Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ein. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil § 146 Abs. 2 VwGO eine Beschwerde gegen Versagungen, die ausschließlich auf persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen beruhen, ausschließt. Das VG hatte die PKH wegen Nichtvorlage der erforderlichen Formularerklärung nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 117 ZPO versagt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen; Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 2 VwGO gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn das Gericht die PKH ausschließlich wegen fehlender persönlicher oder wirtschaftlicher Voraussetzungen ablehnt.
Die Versagung der Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn die Antragstellerin trotz wiederholter Aufforderung und Fristsetzung die zur Prüfung erforderliche Formularerklärung nicht vorlegt (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 117 ZPO).
Die Kostenentscheidung bei unzulässiger Beschwerde richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschlüsse, mit denen eine Beschwerde als unzulässig verworfen wird, sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 2607/16
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, da sie nicht statthaft ist.
Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Das ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die begehrte Prozesskostenhilfe allein deshalb versagt, weil die Antragstellerin die zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderliche Formularerklärung (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO) trotz wiederholter Aufforderung und Fristsetzung nicht vorgelegt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).