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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 1116/11·20.09.2012

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: Auffangwert §52 GKG bei Pass-/Personalausweisbeschränkung

VerfahrensrechtKostenrechtGerichtskostenfestsetzungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Festsetzung des Streitwerts im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und begehrte eine Herabsetzung auf 300 EUR. Das OVG hält an der Praxis fest, für Pass‑ oder Personalausweisbeschränkungen den Auffangwert nach §52 Abs.2 GKG (5.000 EUR) anzusetzen. Maßgeblich sei die objektive Bedeutung der Sache, nicht die vom Kläger subjektiv angegebenen Kosten oder sein Wunsch nach geringem Streitwert. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Streitwert bei Auffangwert 5.000 EUR belassen, Verfahren gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Pass‑ oder Personalausweisbeschränkungen ist der Streitwert für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren grundsätzlich mit dem Auffangwert nach §52 Abs.2 GKG anzusetzen.

2

Für die Streitwertbemessung nach §52 GKG ist die objektive Bedeutung der Sache für den Kläger maßgeblich; subjektive Angaben des Klägers über einen geringeren Streitwert sind unbeachtlich.

3

Die in der Klageschrift angegebene Streitwertbezifferung begründet nicht ohne Weiteres eine verbindliche Bezifferung im Sinne des §52 Abs.3 GKG.

4

Aufwendungen Dritter oder familiengerichtliche Kosten zur Durchsetzung von Rechten des Klägers sind für die Festsetzung des Streitwerts nach §52 GKG nicht maßgeblich.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 6769/09

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

3

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat als Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens zutreffend den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzt. Auch der Senat bemisst die Bedeutung einer Pass- oder Personalausweisbeschränkung, auf die es nach § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.

4

OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2009 ‑ 19 B 1239/09 ‑.

5

Die Argumente des Klägers in seiner Beschwerdebegründung rechtfertigen keine Abweichung von dieser Praxis. Insbesondere ist der Streitwert nicht deshalb auf 300,00 Euro zu reduzieren, weil er diesen Betrag in seiner Klageschrift als Streitwert angegeben hat. Maßgeblich ist nach § 52 Abs. 1 GKG die objektive Bedeutung der Sache für den Kläger, nicht sein subjektives Interesse an möglichst kostengünstigem Rechtsschutz. Ebenso wenig ist seine Bezifferung des Streitwertes in der Klageschrift eine Bezifferung im Sinne des § 52 Abs. 3 GKG. Schließlich kommt es auch nicht auf die Aufwendungen eines Elternteils für die familiengerichtliche Geltendmachung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an.

6

Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).