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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 190/19·23.06.2019

Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung nach GKG als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtGerichtskostengesetz (GKG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW verwirft die Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung als unzulässig. Die Beschwerde ist gegen eine nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG getroffene vorläufige Festsetzung nicht statthaft; eine Beschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG richtet sich erst gegen die endgültige Wertfestsetzung. Eine Beschwerde wegen des Kostenvorschusses käme nur nach § 67 GKG in Betracht. Die Entscheidung ist unanfechtbar; das Verfahren ist gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist die Beschwerde nicht statthaft; die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nur gegen den Beschluss über die endgültige Wertfestsetzung gegeben.

2

Eine Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG ist nur gemäß § 67 GKG zulässig, wenn sich der Beschwerdeführer gegen die aufgrund des vorläufig festgesetzten Streitwerts erhobene Kostenvorschussforderung wendet.

3

Der Beschluss über die vorläufige Streitwertfestsetzung ist – soweit gesetzlich vorgesehen – unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

4

Kostenentscheidungen können gemäß § 68 Abs. 3 GKG entsprechend getroffen werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 63 Abs. 2 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 67 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 691/19

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Sie ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben. Sie ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nur gegen den Beschluss möglich, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren endgültig festgesetzt worden ist. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG verweist nur auf Absatz 2 des § 63 GKG.

4

Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung findet eine Beschwerde nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nur gemäß § 67 GKG statt, wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe des aufgrund des vorläufig festgesetzten Streitwerts erhobenen, von ihm zu zahlenden Kostenvorschusses für das gerichtliche Verfahren wendet. Das ist vorliegend nicht der Fall, vielmehr greifen die Prozessbevollmächtigten des Klägers in eigenem Namen den Beschluss über die vorläufige Streitwertfestsetzung an. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht sie darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss unanfechtbar ist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).