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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 232/10·20.02.2011

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung: §1598 Abs.2 BGB nicht anwendbar auf §1594 Abs.2 BGB

ZivilrechtFamilienrechtPersonenstandsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines personenstandsrechtlichen Verfahrens; das Verwaltungsgericht lehnte PKH mit der Begründung ab, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Erfolgsaussicht. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt diese Würdigung und stellt klar, dass §1598 Abs.2 BGB auf die Anerkennungssperre des §1594 Abs.2 BGB nicht anwendbar ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsverfahren setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§166 VwGO i.V.m. §114 Satz 1 ZPO).

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§1598 Abs.2 BGB findet keine Anwendung auf die Anerkennungssperre des §1594 Abs.2 BGB; eine Ausdehnung ist nicht geboten.

3

Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in personenstandsrechtlichen Verfahren sind die einschlägigen zivilrechtlichen Auslegungen und die Rechtsprechung der Zivilgerichte zu berücksichtigen.

4

Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach §154 Abs.2 VwGO; die unterlegene Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO§ 5 Abs. 2 AG VwGO NRW§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 1598 Abs. 2 BGB§ 1594 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 382/09

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Der Senat hat das Beklagtenrubrum von Amts wegen geändert. Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits ist seit dem 1. 1. 2011 die Stadt X. als Rechtsträgerin nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, nicht mehr der Stadtrat der Stadt X. als Behörde nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW. Der Landesgesetzgeber hat die letztgenannte Bestimmung mit Wirkung vom 1. 1. 2011 ersatzlos aufgehoben (Art. 2 Nr. 28 und Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. 1. 2010 (GV. NRW. S. 30). Dadurch ist ein gesetzlicher Beklagtenwechsel eingetreten.

3

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Senat teilt die zutreffende Würdigung im angefochtenen Beschluss, § 1598 Abs. 2 BGB sei auf die Anerkennungssperre des § 1594 Abs. 2 BGB nicht anwendbar. Auch die Zivilgerichte haben in den personenstandsrechtlichen Verfahren diese Rechtsauffassung bestätigt, die die Mutter der Klägerin um deren Geburtseintrag geführt hat (OLG Köln, Beschluss 16 Wx 65/10 vom 16. 6. 2010 m. w. Nachw.).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).