Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung für berufseröffnende Prüfung auf 15.000 € zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete sich gegen die Festsetzung des Streitwerts für seine Klage betreffend die staatliche Prüfung zum Ergotherapeuten. Das OVG bestätigt die Festsetzung von 15.000 € nach Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für sonstige berufseröffnende Prüfungen. Abweichende Senatsrechtsprechung wird der Einheitlichkeit halber nicht fortgeführt. Das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung auf 15.000 € zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei sonstigen berufseröffnenden Prüfungen ist der Streitwert gemäß Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzen, soweit keine besonderen Umstände eine abweichende Bewertung rechtfertigen.
Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Streitwertpraxis schließt sich ein Senat der inhaltlichen Orientierung an den Vorgaben des Streitwertkatalogs an und hält von ihm abweichende frühere Rechtsprechung grundsätzlich nicht aufrecht.
Eine Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist abzuweisen, wenn das Gericht den einschlägigen Streitwertkatalog anwendet und der Beschwerdeführer keine durchgreifenden Gründe für eine Abweichung vorträgt.
Nach § 68 Abs. 3 GKG kann das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei geführt werden; dies hindert nicht die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 1546/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 15.000 € festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts entspricht der Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327 ff. Danach ist bei sonstigen berufseröffnenden Prüfungen ein Streitwert in Höhe von 15.000 € vorgesehen. Zu diesen sonstigen berufseröffnenden Prüfungen gehört auch die staatliche Prüfung zum Ergotherapeuten.
Soweit der Senat bislang den Streitwert bei sonstigen berufseröffnenden Prüfungen in Höhe des 2 ½-fachen des jeweiligen Auffangstreitwertes festgesetzt hat,
vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2006 – 19 A 1660/06 -,
hält er an dieser Rechtsprechung im Interesse der Einheitlichkeit der Streitwertpraxis nicht fest. Das Bundesverwaltungsgericht orientiert seine Streitwertpraxis bei sonstigen berufseröffnenden Prüfungen ebenfalls an Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004.
BVerwG, Beschluss vom 5. April 2005 ‑ 6 B 2.05 ‑; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 20. Oktober 2006 - 6 B 67.06 - (Promotion) und 7. Juni 2006 - 6 B 7.06 - (Zweite juristische Staatsprüfung).
Dem schließt sich der Senat unter Zurückstellung seiner (fortbestehenden) Bedenken gegen die erhebliche Streitwerterhöhung in prüfungsrechtlichen Streitigkeiten an.
Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde auf eine abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in einem Parallelverfahren verweist, hat das Verwaltungsgericht hierzu in seinem (Nichtabhilfe-) Beschluss vom 11. Dezember 2007 ausgeführt, dass es sich um eine einmalige Abweichung von der ansonsten dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechenden Streitwertpraxis der Kammer bei sonstigen berufseröffnenden Prüfungen handelt.
Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).