Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen materieller Erledigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen einen Bescheid; das OVG wies die Beschwerde zurück. Grundlage war, dass die Beklagte den angegriffenen Bescheid bereits aufgehoben und die begehrte Auskunftssperre eingetragen hatte, so dass zum Zeitpunkt des erneuten PKH-Antrags kein Rechtsschutzbedürfnis bestand. Daher fehlt die hinreichende Aussicht auf Erfolg; die Kläger tragen die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.
Bei der Prüfung von Rechtsschutzbedürfnis und Erfolgsaussicht ist auf den Sachstand zum Zeitpunkt des Antrags auf Prozesskostenhilfe abzustellen; ist der materielle Streit bereits erledigt, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.
Wird der angegriffene Verwaltungsakt vor Klageerhebung von der Behörde aufgehoben, macht dies die beabsichtigte Klage in der Regel unzulässig und schließt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus.
Beschlüsse des Verwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 2 VwGO sind unanfechtbar.
Bei erfolgloser Prozesskostenhilfebeschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten werden nur insoweit erstattet, wie gesetzlich vorgesehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 4726/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Prozesskostenhilfebeschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zum Zeitpunkt des (erneuten) Prozesskostenhilfeantrags der Kläger vom 16. Dezember 2024 war die beabsichtigte Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Die Beklagte hatte schon mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2024 den angegriffenen Bescheid vom 24. Juli 2024 aufgehoben und erklärt, die begehrte Auskunftssperre ins Melderegister einzutragen.
Die Frage, ob Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, wenn sich während eines ‑ wie hier ‑ (isolierten) Prozesskostenhilfeverfahrens nach Antragstellung, aber noch vor Klageerhebung der materielle Streit in der Hauptsache erledigt,
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2010 ‑ 18 E 1195/09 - juris Rn. 3 m. w. N.,
stellt sich in diesem Verfahren dagegen nicht. Streitgegenstand ist einzig der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2024 über den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger vom 16. Dezember 2024, der ‑ wie oben ausgeführt ‑ erst nach materieller Erledigung des Rechtsstreits gestellt worden ist. Der Beschluss vom 12. Dezember 2024, mit dem das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger vom 18. September 2024 abgewiesen hat, ist hingegen nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).