Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenansatz (§66 GKG) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Kostenansatz des Verwaltungsgerichts. Er rügte unter anderem die angebliche Ungültigkeit des GKG und leugnete die Geltung staatlicher Gerichtsbarkeit. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigte den Kostenansatz; die Vortragungen bezeichnete es als juristisch abwegig. Die Kostenentscheidung beruht auf §§154 Abs.2 VwGO, 66 Abs.8 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenansatz als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG ist abzuweisen, wenn die Vorinstanz den Verfahrensgebührenansatz zutreffend vorgenommen hat.
Pauschale Behauptungen über die Ungültigkeit des GKG oder die angeblich fehlende Geltung staatlicher Gerichtsbarkeit begründen keine durchgreifenden Einwendungen gegen einen Kostenansatz.
Die Kostenentscheidung über eine Erinnerung stützt sich insbesondere auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 66 Abs. 8 GKG; bei Zurückweisung trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschlüsse nach § 66 Abs. 6 GKG können vom Einzelrichter ergehen; sie sind gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Zitiert von (5)
3 zustimmend · 2 neutral
- VGH11 C 22.174802.11.2022Zustimmendjuris Rn. 2
- Verwaltungsgericht Minden8 K 2266/1710.09.2017ZustimmendOVG NRW Beschluss vom 28.02.2014 - 19 E 191/14
- Verwaltungsgericht Minden8 K 1965/1628.11.2016Neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW19 A 1457/1621.11.2016Neutraljuris Rn. 2 f. m. w. N.
- Finanzgericht Münster1 K 3123/14 F13.04.2015Zustimmend2 Zitationen
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 4159/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss durch den Einzelrichter erlassen hat (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG). Die Voraussetzungen für eine Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.
Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 2 GKG statthaft, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 27. Dezember 2013 nach § 66 Abs. 1 GKG zu Recht zurückgewiesen. Mit diesem Kostenansatz hat die Vorinstanz die Verfahrensgebühr erster Instanz zutreffend bei dem Kläger angesetzt. Ohne Erfolg rügt er mit der Beschwerdebegründung sinngemäß, das GKG sei ungültig und es sei „eine Offenkundigkeit, dass die Gerichte in Deutschland keine Staatsgerichte sind … und über keinen Geltungsbereich verfügen.“ Dieser Rechtsstandpunkt ist juristisch abwegig.
Zur ähnlichen Rechtsauffassung der sog. „Reichsbürger“ vgl. HessFG, Urteil vom 9. Oktober 2013 ‑ 4 K 1406/13 ‑, juris, Rdn. 8; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2013 ‑ 7 K 7303/11 ‑, juris, Rdn. 21; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2012 ‑ 19 B 578/12 –, juris, Rdn. 2, und vom 20. Juni 2012 ‑ 19 B 634/12 ‑, juris, Rdn. 2; VG Frankfurt/ Oder, Urteil vom 12. Juli 2011 ‑ 7 K 626/10 ‑, juris, Rdn. 63; VG Braunschweig, Beschluss vom 23. Februar 2007 ‑ 6 B 413/06 ‑, juris, Rdn. 27.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 66 Abs. 8 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).