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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 1134/07·06.10.2008

Beschwerde gegen Ablehnung staatsangehörigkeitsrechtlicher Feststellung zurückgewiesen

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Abweisung ihrer Klage auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Entscheidend war, ob der Vater zum Geburtszeitpunkt acht Jahre rechtmäßig im Inland gelebt hatte. Das OVG bestätigt die Vorinstanz: Vor dem 6. März 2000 lag nur ein gestatteter/duldeter Aufenthalt vor, der §4 Abs.3 StAG nicht erfüllt. Frühere behördliche Formvermerke sind nicht bindend.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen einer Ausländerbehörde in Formularen begründen nicht ohne weiteres rechtliche Bindungswirkung in einem späteren staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren; eine Selbstbindung der Verwaltung tritt nur bei rechtlicher Grundlage und ausreichender Klarheit ein.

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Aufenthaltszeiten, die lediglich als gestattet oder geduldet verbracht wurden, gelten nicht als "rechtmäßiger Aufenthalt" i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG; maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.

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Eine Klage muss hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO bieten; fehlen substantiierten tatsächlichen Darlegungen zu den materiellen Anspruchsvoraussetzungen, ist die Klage zurückzuweisen.

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Nachträgliche Hinweise oder Telefonauskünfte der Ausländerbehörde über Fehler früherer Feststellungen ändern nicht die materielle Beurteilung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Voraussetzungen, wenn die ursprünglichen Feststellungen materiell unzutreffend sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 1589/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage nicht die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

4

Soweit das Ausländeramt der Stadt C. unter dem 29. Juni 2006 in einem Formular vermerkt hat, der Vater der Klägerin habe zum Zeitpunkt ihrer Geburt „seit acht Jahren im Inland ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthalt“ gehabt, und der Standesbeamte unter dem 30. November 2006 in demselben Formular festgestellt hat, die am 00. Dezember 2005 geborene Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 3 StAG erworben, haben die Feststellungen weder unter dem von der Klägerin angeführten Aspekt der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) noch sonst für das vorliegende, gegen den Beklagten gerichtete staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren rechtliche Bindungswirkung. Abgesehen davon sind die Feststellungen aus staatsangehörigkeitsrechtlicher Sicht auch unzutreffend. Bei der Geburt der Klägerin hielt sich ihr Vater nicht im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG seit acht Jahren rechtmäßig im Inland auf, weil ihm erstmals am 6. März 2000 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. In der Zeit vor dem 6. März 2000 hielt er sich lediglich gestattet oder geduldet im Bundesgebiet auf. Derartige Aufenthaltszeiten begründen aus den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2007 ‑ 5 C 8.06 ‑, juris, Rn. 10; ebenso jetzt auch die Vorl. Anwendungshinweise des BMI zum StAG, Erg. Anm. zu Nr. 4.3.1.2, Buchst. e).

6

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Ausländerbehörde der Stadt C. dem Beklagten nach dem 29. Juni 2006 telefonisch mitgeteilt hat, dass ihre Feststellung vom 29. Juni 2006 fehlerhaft sei und ein Antrag des Vaters der Klägerin auf Einbürgerung mit der Begründung abgelehnt worden sei, er verfüge nicht über den erforderlichen 8-jährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).