Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung wegen Formmängeln der EGVP-Einreichung verworfen
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW verwirft die Streitwertbeschwerde als unzulässig, da die Einlegung per EGVP weder die vorgeschriebene qualifizierte elektronische Signatur noch Schriftform erfüllt. In der Sache ist die Beschwerde zusätzlich unbegründet: Das Verwaltungsgericht hat den doppelten Auffangwert nach §52 Abs.2 GKG in Höhe von 10.000 € zutreffend festgestellt. Das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Streitwertbeschwerde mangels formgerechter EGVP‑Einreichung als unzulässig verworfen; in der Sache zudem unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Die elektronische Einlegung einer Streitwertbeschwerde über das EGVP erfüllt die elektronische Form nach §5a GKG nur, wenn sie die im EGVP-Verfahren erforderliche qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des §55a VwGO i.V.m. SigG und ERVVO aufweist.
Eine EGVP-Nachricht, die lediglich einen einfachen elektronischen Namenszug enthält, genügt nicht den für elektronische bzw. schriftliche Formvorschriften erforderlichen Signaturanforderungen.
Der ausgedruckte Papierausdruck einer über EGVP übermittelten Nachricht ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform im Sinne der §§66 Abs.5, 68 Abs.1 GKG.
Ist der Streitwert anderweitig nicht bestimmbar, kann das Gericht den doppelten Auffangwert nach §52 Abs.2 GKG festsetzen; dies entspricht der ständigen Streitwertpraxis und dem Streitwertkatalog.
Beschwerdeverfahren über Streitwertentscheidungen können vom Einzelrichter entschieden werden, wenn auch die angefochtene Entscheidung Einzelrichterentscheidung war und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung oder besonderen Schwierigkeiten aufweist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 6983/11
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
Gründe
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Streitwertbeschwerde ist unzulässig. Sie ging als EGVP-Nachricht am 1. September 2013 im EGVP-Postfach des Verwaltungsgerichts ein. Diese Beschwerdeeinlegung ist formunwirksam, weil sie weder der vorgeschriebenen elektronischen Form noch der Schriftform genügt.
Die Beschwerdeeinlegung genügt zunächst nicht der elektronischen Form. Für eine Streitwertbeschwerde nach den §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG genügt nach § 5a Abs. 2 Satz 1 GKG die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, soweit diese Form auch in dem Verfahren genügt, in dem die Kosten anfallen. Eine elektronische Klageerhebung über das EGVP ist zwar seit dem 1. Januar 2013 bei den Verwaltungsgerichten in NRW möglich, setzt aber die Verwendung der im EGVP-Verfahren eingesetzten qualifizierten Signatur im Sinne des § 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 2 Nr. 3 SigG und § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ERVVO VG/FG voraus.
OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2013 ‑ 19 E 569/13 ‑, juris, Rdn. 2; VG Arnsberg, Beschluss vom 5. Juli 2013 ‑ 5 K 2240/12 ‑, juris, Rdn. 5.
Die EGVP-Nachricht der Klägerin vom 1. September 2013 genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie mit dem elektronischen Namenszug „M. C. “ lediglich eine (einfache) elektronische Signatur im Sinne des § 2 Nr. 1 SigG enthält.
Der Ausdruck, welchen das Verwaltungsgericht von der genannten EGVP-Nachricht gefertigt und zur Papierakte genommen hat, genügt auch nicht der Schriftform nach den §§ 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG.
Vgl. OVG NRW, a. a. O., Rdn. 7.
Abgesehen davon ist die Beschwerde auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat als Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens zutreffend den doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 10.000,00 Euro festgesetzt. Diese Festsetzung entspricht in Anlehnung an Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 der ständigen Streitwertpraxis des BVerwG und des Senats.
Bereits das Verwaltungsgericht hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass der Streitwert in Höhe von 10.000,00 Euro nicht der Betrag ist, den sie tatsächlich bezahlen muss.
Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).