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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 154/18·27.02.2019

Beschwerde gegen Einbürgerungsrücknahme wegen gefälschter Geburtsurkunde zurückgewiesen

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe für die Klage gegen die Rücknahme ihrer und der Einbürgerung ihrer Kinder. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Ablehnung der PKH, weil die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Indizien für positive Kenntnis der Totalfälschung ergaben sich aus pauschalen und widersprüchlichen Angaben zur Herkunft der Geburtsurkunde. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen die Rücknahme der Einbürgerung und die Ablehnung von PKH als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Indiztatsachen dafür, dass ein Eingebürgerter positive Kenntnis von der Totalfälschung eines vorgelegten Dokuments i.S.v. § 35 Abs. 1 StAG hat, können sich aus pauschalen oder widersprüchlichen Angaben zur Herkunft des Dokuments ergeben.

2

Die eigene Vorlage eines (gegebenenfalls gefälschten) Dokuments durch den Einbürgerungsbewerber kann dafür ausreichend sein, dass bei der Einbürgerungsbehörde ein Irrtum über dessen Echtheit hervorgerufen oder aufrechterhalten wird.

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Prozesskostenhilfe für ein verwaltungsgerichtliche Verfahren ist zu versagen, wenn die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

4

Widersprüche zwischen späteren Angaben und früheren eidesstattlichen Versicherungen können die Glaubwürdigkeit der Angaben erschüttern und als Indiz für positive Kenntnis der Unrichtigkeit eines vorgelegten Dokuments gewertet werden.

Relevante Normen
§ 35 Abs. 1 StAG§ 87a Abs. 2, 3 VwGO§ 125 Abs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 5735/16

Leitsatz

Indiztatsachen dafür, dass der Eingebürgerte positive Kenntnis im Sinn des § 35 Abs. 1 StAG etwa von der Totalfälschung der von ihm vorgelegten irakischen Geburtsurkunde hatte, können sich je nach den Umständen des Einzelfalls aus seinen teils pauschalen, teils widersprüchlichen Angaben zur Herkunft dieser Geburtsurkunde ergeben.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).

3

Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage gegen die Rücknahme ihrer und ihrer beider Kinder Einbürgerung habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Ihre hiergegen gerichteten Einwände in der Beschwerdebegründung geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

5

Ohne Erfolg macht die Klägerin zu 1. insbesondere geltend, sie sei von der Echtheit der zum Identitätsnachweis vorgelegten Geburtsurkunde Nr. XXXXX des Gesundheitsamtes B.       vom 29. November 1993 ausgegangen, als sie diese von ihrer Tante aus dem Irak erhalten habe. Mit diesem Einwand stellt sie die tatbestandliche Rücknahmevoraussetzung zumindest einer vorsätzlich unrichtigen Angabe im Sinn des § 35 Abs. 1 StAG nicht durchgreifend in Frage. Indiztatsachen dafür, dass sie positive Kenntnis von der Totalfälschung der vorgelegten Geburtsurkunde hatte, sind ihre teils pauschalen, teils widersprüchlichen Angaben zur Herkunft dieser Geburtsurkunde. Über ihren Prozessbevollmächtigten zu 1. ließ sie mitteilen, die Urkunde sei ihr von einer „Tante übermittelt“ worden, ohne deren Namen anzugeben und den Zeitpunkt dieser Übermittlung näher einzugrenzen. Sie sei sich aber „absolut sicher“, dass es sich dabei um diejenige Geburtsbescheinigung handele, die ihre Eltern nach ihrer Geburt erhalten und die sie bei ihrer Flucht aus dem Heimatdorf nicht mitgenommen, sondern der „dort verbliebenen Tante übergeben“ hätten. Die Klägerin sagt nicht konkret, woher sie ihre „absolute Sicherheit“ nimmt, wer wann und wie mit welcher Tante „Kontakt aufgenommen“ hat und was mit der Tante besprochen worden ist. Zudem steht ihre pauschale Behauptung, die Geburtsbescheinigung im Heimatort bei der Tante zurückgelassen zu haben, im Widerspruch zu ihrer früheren, an Eides Statt versicherten Angabe: „Meine standesamtlichen Unterlagen sind auf der Flucht verloren gegangen.“ (eidesstattliche Versicherung vom 27. April 2015 vor dem Notar S.     H.     in C.            , UR-Nr. 113/2015).

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Zu Unrecht rügt die Klägerin zu 1. weiter, es lägen „zum jetzigen Zeitpunkt keine ausreichend belastbaren Tatsachen“ dafür vor, dass sie im Sinn des § 35 Abs. 1 StAG „bei dem Mitarbeiter der Einbürgerungsbehörde einen Irrtum hervorgerufen oder aufrechterhalten“ habe. Die Tatsache, welche die Klägerin mit diesem Einwand vermisst, liegt in der Urkundenvorlage durch sie selbst. Hiermit hat sie den Irrtum hervorgerufen, die Urkunde sei echt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).