Teiländerung: PKH im vorläufigen Rechtsschutz bewilligt, Wiederherstellung aufschiebender Wirkung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung. Das OVG hebt die erstinstanzliche Ablehnung der PKH auf und bewilligt sie; die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird hingegen zurückgewiesen. Das Gericht stellt dar, dass hinreichende Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO) vorliegen, während die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zuungunsten des Antragstellers ausfällt. Pauschale Verdachtsmomente genügen nicht den Darlegungsanforderungen der Beschwerde.
Ausgang: Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren stattgegeben; Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren setzt voraus, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und hinreichende Erfolgsaussichten im Sinn des § 114 Satz 1 ZPO (i.V.m. § 166 VwGO) bestehen.
Hinreichende Erfolgsaussichten liegen vor, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von tatsächlichen oder rechtlichen Fragen abhängt, die nicht ohne Schwierigkeiten beantwortet werden können; die Prüfung darf nicht die Hauptsacheinstanz ersetzen.
Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen, die unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage zu einem Ergebnis zugunsten der Behörde führen kann, wenn erhebliche öffentliche Belange gefährdet erscheinen.
Die Beschwerdeprüfung nach § 146 Abs. 4 VwGO ist auf das vorgebrachte Beschwerdevorbringen beschränkt; pauschale oder unsubstantielle Behauptungen genügen den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 68/09
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Dem Antragsteller wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. in C. beigeordnet.
Die Beschwerde 19 B 1239/09 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens 19 B 1239/09.
Der Streitwert in dem Beschwerdeverfahren 19 B 1239/09 wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Die Beschwerde 19 E 1162/09 ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren erster Instanz zu Unrecht abgelehnt. Der Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Rechtsverfolgung bot die gemäß § 166 VwGO i. V. m.
§ 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Hinreichende Erfolgsaussichten sind gegeben, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung tatsächlicher und/oder rechtlicher Fragen abhängt, die nicht ohne Schwierigkeiten beantwortet werden können. Denn die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens, für das Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, treten zu lassen.
Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14. 6. 2006 ‑ 2 BvR 626/06 u. a. -, NVwZ 2006, 1156 (1157), m. w. N.
Danach liegen hier hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO vor. Die Frage, wie die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung ausfällt, ist nicht einfach und nicht ohne komplexe Erwägungen zu beantworten. Die Abwägung umfasst auch eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers 1 K 2427/08 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. 10. 2008. Diese Prüfung erfordert, wie sich aus dem angefochtenen Beschluss und den nachfolgenden Ausführungen ergibt, eine Auswertung der vorliegenden umfangreichen Akten. Welche tatsächlichen Schlüsse der Akteninhalt zulässt und welche für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO relevanten rechtlichen Folgerungen daraus zu ziehen sind, lässt sich nur in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren selbst, nicht aber im Prozesskostenhilfeverfahren beantworten.
2. Die Beschwerde 19 B 1239/09 ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 1 K 2427/08 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. 10. 2009 zu Recht abgelehnt. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Derzeit lässt sich weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung vom 10. 10. 2009 feststellen. Die deshalb erforderliche allgemeine, d. h. von den Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers unabhängige Interessenabwägung fällt zu seinen Ungunsten aus. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der Vortrag des Antragstellers, aus seiner Sicht bestünde der „Verdacht“, dass überhaupt keine gerichtsverwertbaren Informationen existierten, genügt in dieser Allgemeinheit den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, welche bedeutenden Umstände für die Richtigkeit der Gefahrenprognose der Antragsgegnerin sprechen, der Antragsteller gefährde im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland. Die Richtigkeit dieser Ausführungen wird durch den vom Antragsteller geäußerten bloßen „Verdacht“ nicht in Frage gestellt.
Er verweist auch ohne Erfolg darauf, dass die Generalbundesanwaltschaft die Übernahme des gegen den Antragsteller eingeleiteten Ermittlungsverfahrens abgelehnt habe. Nach Aktenlage hat die Generalbundesanwaltschaft ihre Zuständigkeit in dem Ermittlungsverfahren verneint. Die Gründe hierfür im Einzelnen ergeben sich nicht aus den vorliegenden Akten. Soweit Herr I. von der Generalbundesanwaltschaft nach einem Vermerk der Staatsanwaltschaft C. vom 26. 9. 2008 geäußert hat, er könne den Verdacht einer strafbaren Handlung nicht erkennen, ist diese Äußerung nicht aussagekräftig. Dem steht bereits entgegen, dass nach Aktenlage nicht erkennbar ist, ob der Äußerung eine umfassende Würdigung der Feststellungen des Landeskriminalamtes NRW (LKA) und der Staatsanwaltschaft C. zugrunde liegt. Dagegen spricht, dass Herr I. sich am 26. 9. 2008 zu einem Zeitpunkt äußerte, als das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen war. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, dass er die Erkenntnisse aus der Auswertung des bei der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers sichergestellten USB-Sticks und Notebooks berücksichtigt hat. Das LKA hat hierüber einen (vorläufigen) Auswertebericht erst unter dem 28. 9. 2008 erstellt. Danach war der Antragsteller im Besitz jihadistischer Videosequenzen und Literatur, die nach Einschätzung des LKA Bezüge zum jihadistischen Gedankengut deutlich erkennen lassen und auf einen entsprechenden Radikalisierungsreifegrad des Antragstellers schließen lassen. Gerade dieses jihadistische Material ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses ein bedeutender Gesichtspunkt, der für die Richtigkeit der Gefahrenprognose der Antragsgegnerin spricht. Denn der Antragsteller hat den Besitz dieses Materials weder im Ermittlungsverfahren noch im passrechtlichen Verfahren bestritten. Er macht deshalb mit der Beschwerde auch ohne Erfolg geltend, es lägen „letztendlich“ keine gerichtsverwertbaren Tatsachen für das ihm unterstellte „hoch konspirative Verhalten“ und die ihm unterstellte „aggressiv-islamistische Gesinnung“ vor.
Der Antragsteller macht weiter ohne Erfolg geltend, er sei nach seiner Haftbeschwerde auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft C. aus der Untersuchungshaft entlassen worden, ohne dass eine Entscheidung des Amtsgerichts C. über die Haftbeschwerde abgewartet worden sei; aus den Vermerken der Staatsanwaltschaft C. vom 7. 10. 2008 und des Oberstaatsanwalts beim Bundesgerichtshof N. vom 7. 10. 2008 gehe hervor, dass ihm nicht die Verabredung zu einem Verbrechen gemäß § 30 Abs. 2 StGB oder die Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung zum Vorwurf gemacht werden könne. Daraus lässt sich nicht zweifelsfrei herleiten, dass dem Antragsteller kein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden kann. Vielmehr ergibt sich daraus lediglich, dass der damalige Ermittlungsstand keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten (mehr) bot. Denn das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller ist nach seiner Haftentlassung und den im Oktober 2008 angefertigten Vermerken fortgeführt worden. Welche Erkenntnisse diese Ermittlungen ergeben haben, kann erst nach vollständiger Auswertung der Akten in einem Hauptsacheverfahren verlässlich geklärt werden. Der Antragsteller selbst trägt vor, dass derzeit offen ist, ob gegen ihn Anklage erhoben wird. Abgesehen davon stützt sich die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin nicht auf eine nachgewiesene oder nachweisbare Straftat des Antragstellers. Vielmehr stützt die Antragsgegnerin sich in Einklang mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG auf die von dem Antragsteller ausgehende ordnungsrechtliche Gefahr, dass von ihm aufgrund seiner „islamistischen Gesinnung eine Gefährdung für die innere und äußere Sicherheit ausgeht“. Diese Gefahr lässt sich jedenfalls angesichts des bei dem Antragsteller festgestellten jihadistischen Materials und seiner Kontakte zur jihadistischen (C. er) Szene nicht in einer Weise ausschließen, dass schon deshalb die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessensabwägung zu seinen Gunsten ausfällt.
Es kann zu Gunsten des Antragstellers im vorliegenden Verfahren unterstellt werden, dass er am 26. 9. 2008 keine SMS an Herrn A. mit dem Inhalt, „Wir sehen uns im Paradies wieder!!!“, geschrieben hat. Die dargelegte ordnungsrechtlich relevante Gefahr des Antragstellers für sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG wird dadurch nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es verbleiben die übrigen in dem angefochtenen Beschluss und in diesem Beschluss dargelegten Verdachtsmomente, die die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin nicht als offensichtlich rechtswidrig erscheinen lassen. Ebenso wenig lässt sich aus eventuell fehlerhaften oder unzureichenden Ermittlungen des LKA in Bezug auf die SMS herleiten, dass die Ermittlungen des LKA insgesamt nicht aussagekräftig sind. Auch diese Frage lässt sich erst nach Vorlage sämtlicher Ermittlungsergebnisse des LKA abschließend beurteilen.
Dass das LKA „unter nicht unerheblichem politischem Druck“ steht und dass es „erhebliche Verstimmungen zwischen dem LKA auf der einen Seite und den Bundesbehörden auf der anderen Seite“ gab, ist in dieser Allgemeinheit eine unsubstantiierte Behauptung des Antragstellers. Soweit sich aus den von ihm vorgelegten Presseberichten „mediale Schelte in Richtung Innenministerium und insbesondere LKA“ ergibt sowie dort von „zahlreichen Pannen“ und einer „Justizposse“ die Rede ist, werden die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Eine abschließende Bewertung des gesamten Ermittlungsverfahrens und der Ermittlungsergebnisse ist erst im Hauptsacheverfahren nach Vorlage sämtlicher Unterlagen (vgl. auch § 99 VwGO) möglich. Im Übrigen wird auch in den Presseberichten nicht in Zweifel gezogen, dass bei dem Antragsteller jihadistisches Material sichergestellt worden. Dies ist aber ein wesentlicher Aspekt im Rahmen der hier nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung.
Gesichtspunkte, die die ‑ zutreffende ‑ allgemeine Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
Soweit er am Ende seiner Beschwerde vom 9. 9. 2009 „im Übrigen auf den bisherigen Sachvortrag“ verweist, genügt der Verweis nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach sind ‑ unter anderem ‑ die Gründe, aus denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, mit der Beschwerde darzulegen. Dem genügt der bloße Verweis auf früheres Vorbringen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und entspricht der zutreffenden Wertfestsetzung erster Instanz.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).