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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 111/01·13.03.2001

Beschwerde: Prozesskostenhilfe in Fahrerlaubnisverfahren bewilligt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Verfahren um ihre Fahrerlaubnis an. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Beschwerde zu und änderte den angefochtenen Beschluss: Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die erste Instanz wurden bewilligt. Entscheidungsgrund ist die Unfähigkeit der Klägerin zur Kostentragung und die hinreichende Aussicht auf Erfolg gestützt auf aktuelles neurologisches Gutachten.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe erfolgreich; PKH und Beiordnung für die erste Instanz bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu bewilligen, wenn die Partei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Für die Annahme der hinreichenden Aussicht auf Erfolg genügt bei summarischer Prüfung, dass die vorgelegten Beweismittel und ärztlichen Gutachten überwiegend dafür sprechen, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen vorliegen.

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Bei der Beurteilung der Fahrerlaubnisfähigkeit ist auf die Aktualität und inhaltliche Konkretisierung medizinischer Gutachten abzustellen; veraltete oder nur vermutungsbasierte Gutachten genügen nicht, um eine Ungeeignetheit mit der erforderlichen Sicherheit zu begründen.

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Nachreichungen und ergänzende ärztliche Stellungnahmen im Zulassungsantrag können in die summarische Prüfung einbezogen werden, soweit sie das Vorbringen substantiiert verdeutlichen und ergänzen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 166 VwGO iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 114 ZPO§ 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 6908/00

Tenor

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. in F. beigeordnet.

Das Zulassungs- und Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten des Zulassungs- und Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil aus den nachfolgenden Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen.

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Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz zu Unrecht abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T. in F. gemäß § 166 VwGO iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor.

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Die Klägerin ist ausweislich ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens insgesamt oder teilweise oder in Raten aufzubringen.

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Die Rechtsverfolgung bietet auch die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es spricht bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass die Klägerin, die an einer Grand mal- Epilepsie leidet, im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 9. November 2000 nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet war.

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Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen lässt sich nicht auf das nervenärztliche Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. vom 13. Juli 1999 stützen. Das Gutachten war im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bereits deutlich mehr als ein Jahr alt und enthält zudem lediglich die "Vermutung", dass die Klägerin "wegen Gesundheitsstörungen" nicht in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug der Klasse 3 sicher zu führen. Zur Begründung wird ohne Angabe konkreter Einzelheiten auf eine bei der Untersuchung "ansatzweise" deutlich gewordene Wesensänderung verwiesen, die zu dem Bild einer epileptischen Wesensänderung "passen könnte", und ausgeführt, dass die Klägerin bei der Untersuchung nicht in der Lage gewesen sei, "die aktenkundigen Behauptungen zu widerlegen". Konkrete Auswirkungen der Erkrankung der Klägerin auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen werden dagegen in dem Gutachten, das auch der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten für "nicht nachvollziehbar" hält, nicht aufgezeigt.

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Für die Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen - bei Einhaltung der erforderlichen regelmäßigen Kontrolle ihrer Erkrankung - spricht demgegenüber das neurologische Gutachten der neurologischen Klinik und Poliklinik F. vom 18. Dezember 2000. Die Gutachter Prof. Dr. I. und Dr. T. kommen darin zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei, weil bei ihr im Sinne der Nr. 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung und Nr. 3.9.6 der Begutachtungsleitlinien des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit aus Februar 2000 kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr bestehe. Sie habe zwar im Januar 2000 einen Krampfanfall erlitten. Hierbei handele es sich jedoch um einen einmaligen (Gelegenheits-) Anfall, der sich auf Grund einer fieberhaften Nierenbeckenentzündung mit begleitenden Diarrhöen erklären lasse, und in der Nachbeobachtungszeit sei es bis zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens nicht zu einem weiteren Anfall gekommen. Die "Wiedererlangung" der Fahrerlaubnis sei deshalb "ab sofort" möglich.

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Die letztgenannte Schlussfolgerung der Gutachter ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dahin zu verstehen, dass die Klägerin ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides wiedererlangt hat. Dem Gutachten selbst lässt sich bereits hinreichend deutlich entnehmen, dass die Klägerin nach Auffassung der Gutachter schon vor Erlass des Widerspruchsbescheides zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war. In dem Gutachten wird nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht nur die vom "Gesetzgeber" - gemeint sind wohl die Begutachtungs-Leitlinien - geforderte sechsmonatige anfallsfreie Zeit, die Ende Juli 2000 ablief, erfülle, sondern auch in der Zeit danach keine weiteren Anfälle erlitten habe, und dass die elektroencephlographischen Untersuchungen bereits im September 2000 einen vollständig unauffälligen Befund ergeben hätten. Darüber hinaus bestätigt das - von der Klägerin in zulässiger Weise nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Verdeutlichung und Ergänzung ihres Vorbringens im Zulassungsantrag vorgelegte - Schreiben des Gutachters Dr. T. vom 5. März 2001, dass die Klägerin nach Auffassung der Gutachter bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war. In dem Schreiben heißt es, die "Wiedererlangung" der Fahrerlaubnis sei wahrscheinlich schon ab August 2000 möglich gewesen.

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Das Zulassungs- und Beschwerdeverfahren ist gemäß Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei. Kosten des Zulassungs- und Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).