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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 216/21·03.11.2021

Prozesskostenhilfebeschwerde: Ablehnung wegen unzureichender ärztlicher Atteste abgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren. Streitpunkt war, ob die vorgelegten ärztlichen Atteste die behauptete Erwerbsunfähigkeit und damit die fehlende Unterhaltsfähigkeit im Sinn des § 10 StAG ausreichend belegen. Das Gericht hielt die Atteste für nicht hinreichend substantiiert und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 166 VwGO i.V.m. § 127 ZPO.

Ausgang: Prozesskostenhilfebeschwerde des Klägers wegen unzureichender medizinischer Nachweise der Erwerbsunfähigkeit als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu versagen, wenn die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO aufweist.

2

Ärztliche Atteste zum Nachweis psychischer Erkrankungen müssen nachvollziehbar Darlegungen zur Diagnosestellung, zu Befunden, zum Behandlungsverlauf (Medikation, Therapie) und zur konkreten Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit enthalten.

3

Ein Attest, das weitgehend auf den Angaben des Patienten und nicht auf eigenen Befunden basiert oder widersprüchliche Diagnosen ohne Erklärung enthält, genügt nicht zur substantiierten Darlegung einer Erwerbsunfähigkeit.

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Unklare oder pauschale Angaben zur Schwere der Erkrankung und zu prognostizierten Gesundheitsschäden rechtfertigen nicht die Annahme, dass eine Erwerbstätigkeit unmöglich ist.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 4688/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

2

Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil er seine fehlende Unterhaltsfähigkeit im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten habe. Der zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts, dass anhand der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht nachzuvollziehen sei, inwieweit die geltend gemachten psychischen Erkrankungen seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten, ist der Kläger nicht ansatzweise entgegengetreten. Auch das im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Attest vom 8. März 2021, auf dessen unkommentierte Vorlage sich die Beschwerde beschränkt, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

3

Darin bescheinigt Herr Dr. (YU) N.             , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, dass der Kläger an einer sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1G) und einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F 32.2G) leide. Die Erkrankung nehme einen starken Einfluss auf die kognitiven Funktionen des Klägers. Aufgrund seiner Beschwerden könne er keine Tätigkeiten durchführen, weil er nicht in der Lage sei, sich auf eine Arbeit zu konzentrieren, und es ihm an dem erforderlichen Antrieb fehle. Er sei nicht in der Lage, irgendeine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu verrichten, ohne dass es dabei zu einem Gesundheitsschaden komme.

4

Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, muss sich aus ärztlichen Attesten zum Beleg psychischer Erkrankungen nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Arzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollten derartige Atteste Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben.

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BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 ‑ 10 B 21.12 -, juris, Rn. 7, Urteile vom 11. September 2007 ‑ 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251, juris, Rn. 15, und ‑ 10 C 17.07 -, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2016 ‑ 19 A 1670/13 ‑, juris, Rn. 36 m. w. N.

6

Diesen Anforderungen genügt das vorgelegte Attest vom 8. März 2021 nicht. Weder die Diagnose noch die bisherige Behandlung werden in nachvollziehbarer Form geschildert. In dem Attest erklärt der Arzt, dass sich der Kläger seit dem 4. Dezember 2012 in seiner nervenärztlichen Therapie befinde. Wie häufig er den Kläger seitdem in welcher Form behandelt hat, wird nicht geschildert. Dazu heißt es lediglich, dass „mehrere verschiedene Psychopharmaka“ gegeben wurden, „zuletzt“ Amitriptylin und Promethazin, und auch „psychiatrische supportive Unterstützungsgespräche“ durchgeführt werden. Unklar bleibt auch, inwieweit die übermittelte Diagnose auf eigenen ärztlichen Untersuchungen beruht. In dem Attest wird vor allem auf die Schilderungen des Klägers zu den traumatisierenden Erlebnissen in der Türkei und nicht näher bezeichnete „verschiedene Berichte“ eines vorherigen behandelnden Arztes Bezug genommen und festgestellt, dass der Kläger auch in der aktuellen Therapie wiederholt Merkmale der posttraumatischen Belastungsstörung „erwähnt“ habe. Ob und inwieweit die Diagnose letztlich von eigenen Feststellungen getragen wird oder sich maßgeblich auf die früheren, nicht näher geschilderten Untersuchungen anderer Ärzte stützt, wird aus dem Attest nicht deutlich. Es bleibt auch unklar, wann die oben genannte Diagnose getroffen wurde. In seinem früheren Attest vom 24. Juni 2019 hat Herr Dr. (YU) N.             lediglich eine länger anhaltende reaktive Depression (ICD-10 F 32.9G) diagnostiziert, nicht aber eine posttraumatische Belastungsstörung. In dem neuen Attest vom 8. März 2021 wird in keiner Weise erläutert, wie diese unterschiedlichen Befunde zu erklären sind.

7

Das Attest vom 8. März 2021 enthält auch keine aussagekräftigen Angaben zur Schwere der Erkrankung des Klägers und den Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit. In dem Attest heißt es insoweit lediglich, der Kläger wirke „immer sehr stark ängstlich“, auch die kognitiven Funktionen seien „mehr oder weniger“ betroffen. Die anschließende Feststellung, dass der Kläger keine Arbeiten verrichten könne, wird abgesehen von dem Hinweis auf seine Antriebslosigkeit und sein fehlendes Konzentrationsvermögen nicht näher erläutert, zum Beispiel wird nicht geschildert, ob und inwieweit der Kläger sonstige Tätigkeiten durchführen und den Alltag selbständig bewältigen kann. Für die abschließende Behauptung, dass bei Aufnahme einer Arbeitstätigkeit ein Gesundheitsschaden drohe, wird überhaupt keine Erklärung gegeben. So bleibt bereits unklar, wodurch genau welcher konkrete Schaden entstehen könnte. Dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen an jeglicher Erwerbstätigkeit gehindert ist, wird in dem vorgelegten Attest vom 8. März 2021 nach alledem nur unsubstantiiert behauptet, aber nicht in einer den oben genannten Anforderungen entsprechenden Weise belegt.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).