Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Schülerfahrkosten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und die Versagung von Schülerfahrkosten wegen gesundheitlicher Einschränkungen an. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück und folgte den Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin lieferte keinen substantiierten Vortrag zu Schwere, Häufigkeit und Unzumutbarkeit des Schulwegs; amtsärztliche Stellungnahmen belegen, dass dies berücksichtigt wurde. Vorübergehende gesundheitliche Ausfälle rechtfertigen nach §6 Abs.1 SchfkVO keine Gewährung von Schülerfahrkosten.
Ausgang: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das Vorbringen unsubstantiiert ist und die Erfolgsaussichten des Verfahrens deshalb nicht hinreichend dargetan werden.
Vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen, die nur an einzelnen Tagen das Zu-Fuß-Gehen verhindern, rechtfertigen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO nicht die Gewährung von Schülerfahrkosten.
Ansprüche auf Schülerfahrkosten aus gesundheitlichen Gründen erfordern konkreten und substantiierten Vortrag zur Schwere, Häufigkeit und Unzumutbarkeit des Schulwegs; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Bei amtsärztlicher Begutachtung sind topographische und witterungsbedingte Verhältnisse sowie das Tragen von Schultaschen zu berücksichtigen; ein hiergegen gerichteter Vortrag muss substantiiert widersprechen.
Die Kostenentscheidung des obsiegenden Verwaltungsgerichts folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 3238/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen auf S. 2 des Abdrucks des angefochtenen Beschlusses und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, sie müsse ihren Schulweg „häufig“ mit einer schweren Schultasche zurücklegen; sie sei aber nicht „regelmäßig“ in der Lage, mit der schweren Tasche langsam weiterzulaufen. Der Vortrag ist schon unsubstantiiert. Bereits die angesprochene Schwere der Schultasche ist nicht näher konkretisiert worden. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Häufigkeit des Tragens einer schweren Schultasche. Die Notwendigkeit, hierzu substantiiert vorzutragen, ergibt sich schon daraus, dass sich in den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen kein greifbarer Anhaltspunkt dafür findet, dass der Klägerin das Tragen einer Schultasche generell oder im Einzelfall, nämlich abhängig vom Gewicht der Tasche, unzumutbar ist. Bei der amtsärztlichen Begutachtung ist nach der Stellungnahme des Amtsarztes Dr. I. vom 10. 12. 2009 auch das Tragen einer Schultasche berücksichtigt worden.
Dass die Klägerin sich auf dem Schulweg nicht hinsetzen kann, um wieder zu Atem zu kommen, ist ebenfalls eine bloße pauschale Behauptung. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26. 11. 2009 im Einzelnen aufgezeigt, welche Sitzmöglichkeiten sich für die Klägerin auf dem Schulweg anbieten. Dem hat sie nicht widersprochen.
Soweit die Klägerin Höhenunterschiede auf ihrem Schulweg anführt, sind diese bereits nicht konkretisiert worden. Abgesehen davon hat Dr. I. nach seiner Stellungnahme vom 10. 12. 2009 die topographischen Verhältnisse des Schulweges der Klägerin bei seiner Begutachtung berücksichtigt.
Unzutreffend ist der Vortrag der Klägerin, Dr. I. habe die Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf ihre Asthmaerkrankung nicht berücksichtigt. Dr. I. hat auch diesen Aspekt nach seiner Stellungnahme vom 10. 12. 2009 berücksichtigt.
Soweit die Klägerin an einzelnen Tagen aus gesundheitlichen Gründen den Schulweg nicht zu Fuß zurücklegen kann, kommt es hierauf nicht an. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO rechtfertigen gesundheitliche Gründe, die vorübergehend der Benutzung des Schulweges entgegenstehen, nicht die Gewährung von Schülerfahrkosten. Dem liegt die vom Verwaltungsgericht zutreffend angesprochene Wertung des Verordnungsgebers zugrunde, dass es Schülern, die vorübergehend gesundheitlich eingeschränkt sind, und ihren Eltern zumutbar ist, sich selbst und ggf. auf eigene Kosten darum zu bemühen, dass die Schülerin oder der Schüler die Schule erreicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).