Beschwerde gegen PKH-Ablehnung und Verneinung der Einbürgerung wegen Vorstrafen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und die Verweigerung seiner Einbürgerung wegen früherer Verurteilungen. Streitfragen sind die hinreichende Erfolgsaussicht für PKH sowie die Auslegung einschlägiger Vorschriften des StAG hinsichtlich strafgerichtlicher Verurteilungen und besonderer Härte. Der Senat weist die Beschwerde zurück und folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass rechtskräftige Verurteilungen der Einbürgerung entgegenstehen und keine besondere Härte dargelegt ist.
Ausgang: Beschwerde gegen PKH-Ablehnung und Ablehnung der Einbürgerung wegen Vorstrafen als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe im Verwaltungsverfahren setzt eine hinreichende Erfolgsaussicht voraus; fehlt diese nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO, ist die PKH zu versagen.
Eine nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG relevante Ausschlussnorm knüpft an das Vorliegen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung an, nicht an das Bestehen einer Straftat.
Verurteilungen, auch solche durch Strafbefehl, bleiben im Anknüpfungspunkt des StAG maßgeblich; die Art des Verfahrens entbindet nicht von der Wirkung einer rechtskräftigen Verurteilung.
Eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG ist nur bei konkreter und substantiiert dargelegter Ausnahmewürdigkeit anzunehmen; bloße familiäre Bindungen oder die Geburt eines Kindes begründen sie ohne weitere Nachweise nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 4092/12
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).
Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dieses biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.
Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Mit ihm verfolgt der Kläger seinen Standpunkt weiter, die Summe seiner beiden Strafen von 4 Monaten Bewährungsstrafe und 60 Tagessätzen Geldstrafe übersteige den Rahmen nach § 12a Abs. 1 Sätze 1 und 2 StAG nur geringfügig im Sinne des Satzes 3 dieser Vorschrift. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Auch der Senat folgt in diesem Punkt der vom Verwaltungsgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Gegenargument des Klägers, Freiheitsstrafen würden nur monatsweise ausgesprochen, ist in dieser Rechtsprechung bereits berücksichtigt. Sein weiteres Gegenargument, die letztgenannte Verurteilung sei in einem Strafbefehlsverfahren erfolgt, bleibt wegen § 410 Abs. 3 StPO erfolglos. Auch sein Einwand, diese Verurteilung sei „völlig unberechtigt“ gewesen, greift nicht durch. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG knüpft die Einbürgerung an das grundsätzliche Fehlen einer Strafverurteilung, nicht einer Straftat. Dadurch stellt der Gesetzgeber klar, dass die Einbürgerungsbehörde nicht selbst soll feststellen müssen, ob der Ausländer eine Straftat begangen hat. Vielmehr muss der Strafrichter den Verstoß gegen ein Strafgesetz in einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung festgestellt haben.
BVerwG, Urteil vom 29. März 2007 ‑ 5 C 33.05 ‑, BVerwGE 128, 271, juris, Rdn. 18.
Für die vom Kläger geforderte „Gesamtwürdigung der Einzelumstände, die das Gewicht der Strafgrenzenüberschreitung prägen“ ist unter diesen Umständen kein Raum.
Auch eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt auch in diesem Punkt keine andere Beurteilung. Insbesondere hängen weder die Staatsangehörigkeit noch die Integration seiner am 00. Januar 2011 geborenen Tochter D. von seiner Einbürgerung ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).