Beschwerde im sonderpädagogischen Förderverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Eltern klagten gegen die Entscheidung, ihren Sohn an der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen zu belassen. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Aktenkundige erhebliche Verhaltensauffälligkeiten rechtfertigen den Verbleib an der Förderschule; pauschale Bestreitungen und Angriffe gegen die Lehrerin sind unsubstantiiert. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Abweisung der Klage im sonderpädagogischen Förderverfahren als unbegründet zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe bzw. zur Annahme hinreichender Erfolgsaussichten muss die Klage substantiiert dargelegte Erfolgsaussichten enthalten; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Das pauschale Bestreiten aktenkundiger Verhaltensauffälligkeiten und der Hinweis auf normales Verhalten zu Hause begründen keinen rechtfertigenden Aufklärungsbedarf und steigern nicht die Erfolgsaussicht der Klage.
Die Feststellung erheblicher schulischer Verhaltensauffälligkeiten kann den Verbleib eines Schülers an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen rechtfertigen, auch wenn der Schüler zu den leistungsstärkeren seiner Klasse zählt.
Unsubstantiiertes Vorbringen gegen Lehrkräfte begründet keine nachvollziehbare Voreingenommenheit; das Verhalten der Eltern kann bei der Würdigung des Kindeswohls und der Prozessaussichten berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 4619/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Klage bietet aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
In dem sonderpädagogischen Förderverfahren, etwa in dem sonderpädagogischen Gutachten vom 20. 3. 2009, ist der Vortrag der Kläger berücksichtigt worden, dass ihr Sohn D. -B. zu den leistungsstärksten Schülern seiner Klasse zählt. Dies rechtfertigt für sich allein aber nicht den Verbleib auf der bislang besuchten Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die erheblichen Verhaltensauffälligkeiten von D. -B. ihn hindern, noch bessere Leistungen zu erbringen.
Soweit die Kläger die aktenkundigen, vielfältigen Verhaltensauffälligkeiten ihres Sohnes (schon seit dem Besuch des Kindergartens) in Abrede stellen, besteht kein die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigender Aufklärungsbedarf. Der Vortrag der Kläger ist unsubstantiiert, weil sie lediglich pauschal die dokumentierten Verhaltensauffälligkeiten bestreiten. Der bloße Hinweis darauf, dass ihr Sohn sich zu Hause "normal" verhalte, erklärt seine schulischen Verhaltensauffälligkeiten nicht.
Soweit es in der Klasse von D. -B. "noch schwierigere Problemkinder" gibt, ist dies für D. -B. kein rechtfertigender Grund, sich so wie bisher zu verhalten. Er selbst ist für sein eigenes schulisches Verhalten verantwortlich.
Die pauschalen Angriffe gegen die Klassenlehrerin, Frau I. , greifen nicht durch. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, dass Frau I. gegenüber D. -B. voreingenommen ist. Die "Empfehlung" der Kläger, Frau I. solle einen Abendkurs besuchen, "wo ihr gezeigt wird, wie man mit Stress und Pro-blemen besser umgehen kann, ...", ist unangemessen und dient der Entwicklung von D. -B. in keiner Weise. Es ist Sache der Kläger, insbesondere des Vaters von D. -B. , sich im Interesse ihres Sohnes um einen vertrauensvollen Umgang mit seinen Lehrern zu bemühen und kein Verhalten an den Tag zu legen, das D. -B1. emotional-sozialer Entwicklung abträglich ist wie das Verhalten, das zu einem Hausverbot gegenüber dem Vater und einer strafrechtlichen Verurteilung des Vaters geführt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).