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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 1341/05·28.03.2006

Streitwertfestsetzung bei Ersatzausfertigung eines Staatsangehörigkeitsausweises

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsgebührenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Herabsetzung des Streitwerts in einem Verfahren um die Ersatzausfertigung seines Staatsangehörigkeitsausweises. Das Oberverwaltungsgericht setzt den Streitwert für die erste Instanz auf 1.250 EUR und ändert den angefochtenen Beschluss entsprechend; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Zur Bemessung zieht das Gericht § 52 Abs. 2 GKG und den Streitwertkatalog heran und bewertet die Bedeutung des Begehrens objektiv geringer als einen Statusrechtsstreit.

Ausgang: Streitwertbeschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert auf 1.250 EUR herabgesetzt, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Bemessung des Streitwerts in Gebührenverfahren ist die Bedeutung des begehrten Rechts für den Beteiligten nach § 52 Abs. 1, 2 GKG objektiv zu bestimmen und gegebenenfalls ein Viertel des Auffangwertes heranzuziehen.

2

Bei der Festsetzung des Streitwerts für die Erteilung einer Ersatzausfertigung eines Ausweises ist die Bedeutung des Begehrens geringer zu bewerten, wenn der rechtliche Status (z.B. Staatsangehörigkeit) unstreitig besteht.

3

Die Streitwertfestsetzung kann sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs orientieren und diese bei der Abwägung berücksichtigen.

4

Subjektive Motive des Klägers, wie erst nach Einreichung des Verfahrens geltend gemachte Gebührenersparnis, können die objektive Streitwertermittlung nicht bestimmen.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 4 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 3159/05

Tenor

Nr. 3 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz auf 1.250 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).

3

Die zulässige Beschwerde, mit der der Kläger die Herabsetzung des Streitwertes des erstinstanzlichen Verfahrens von 5.000 EUR auf 25 EUR erstrebt, ist im tenorierten Umfang begründet. Das Interesse des Klägers daran, nach dem behaupteten Verlust seines Staatsangehörigkeitsausweises eine Ersatzausfertigung zu erhalten, bewertet der Senat mit einem Viertel des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG. Er orientiert sich dabei an den Vorschlägen in den Nrn. 30.1, 42.1 und 42.2 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) und berücksichtigt, dass im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Status des Klägers als deutscher Staatsangehöriger im Streit war, sondern lediglich die Frage, mit welchem Dokument dieser unstreitig fortbestehende Status im Rechtsverkehr nachzuweisen ist. Die Bedeutung dieses Begehrens für den Kläger, auf die es nach § 52 Abs. 1 GKG ankommt, ist wesentlich geringer zu veranschlagen als diejenige des Statusrechtsstreits.

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Entgegen seiner Auffassung ist diese Bedeutung andererseits nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Sie erschöpft sich nicht in der vom Kläger subjektiv erstrebten Gebührenersparnis von 25 EUR, zumal der Kläger diese erst mit der Streitwertbeschwerde, also nach Abschluss des Klageverfahrens als Beweggrund für seine Klage angeführt hat.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).