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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 1155/05·12.09.2005

Beschwerde gegen Ablehnung der Befreiung von Rundfunkgebühren zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebührenrecht (Rundfunk)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen. Das Oberverwaltungsgericht NRW wies die Beschwerde zurück und verurteilte den Kläger zu den Kosten nach § 154 Abs. 2 VwGO. Es stellte fest, dass Grund und Höhe der Gebührenpflicht für ein tatsächlich zum Empfang bereithgehaltenes Gerät unabhängig von der Empfangsabsicht sind und die Ablehnung die bestehende Gebührenschuld nicht berührt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Befreiung von Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren für ein tatsächlich zum Empfang bereitgehaltenes Gerät bemisst sich nach Grund und Höhe unabhängig von der subjektiven Absicht, Programme öffentlich-rechtlicher Sender empfangen zu wollen.

2

Die Ablehnung eines Befreiungsantrags von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen berührt das bestehende Gebührenschuldverhältnis hinsichtlich fälliger Rundfunkgebühren nicht.

3

Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn das Beschwerdevorbringen keine andere rechtliche Beurteilung erlaubt; kostenrechtlich trägt der Unterlegene die Kosten nach § 154 Abs. 2 VwGO.

4

Beschlüsse, mit denen die Beschwerde nach den einschlägigen Vorschriften als unbegründet zurückgewiesen wird, können gemäß der getroffenen Anordnung unanfechtbar sein (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 8698/04

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers (§ 154 Abs. 2 VwGO) aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen; das Beschwerdevorbringen lässt eine andere Beurteilung nicht zu. Grund und Höhe der Rundfunkgebührenpflicht für ein tatsächlich zum Empfang bereitgehaltenes Gerät sind nicht davon abhängig, ob der Kläger Programme öffentlich-rechtlicher Sender empfangen will. Die Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen berührt das Gebührenschuldverhältnis zum Beklagten hinsichtlich der - fälligen - Rundfunkgebühren nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).