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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 1143/11·30.10.2012

Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst unterbricht das Prüfungsverfahren

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPrüfungs- und AusbildungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die Feststellung des Landesprüfungsamtes an, ihre Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst als Rücktritt vom Prüfungsverfahren zu werten. Das OVG NRW gab der Beschwerde statt und bewilligte Prozesskostenhilfe. Es stellte fest, dass die Entlassung nicht automatisch einen Prüfungsrücktritt bedeutet, sondern das Prüfungsverfahren nur unterbricht; ein Rücktritt ist gesondert beim Prüfungsamt zu erklären.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe stattgegeben; PKH bewilligt, Anwalt beigeordnet; Entlassung unterbricht das Prüfungsverfahren, kein automatischer Rücktritt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entlassung eines in die Prüfung eingetretenen Studienreferendars auf eigenen Antrag bewirkt die Unterbrechung des Prüfungsverfahrens, nicht dessen endgültige Beendigung.

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Ein Entlassungsantrag aus dem Vorbereitungsdienst ist als gegenüber der Ausbildungsbehörde abzugebende Willenserklärung zu verstehen; ein Rücktritt vom Prüfungsverfahren ist gesondert gegenüber dem Prüfungsamt zu beantragen.

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Willenserklärungen sind nach dem Empfängerhorizont (§§133, 157 BGB) auszulegen; Adressierung, Form und erkennbare Begleitumstände sind bei der Frage maßgeblich, ob ein Entlassungsantrag als Rücktritt zu verstehen ist.

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Die Prüfungsordnung (OVP NRW) sieht die Wahlfreiheit des Prüflings vor: Die Prüfung gilt nur dann als nicht bestanden, wenn der Prüfling zugleich Entlassung und Rücktritt vom Prüfungsverfahren beantragt und kein schwerwiegender Genehmigungsgrund vorliegt.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 gemischt

Relevante Normen
§ 39 Abs. 2 Satz 1 OVP NRW 2004§ 39 Abs. 1 Satz 1 OVP NRW 2004§ 133 BGB§ 157 BGB§ 3 Satz 1 OVP NRW 2004§ 6 Abs. 1 Satz 2 OVP NRW 2004

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 3144/11

Leitsatz

Die Entlassung eines in die Prüfung eingetretenen Studienreferendars auf eigenen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst bewirkt die Unterbrechung des Prüfungsverfahrens.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Q. in E. beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Dem beklagten Land ist eine gekürzte Fassung dieses Beschlusses zu übermitteln, in welcher der zweite Absatz der Gründe gelöscht ist.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.

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Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 19. April 2011 über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs bietet auch hinreichende Erfolgsaussicht. Das Landesprüfungsamt stützt seine Feststellung zu Unrecht auf § 39 Abs. 2 Satz 1 OVP NRW 2004, wonach die Prüfung als nicht bestanden gilt, wenn ein Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt. Entgegen der Auffassung des Landesprüfungsamtes hat die Klägerin keinen Rücktritt vom Prüfungsverfahren im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP NRW 2004 beantragt. Insbesondere liegt ein solcher Antrag nicht in ihrem Entlassungsantrag aus dem Vorbereitungsdienst vom 17. März 2011.

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Nach den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsregeln in den §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen vom Empfängerhorizont her zu verstehen, also danach, wie ein verständiger Empfänger sie unter Berücksichtigung aller ihm bekannten oder erkennbaren Umstände verstehen durfte und verstehen musste. Nach den erkennbaren Begleitumständen des vorliegenden Falles ist das Verständnis unberechtigt, die Klägerin habe mit ihrer Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst zugleich auch einen Rücktritt vom Prüfungsverfahren beantragt.

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Der Entlassungsantrag aus dem Vorbereitungsdienst ist eine schriftformbedürftige Willenserklärung, die gegenüber der Bezirksregierung als Ausbildungsbehörde und dienstvorgesetzte Stelle abzugeben ist (§§ 3 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 2 OVP NRW, §§ 27 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW). Demgegenüber ist der Rücktritt vom Prüfungsverfahren gegenüber dem Prüfungsamt zu beantragen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 OVP NRW 2004). Eine bestimmte Form ist für diesen Antrag nicht vorgeschrieben. Der schriftliche Entlassungsantrag der Klägerin vom 17. März 2011 richtete sich schon der äußeren Form nach ausschließlich an die Bezirksregierung, nicht aber auch an das Landesprüfungsamt. Dem Antrag ist auch kein Wille der Klägerin zu entnehmen, die Bezirksregierung möge ihn zugleich auch an das Landesprüfungsamt weiterleiten. Vielmehr hat die Bezirksregierung ihn von Amts wegen und ausschließlich "mit der Bitte um Kenntnisnahme" an das Landesprüfungsamt übersandt.

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Auch inhaltlich rechtfertigt der Entlassungsantrag nicht die Annahme, die Klägerin habe mit ihm zugleich einen Rücktritt vom Prüfungsverfahren beantragen wollen. Die auch für das Landesprüfungsamt erkennbaren familiären Begleitumstände legten vielmehr die Annahme nahe, dass die Klägerin mit ihrem Entlassungsantrag bewusst keinen Prüfungsrücktritt verbinden wollte, weil die Bezirksregierung sie über eine spätere Wiedereinstellung aus wichtigem Grund nach § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP NRW 2004 beraten hatte. Im März 2010 hatte sie ihre Tochter B.      zur Welt gebracht. Im Anschluss daran hatte sie bis zum 27. August 2010 Erziehungsurlaub. Kurz nach Wiederantritt ihres Vorbereitungsdienstes und Bestimmung eines neuen Termins für das Kolloquium für Dezember 2010 hatte sie erklärt, ihren Erziehungsurlaub doch verlängern zu wollen. Zudem hatte die Bezirksregierung das Landesprüfungsamt gebeten, noch keinen Terminplan für die Wiederholungsprüfung anzulegen. Dass die Kindererziehung als wichtiger Grund die Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst ermöglichen kann, ergibt sich seit dem 1. August 2011 aus § 5 Abs. 2 Satz 5 OVP NRW und entsprach auch zuvor der Verwaltungspraxis (Nr. 5.2 VVzOVP, Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 30. April 2004, ABl. NRW. S. 169).

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Entgegen der Auffassung des Landesprüfungsamtes zwingen auch die einschlägigen prüfungsrechtlichen Bestimmungen der OVP NRW 2004 nicht zu der Auslegung, ein in die Prüfung eingetretener Studienreferendar beantrage mit seinem Entlassungsantrag aus dem Vorbereitungsdienst stets auch den Rücktritt vom Prüfungsverfahren im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP NRW 2004. Einen Antrag zu stellen oder nicht zu stellen, steht im freiheitlichen Rechtsstaat im Belieben des Antragstellers. Diesen Grundsatz übernehmen die Bestimmungen der OVP NRW 2004 auch für einen in die Prüfung eingetretenen Studienreferendar. Der Prüfling "kann" nach § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP NRW 2004 den Rücktritt vom Prüfungsverfahren beantragen. Auch § 39 Abs. 2 Satz 2 OVP NRW 2004 lässt erkennen, dass der Prüfling nach seiner Wahl beide Anträge stellen kann oder nur einen von ihnen. Nach dieser Vorschrift gilt die Prüfung nur dann als nicht bestanden, wenn er beide Anträge gleichzeitig stellt und er mangels Vorliegens eines schwerwiegenden Grundes im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP NRW 2004 keinen Anspruch auf Genehmigung des Prüfungsrücktritts durch das Prüfungsamt hat.

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Die sonstige Regelungssystematik der OVP NRW 2004 steht der Annahme sogar zwingend entgegen, dass ein Prüfling, der sich aus dem Vorbereitungsdienst entlassen lässt, damit notwendig auch von der Prüfung zurücktritt. Insbesondere lässt sich dieser Schluss nicht daraus ziehen, dass die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt nach den §§ 30 Satz 1, 41 Abs. 2 Satz 1 OVP NRW 2004 auch im Fall einer Wiederholungsprüfung während des Vorbereitungsdienstes stattfindet. Diese Vorschriften erfordern im Fall einer Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst lediglich dessen vorherige Wiederaufnahme, bevor der Prüfling die Zweite Staatsprüfung ablegen kann. Sie enthalten indessen nicht die Aussage, die Entlassung bewirke zwangsläufig eine endgültige Beendigung des Prüfungsverfahrens.

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Prüfungsrechtliche Rechtsfolge der Entlassung eines in die Prüfung eingetretenen Studienreferendars aus dem Vorbereitungsdienst ist vielmehr nur die Unterbrechung des Prüfungsverfahrens. Das ergibt der Rückschluss aus § 39 Abs. 4 OVP NRW 2004, wonach das Prüfungsverfahren bei Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes innerhalb der nächsten drei Jahre an der Stelle wieder aufgenommen wird, an der es unterbrochen wurde. Auch § 39 Abs. 3 Satz 2 OVP NRW 2004 bestätigt diese Auslegung. Danach entfällt die Terminfestlegung, wenn ein Prüfling auf Antrag aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet oder unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt wird. Ausscheiden oder Beurlaubung führen danach nicht zur endgültigen Beendigung des Prüfungsverfahrens, sondern nur zu einem Entfallen der Terminfestlegung nach Satz 1 Halbsatz 2. Schließlich weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die in § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP NRW 2004 ausdrücklich vorgesehene Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst nach einer Entlassung auf eigenen Antrag aus wichtigem Grund ihren Sinn verlöre, wenn der wiedereingestellte Studienreferendar keine Möglichkeit mehr hätte, diejenige Prüfung abzulegen, auf die ihn dieser Vorbereitungsdienst vorbereiten soll (vgl. auch § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG).

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Die Beiordnung des Rechtsanwalts erfolgt gemäß § 121 Abs. 2 ZPO.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO, die Anordnung der Übermittlung einer gekürzten Fassung dieses Beschluss an das beklagte Land aus Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).