Beschwerde gegen Ablehnung von PKH zur Eintragung der Religionszugehörigkeit im Melderegister
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte PKH für eine beabsichtigte Klage auf Eintragung seiner "jüdischen Religionszugehörigkeit" ins Melderegister. Das OVG hält die Klage für ohne hinreichende Erfolgsaussicht und weist die Beschwerde ab. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 BMG setzt die Speicherung der Religionszugehörigkeit Mitgliedschaft in rechtlich bestehender Religionsgesellschaft voraus; der vorgelegte Steuerbescheid genügt nicht als Nachweis. Der Kläger hätte eine Bescheinigung der Religionsgemeinschaft oder konkrete Mitgliedsangaben vorlegen müssen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH für Klage auf Eintragung der Religionszugehörigkeit als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Verfahren setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage voraus; fehlt diese, ist die PKH abzulehnen (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 BMG dürfen Meldebehörden die rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nur speichern, wenn die betroffene Person Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft mit eigenem rechtlichen Bestand ist.
Ein Steuerbescheid, aus dem lediglich vermerkt ist, dass 0,00 Euro als "jüdische Kultussteuer" festgesetzt wurden, reicht für sich genommen nicht aus, die rechtliche Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft nachzuweisen.
Zur Substantiierung einer behaupteten Religionszugehörigkeit müssen konkrete Nachweise vorgelegt werden (z. B. Bescheinigung der Religionsgemeinschaft, Angabe der Zugehörigkeitsdauer und der konkreten Gemeinde); pauschale oder außer-sachbezogene Ausführungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 23/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Klageverfahren, das darauf gerichtet ist, seine „jüdische Religionszugehörigkeit“ in das Melderegister einzutragen, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, eine solche Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kläger habe aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf die begehrte Eintragung. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 BMG speicherten die Meldebehörden auch die rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft. Dies setze voraus, dass der Einzelne Mitglied einer Religionsgemeinschaft sei, die selbst rechtlichen Bestand habe. Dass dies auf den Kläger aktuell zutreffe, zeige er mit der Vorlage des Steuerbescheids des Finanzamts C. für das Jahr 2020 schon in zeitlicher Hinsicht nicht auf. Zudem lasse die dortige Angabe, dass 0,00 Euro als „jüdische Kultussteuer“ festgesetzt würden, keinen hinreichend sicheren Rückschluss auf die rechtliche Zugehörigkeit des Klägers zu einer Religionsgemeinschaft zu.
Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Entgegen den Einwendungen des Klägers hat das Verwaltungsgericht weder verlangt, dass er einen Steuerbescheid für das laufende Jahr vorlegt, noch den Bestand des Judentums im Allgemeinen in Frage gestellt. Maßgeblich für die fehlenden Erfolgsaussichten ist vielmehr, dass der Kläger keine hinreichenden Belege für die rechtliche Zugehörigkeit zu einer jüdischen Religionsgemeinschaft vorgelegt hat. Der Kläger hat weder eine Bescheinigung einer (jüdischen) Religionsgemeinschaft vorgelegt noch erläutert, welcher jüdischen Gemeinde er angehört, seit wann er Mitglied ist und warum er dies der Beklagten nicht früher mitgeteilt hat. Angesichts dessen ist der vorgelegte Steuerbescheid für sich genommen nicht ausreichend, um die behauptete Zugehörigkeit zu einer jüdischen Religionsgemeinschaft zu belegen. Vielmehr hat die Beklagte mit Recht Zweifel an der Zugehörigkeit des Klägers zu einer jüdischen Religionsgemeinschaft und hat es der Kläger selbst in der Hand, diese Zweifel auszuräumen, indem er eine Bescheinigung seiner Religionsgemeinschaft vorlegt. Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf angebliche Regelungen zur Angabe der Religionszugehörigkeit von Häftlingen sowie die abstrakte Gefahr für Juden in Deutschland beruft, liegen seine Ausführungen neben der Sache.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).