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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 1099/11·03.09.2012

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung (5.000 €) zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht in einem Verfahren zur Aufhebung einer Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück und bestätigt den Ansatz von 5.000 € als vollen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Begründend führt das Gericht an, dass es sich um ein immaterielles Interesse handelt und keine genügenden Anhaltspunkte für eine niedrigere Bemessung vorliegen. Die Kostenfolge folgt § 68 Abs. 3 GKG.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 € als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Klagen, die ein immaterielles Interesse betreffen und keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Bemessung des Streitwerts liefern, ist nach § 52 Abs. 2 GKG der volle Auffangwert von 5.000 Euro anzusetzen.

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Der Streitwert ist nach der Bedeutung der Rechtssache für den Kläger zu bemessen; fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, verbleibt die Festsetzung im Ermessen des Gerichts nach § 52 Abs. 1 GKG und § 52 Abs. 2 GKG greift als Auffangregel.

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Eine im vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgesetzte niedrigere (halbe) Auffangwertbemessung ist für das Hauptsacheverfahren nicht bindend; im Hauptsacheverfahren ist eine eigenständige Bewertung nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG vorzunehmen.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; das Beschwerdeverfahren kann gerichtsgebührenfrei erklärt werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 4193/11

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da die angefochtene Entscheidung in erster Instanz vom Berichterstatter als Einzelrichter erlassen wurde. Die Voraussetzungen für die Übertragung des Verfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.

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Die Beschwerde, mit der der Kläger die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzten Streitwerts auf 2.500 Euro begehrt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5.000 Euro festgesetzt.

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Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Rechtssache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.

5

Die Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift sind hier für das vorliegende Hauptsacheverfahren erfüllt. Der Kläger erstrebte mit seiner Klage die Aufhebung des Bescheids des Schulamts für die Stadt M. vom 20. Juni 2011, mit dem dieses bei ihm sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen festgestellt und als Förderort eine entsprechende Förderschule bestimmt hat. Damit verfolgte er mit der Klage ein letztlich aus dem Recht auf Bildung und Erziehung herrührendes immaterielles Interesse, das sich einer Zuordnung zu wirtschaftlichen Interessen und so einer geldbetragsmäßigen Erfassung entzieht. Entsprechend der ständigen Streitwertpraxis des Senats in Fällen der vorliegenden Art und in Anlehnung an Nr. II. 38.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 - (NVwZ 2004, 1327) ist daher der volle Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

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Entgegen dem Einwand des Klägers ist nicht auf den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgesetzten halben Auffangwert abzustellen. Die niedrigere Streitwertfestsetzung hier ist entsprechend der ständigen Streitwertpraxis des Senats und in Anlehnung an Nr. II. 1. 5. des Streitwertkatalogs im Sinne von § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in dem nur vorläufig regelnden Charakter des begehrten Rechtsschutzes begründet.

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Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).