Anhörungsrüge nach §152a VwGO: Zurückweisung mangels Darlegung einer Gehörsverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger erhoben eine Anhörungsrüge nach §152a VwGO gegen einen Senatsbeschluss mit dem Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das OVG wies die Rüge ab, weil die Kläger nicht substantiiert darlegten, dass entscheidungserheblicher Vortrag übergangen worden sei. Der Senat hatte sich in den Entscheidungsgründen ausdrücklich mit den Einwendungen befasst. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens (§154 Abs.1 VwGO).
Ausgang: Anhörungsrüge nach §152a VwGO als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist der Spruchkörper in derjenigen Besetzung zuständig, die sich aus der aktuellen Geschäftsverteilung ergibt; auf die exakte Besetzung bei der angefochtenen Entscheidung kommt es nicht an.
Die Anhörungsrüge setzt voraus, dass der Rügende substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Vorbringen das Gericht übergangen oder nicht zur Kenntnis genommen hat; fehlt diese Darlegung, ist die Rüge unbegründet.
Wenn aus den Entscheidungsgründen hervorgeht, dass auf vorgebrachte Einwendungen eingegangen wurde, begründet dies regelmäßig keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.1 VwGO; die unterlegenen Parteien tragen die Kosten des Verfahrens.
Beschlüsse über Anhörungsrügen sind gemäß §152a Abs.4 Satz3 VwGO unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 1672/18
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge unter Beteiligung der Richterin am Oberverwaltungsgericht Rasche-Sutmeier, die an dem Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2018 über das gegen sie gerichtete Befangenheitsgesuch nicht mitgewirkt hat.
Denn über eine Anhörungsrüge ist in der Spruchkörperbesetzung zu entscheiden, die der aktuellen Geschäftsverteilung entspricht, und nicht in der genauen Besetzung, in welcher der Spruchkörper bei der angefochtenen Entscheidung tätig geworden ist.
Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2012 ‑ 16 A 1127/12 ‑, NVwZ-RR 2012, 779, juris, Rn. 1 ff.; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, Rn. 38 m. w. N.; ebenso BFH, Beschluss vom 12. März 2009 ‑ XI S 22-26/08 ‑, juris, Rn. 2 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2007 ‑ 1 BvR 1273/07 ‑, NVwZ-RR 2008, 289, juris, Rn. 26.
Die nach § 152a VwGO statthafte Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen der Kläger ergibt sich nicht, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren über ihr Ablehnungsgesuch verletzt hat. Die Kläger zeigen nicht auf, dass der Senat entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hätte. In den Gründen des Beschlusses vom 7. Dezember 2018 ist er ausdrücklich auf den Einwand der Kläger zu einer behaupteten Sachverhaltsunterstellung eingegangen (Seite 3 des Beschlussabdrucks).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).