Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Schülerfahrkostenverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren über Schülerfahrkosten. Zentrales Problem war die fehlende Glaubhaftmachung seiner Unvermögenslage und die mangelnde Erfolgsaussicht der Klage. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil die Vermögensangaben (insbesondere Angaben zur Mutter) unvollständig waren und die rechtlichen Erfolgsaussichten nicht gegeben sind.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in einem Schülerfahrkostenverfahren zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 115 ZPO setzt die glaubhafte Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich relevanter familiärer Unterstützung voraus; unvollständige Erklärungen können zur Ablehnung führen.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet.
Nach § 9 Abs. 6 SchfkVO sind für die Annahme schulorganisatorischer Gründe maßgeblich Beeinträchtigungen, die auf dem erreichten Stand der Schullaufbahn beruhen; persönliche Umstände wie eine Trennung der Eltern sind hierfür nicht entscheidend.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; aus einer möglichen rechtswidrigen Leistungserbringung für Dritte können keine Rechte des Antragstellers abgeleitet werden.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 8597/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz zu Recht abgelehnt.
Prozesskostenhilfe kann dem Kläger schon deshalb nicht bewilligt werden, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten des Klageverfahrens erster Instanz zu tragen (§ 166 VwGO iVm § 115 ZPO). Die von seiner Mutter unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23. November 2002 ist unvollständig. Nach der Erklärung erhält der Kläger Unterhaltsleistungen von seiner Mutter. Er hätte deshalb Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mutter machen müssen. Ein entsprechender Hinweis ist in dem Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" enthalten. Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Mutter hat der Kläger jedoch nicht gemacht.
Abgesehen davon bietet die Rechtsverfolgung auch nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, ein Wechsel zur nächstgelegenen B. -T. - Realschule hätte seine schulische Ausbildung im Sinne des § 9 Abs. 6 SchfkVO wesentlich beeinträchtigt, weil Kinder, die infolge der Trennung der Eltern die Schule wechseln müssten, "durchweg einen rapiden Leistungsabfall" zeigten und weil seine Integration in die Gemeinschaft der von ihm an der Realschule I. besuchten Klasse und der Bezug zur Realschule I. "besonders stark ausgeprägt" sei. Nach § 9 Abs. 6 Satz 1 SchfkVO stehen schulorganisatorische Gründe im Sinne des § 9 Abs. 3 SchfkVO dem Besuch der nächstgelegenen Schule auch dann entgegen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Dies gilt gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 SchfkVO insbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher besuchten Schule und nach Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 der gymnasialen Oberstufe. Erforderlich ist danach, dass etwaige im Falle eines Schulwechsels drohende wesentliche Beeinträchtigungen der schulischen Ausbildung ihre Ursache in dem erreichten Stand der Schullaufbahn finden. Auf Schwierigkeiten im persönlichen Umfeld des Schülers, wie etwa die vom Kläger angeführten Probleme bei einer Trennung der Eltern, kommt es nicht an. Ob die über Jahre gewachsene Integration eines Schülers in die von ihm besuchte Klasse und seine Bindungen an die bislang besuchte Schule zum erreichten Stand der Schullaufbahn im Sinne des § 9 Abs. 6 Satz 1 SchfkVO gehören, erscheint zweifelhaft, bedarf aber hier keiner näheren Erörterung. Der Kläger hat die geltend gemachte Integration in die bislang besuchte Klasse und seinen Bezug zur Realschule I. nicht näher dargelegt. Die von ihm in diesem Zusammenhang beantragte Beweiserhebung rechtfertigt deshalb nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht muss nämlich unsubstantiierten Beweisanträgen nicht nachgehen.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2000 - 19 A 1142/00 -, m. w. N.
Der Kläger macht schließlich ohne Erfolg geltend, dass der Beklagte "mehreren Schülern in der Nachbarschaft des Klägers, die ebenfalls die Realschule I. besuchen, Fahrkostenerstattung bewilligt" habe. Sollten die schülerfahrkostenrechtlich relevanten Lebensverhältnisse der Schüler aus der Nachbarschaft mit denen des Klägers vergleichbar sein, würde der Beklagte den Schülern aus der Nachbarschaft zu Unrecht Schülerfahrkosten bewilligen. Der Kläger kann hieraus keine Rechte für sich herleiten, weil der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht begründet. Nur ergänzend weist der Senat mit Blick auf das Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren darauf hin, dass der Beklagte über die Bewilligung von Schülerfahrkosten nicht nach Ermessen zu entscheiden hat. Es handelt sich um eine - durch die Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung - gebundene Verwaltungsentscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).