PKH-Ablehnung bei Schülerfahrkostenklage: Unvollständige Angaben und fehlende Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schülerfahrkosten. Das OVG NRW wies die Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH zurück, weil der Kläger nicht glaubhaft machte, die Verfahrenskosten nicht tragen zu können (fehlende Angaben zur Mutter) und die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Schulrechtlich begründet eine Trennung der Eltern keine schulorganisatorischen Gründe nach § 9 Abs. 6 SchfkVO; Art. 3 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Schülerfahrkostenklage als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 115 ZPO setzt eine glaubhafte und vollständige Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse voraus; unvollständige Angaben zu unterhaltspflichtigen Dritten rechtfertigen die Ablehnung.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfordert zudem hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO; fehlt eine solche Aussicht, kann PKH versagt werden.
Nach § 9 Abs. 6 SchfkVO sind für das Vorliegen schulorganisatorischer Gründe, die einen Schulwechsel verhindern, maßgeblich Beeinträchtigungen, die auf dem erreichten Stand der Schullaufbahn beruhen; persönliche Schwierigkeiten wie die Trennung der Eltern sind hierfür nicht maßgeblich.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; eine etwaige fehlerhafte Gewährung von Leistungen an Dritte begründet keinen Anspruch des Beschwerdeführers.
Zitiert von (5)
3 zustimmend · 2 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW19 B 772/2010.01.2021Zustimmendjuris Rn. 4
- Verwaltungsgericht Münster1 K 2989/1302.11.2014Neutraljuris Rn. 4
- Oberverwaltungsgericht NRW19 A 2035/0924.11.2010Neutral
- Verwaltungsgericht Arnsberg12 K 3289/0823.04.2009Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Aachen9 K 648/0725.08.2008Zustimmendjuris
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 8596/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz zu Recht abgelehnt.
Prozesskostenhilfe kann dem Kläger schon deshalb nicht bewilligt werden, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten des Klageverfahrens erster Instanz zu tragen (§ 166 VwGO iVm § 115 ZPO). Die von seiner Mutter unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23. November 2002 ist unvollständig. Nach der Erklärung erhält der Kläger Unterhaltsleistungen von seiner Mutter. Er hätte deshalb Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mutter machen müssen. Ein entsprechender Hinweis ist in dem Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" enthalten. Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Mutter hat der Kläger jedoch nicht gemacht.
Abgesehen davon bietet die Rechtsverfolgung auch nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, ein Wechsel zur nächstgelegenen B. -T. - Realschule hätte seine schulische Ausbildung im Sinne des § 9 Abs. 6 SchfkVO wesentlich beeinträchtigt, weil Kinder, die infolge der Trennung der Eltern die Schule wechseln müssten, "durchweg einen rapiden Leistungsabfall" zeigten und weil seine Integration in die Gemeinschaft der von ihm an der Realschule I. besuchten Klasse und der Bezug zur Realschule I. "besonders stark ausgeprägt" sei. Nach § 9 Abs. 6 Satz 1 SchfkVO stehen schulorganisatorische Gründe im Sinne des § 9 Abs. 3 SchfkVO dem Besuch der nächstgelegenen Schule auch dann entgegen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Dies gilt gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 SchfkVO insbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher besuchten Schule und nach Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 der gymnasialen Oberstufe. Erforderlich ist danach, dass etwaige im Falle eines Schulwechsels drohende wesentliche Beeinträchtigungen der schulischen Ausbildung ihre Ursache in dem erreichten Stand der Schullaufbahn finden. Auf Schwierigkeiten im persönlichen Umfeld des Schülers, wie etwa die vom Kläger angeführten Probleme bei einer Trennung der Eltern, kommt es nicht an. Ob die über Jahre gewachsene Integration eines Schülers in die von ihm besuchte Klasse und seine Bindungen an die bislang besuchte Schule zum erreichten Stand der Schullaufbahn im Sinne des § 9 Abs. 6 Satz 1 SchfkVO gehören, erscheint zweifelhaft, bedarf aber hier keiner näheren Erörterung. Der Kläger hat die geltend gemachte Integration in die bislang besuchte Klasse und seinen Bezug zur Realschule I. nicht näher dargelegt. Die von ihm in diesem Zusammenhang beantragte Beweiserhebung rechtfertigt deshalb nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht muss nämlich unsubstantiierten Beweisanträgen nicht nachgehen.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2000 - 19 A 1142/00 -, m. w. N.
Der Kläger macht schließlich ohne Erfolg geltend, dass der Beklagte "mehreren Schülern in der Nachbarschaft des Klägers, die ebenfalls die Realschule I. besuchen, Fahrkostenerstattung bewilligt" habe. Sollten die schülerfahrkostenrechtlich relevanten Lebensverhältnisse der Schüler aus der Nachbarschaft mit denen des Klägers vergleichbar sein, würde der Beklagte den Schülern aus der Nachbarschaft zu Unrecht Schülerfahrkosten bewilligen. Der Kläger kann hieraus keine Rechte für sich herleiten, weil der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht begründet. Nur ergänzend weist der Senat mit Blick auf das Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren darauf hin, dass der Beklagte über die Bewilligung von Schülerfahrkosten nicht nach Ermessen zu entscheiden hat. Es handelt sich um eine - durch die Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung - gebundene Verwaltungsentscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).