Verwerfung der Beschwerde wegen fehlender Vertretung und Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte gegen einen Verweisungsbeschluss Beschwerde ein, ohne durch einen nach § 67 Abs. 2 VwGO vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten gehandelt zu haben. Die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 17a Abs. 4 GVG i.V.m. § 147 VwGO war abgelaufen, sodass die Beschwerde unzulässig ist. Eine Wiedereinsetzung wird nicht gewährt; das Verschulden des Zustellungsbevollmächtigten steht dem Kläger zu. Kostenentscheidung und Nichtzulassung an das BVerwG wurden angeordnet.
Ausgang: Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt; Beschwerde zum BVerwG nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss vor dem Oberverwaltungsgericht ist unzulässig, wenn sie nicht von einem nach § 67 Abs. 2 VwGO vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten eingelegt wird; das Vertretungserfordernis gilt für Prozesshandlungen, die ein Verfahren vor dem OVG einleiten.
Die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 147 Abs. 1 VwGO beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Zustellungsbevollmächtigten; eine nachträgliche persönliche Einlegung ersetzt nicht die erforderliche Vertretung.
Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist nach § 60 VwGO setzt einen rechtzeitigen Antrag oder ein ohne Verschulden eingetretenes Hindernis voraus; das Verschulden eines Zustellungsbevollmächtigten steht dem Verschulden des Parteivertreters gleich (§ 56 Abs. 2, 3 VwGO i.V.m. §§ 85 Abs. 2, 184 Abs. 1 ZPO).
Die Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde kann zur Kostentragung des Beschwerdeführers nach § 154 Abs. 2 VwGO und zur Nichtzulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht führen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 63/22
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Rubrum
Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO unzulässig. Der Kläger ist im Beschwerdeverfahren entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, der nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO vertretungsbefugt ist. Er hat die Beschwerde vielmehr persönlich eingelegt, ohne dazu nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO berechtigt zu sein. Das Vertretungserfordernis gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
Der Kläger kann eine dem Vertretungserfordernis entsprechende Beschwerde auch nachträglich nicht mehr einlegen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist abgelaufen. Sie begann mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Zustellungsbevollmächtigten des Klägers am 8. Januar 2022 und lief deshalb mit Montag, dem 24. Januar 2022 ab. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger keine dem Vertretungserfordernis genügende Beschwerde eingelegt. Seine persönlich eingelegte Beschwerde ging erst am Freitag, dem 18. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht ein.
Der Senat kann dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO in die abgelaufene Beschwerdefrist zum Zweck der Nachholung einer im Sinn von § 67 Abs. 4 VwGO ordnungsgemäßen Beschwerdeeinlegung gewähren. Der Kläger hat keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Auch für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen besteht kein Anlass. Nach Aktenlage gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen sein könnte, rechtzeitig eine dem Vertretungserfordernis genügende Beschwerde einzulegen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Beschluss zutreffend auf das Vertretungserfordernis hingewiesen. Seine Angabe gegenüber dem Verwaltungsgericht in der Beschwerdeschrift vom 15. Februar 2022, er habe „Ihr Schreiben vom 03.02.22“ „in der Schweiz gerade erst erhalten“, deutet lediglich auf eine verspätete Weiterleitung durch seinen anwaltlichen Zustellungsbevollmächtigten hin, dessen Verschulden nach § 56 Abs. 2 und 3 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2, § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Verschulden des Klägers gleichsteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.