Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Bausparguthaben zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe; das Verwaltungsgericht lehnte ab und das OVG wies die Beschwerde zurück. Zentrales Problem war, ob ein bestehendes Bausparguthaben als einzusetzendes Vermögen nach §115 ZPO von der Leistungspflicht freistellt. Das Gericht bejaht die Einsetzbarkeit des Bausparguthabens und bemängelt unzureichende Angaben der Klägerin zur Höhe und Unverwertbarkeit.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss die Antragstellerin glaubhaft darlegen, dass sie die Prozesskosten aus ihrem Vermögen nicht aufbringen kann (§166 VwGO i.V.m. §§114, 115 ZPO).
Ein Bausparguthaben ist grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen im Sinne des §115 Abs.3 ZPO zu behandeln und kann zur Deckung von Prozesskosten herangezogen werden.
Die Privilegierung von Vermögen nach §90 Abs.2 Nr.8 SGB XII (angemessenes Hausgrundstück) schützt sonstiges Vermögen nur, wenn es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines solchen Hausgrundstücks bestimmt und dessen Zweck (z. B. Wohnzwecke behinderter oder pflegebedürftiger Personen) erfüllt ist.
Unterbleibt eine substantielle Darlegung der Höhe oder der Unverwertbarkeit vorhandenen Vermögens, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen; ein erneuter Antrag mit vollständigen Angaben bleibt möglich.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 3671/08
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Prozesskosten nicht im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1, 115 Abs. 3 ZPO aus ihrem Vermögen aufbringen kann.
Die Klägerin hat in ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Frage nach vorhandenem Vermögen auf Bausparkonten bejaht und zur Erläuterung auf vermögenswirksame Leistungen in Höhe von monatlich 40 Euro hingewiesen. Der beigefügten Entgeltbescheinigung ihres Arbeitgebers ist zu entnehmen, dass sie bei diesem seit April 1992 beschäftigt ist und die vermögenswirksamen Leistungen in monatlicher Höhe von 40 Euro auf ein Bausparkonto überwiesen werden. Zur Höhe des eventuell - zusätzlich aus eigenen Einzahlungen - seit vielen Jahren angesparten Guthabens hat die Klägerin keine Angaben gemacht. Es erscheint durchaus möglich, dass dieses Vermögen, soweit es einzusetzen ist, ausreicht, die Prozesskosten erster Instanz zu decken.
Anhaltspunkte dafür, dass das Bausparguthaben nicht einzusetzen ist oder der Klägerin seine Verwertung nicht zuzumuten ist, sind nicht ersichtlich. Einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist auch ein Bausparguthaben. Dies gilt selbst dann, wenn es dem Erwerb eines nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII privilegierten angemessenen Hausgrundstücks dient. Der Sinn dieser Privilegierung liegt darin, der bedürftigen Partei den Mittelpunkt ihres bisherigen sozialen Lebens zu erhalten und sie davor zu bewahren, ein schon vorhandenes privilegiertes Eigenheim zur Finanzierung der Verfahrenskosten veräußern zu müssen. Ein sonstiges Vermögen will das Gesetz im Regelfall gerade nicht schützen, auch wenn dies dazu bestimmt ist, später ein privilegiertes Hausgrundstück zu erwerben. Das ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. Danach bleibt sonstiges Vermögen nur berücksichtigungsfrei, soweit es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bestimmt ist, falls dieses Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll. Ist dies nicht der Fall, ist das dafür eingesetzte Vermögen auch nicht privilegiert.
OVG NRW, Beschluss vom 6. 4. 2010 ‑ 19 E 325/05 - unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 31. 10. 2007 ‑ XII ZB 55/07 ‑, juris, Rdn. 6.
Derartige Umstände sind hier nicht erkennbar.
Es bleibt der Klägerin unbenommen, einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit vollständigen Angaben zu stellen.
Im Hinblick darauf und für das Klageverfahren weist der Senat ergänzend darauf hin, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung, ob das S. -T. -Berufskolleg der Stadt E. , das der Sohn der Klägerin im Schuljahr 2008/2009 in der Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung für seine Ausbildung zum Kaufmännischen Assistenten Fremdsprachen besucht hat, und nicht das L. Berufskolleg in S1. nach § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW die nächstgelegene Schule ist, die Auslegung des Merkmals „entsprechender Bildungsgang“ an der Verwendung des Begriffs „Bildungsgang“ in § 22 SchulG NRW und in Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg wie u. a. § 5 Abs. 1 APO-BK und § 2 Abs. 4 der Anlage C zu orientieren haben wird.
Die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage ergibt sich hingegen nicht aus dem Beschwerdevortrag der Klägerin, ihr Sohn habe das L. Berufskolleg in S1. gar nicht besuchen können, weil er dessen Aufnahmevoraussetzung Fachoberschulreife mit Qualifikationsvermerk bei seinem Schulwechsel nach Beendigung der Realschule nicht erfüllt habe; er habe nur die (einfache) Fachoberschulreife erworben, die für die Aufnahme am S. -T. -Berufskolleg in E. genügt habe. Zweifel an dem Vortrag der Klägerin, ihr Sohn habe die Aufnahmevoraussetzung am L. Berufskolleg nicht erfüllt, bestehen deshalb, weil nach § 3 Abs. 1 der maßgeblichen Anlage C der APO BK in die Bildungsgänge nach dieser Anlage aufgenommen wird, wer mindestens den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben hat. Voraussetzung ist danach nicht der Qualifikationsvermerk für den Besuch der gymnasialen Oberstufe. Der von der Klägerin zum Beweis ihrer gegenteiligen Behauptung in Fotokopie vorgelegte Flyer des L. Berufskollegs dürfte sich auf dessen gymnasiale Oberstufe - Wirtschaftsgymnasium - beziehen; die dort angeführte Aufnahmevoraussetzung Fachoberschulreife mit Qualifikationsvermerk findet sich in § 3 Abs. 1 der Anlage D der APO BK. Dies zugrunde gelegt können hinreichende Erfolgsaussichten nicht daraus hergeleitet werden, dass eine Schule, deren Aufnahmevoraussetzungen der Schüler aufgrund seiner Vorbildung nicht erfüllt, grundsätzlich nicht nächstgelegene Schule im Sinne von § 9 Abs. 1 SchfkVO sein kann, weil die Besuchbarkeit der alternativen Schule im Schülerfahrkostenrecht vorausgesetzt ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. 12. 1997 ‑ 19 A 4635/96 -, juris, Rdn. 17 ff.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).