Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Einbürgerungsantrag zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Erteilung der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises; er focht die Ablehnung von Prozesskostenhilfe an. Das OVG hält die Beschwerde für unbegründet, da die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Es verneint Abstammungs- und Geburtsorterwerb sowie einen Einbürgerungsanspruch mangels achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts. Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und die Klage auf Erteilung der deutschen Staatsangehörigkeit zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags ist zulässig, wenn die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO aufweist.
Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 StAG setzt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraus; ein durch Abstammung begründeter Erwerb entfällt, wenn die eingetragene Vaterschaft durch rechtskräftige Anfechtung rückwirkend wegfällt.
Der Geburtsorterwerb nach § 4 Abs.3 StAG setzt voraus, dass der maßgebliche Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren rechtmäßig gewöhnlich im Inland lebt; vorangegangene rechtswidrige Aufenthalte erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs.1 StAG verlangt regelmäßig einen seit acht Jahren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt; die Frist beginnt mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, und die Behörde darf die Ermessenseinbürgerung regelmäßig an diese Frist knüpfen.
Eine abweichende Ermessensausübung von verwaltungsinternen Richtlinien bedarf besonderer Gründe; das Vorliegen alternativer Einbürgerungsmöglichkeiten (z.B. Mitteilung nach § 10 Abs.2 StAG bei Einbürgerung der Eltern) kann eine abweichende Entscheidung nicht zwingend gebieten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 1063/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Senat versteht die Klage mit dem wörtlichen Antrag, „dem Kläger die deutsche Staatsbürgerschaft zu erteilen“, nach § 88 VwGO als Verpflichtungsklage mit dem Hauptantrag, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen, und dem Hilfsantrag, ihn einzubürgern. Beiden Anträgen fehlt die Erfolgsaussicht.
A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 StAG. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch seine eheliche Geburt am 28. November 2010 in N. erworben. Der durch diese Geburt zunächst bewirkte Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG von seinem in die Geburtsurkunde eingetragenen deutschen Vater T. F. M. ist durch dessen rechtskräftige Vaterschaftsanfechtung rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt entfallen (Amtsgericht N. , Beschluss vom 29. August 2011 – 25 F 6/11 –).
Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch einen Geburtsorterwerb nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erworben. Dieser setzt nach Nr. 1 dieser Vorschrift einen achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt des maßgeblichen Elternteils im Zeitpunkt der Geburt voraus. Der rechtmäßige gewöhnliche Inlandsaufenthalt seiner nigerianischen Mutter D. V. P. dauert erst seit dem 8. Januar 2005 an. An diesem Tag reiste sie mit einem Visum der Deutschen Botschaft in Lagos vom 30. Dezember 2004 zur Familienzusammenführung zu ihrem deutschen Ehemann T. F. M. erneut in das Bundesgebiet ein. Ihr vorheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war nicht rechtmäßig, weil die Ausländerbehörde G. sie mit Ordnungsverfügung vom 19. Dezember 2001 unter ihrer sierraleonischen Aliasidentität D1. B. , geb. am 13. März 1985 in T1. , unbefristet aus dem Bundesgebiet ausgewiesen hatte und der Landrat des S. -C. Kreises die Sperrwirkung dieser Ausweisung mit Wirkung erst zum 30. November 2004 befristet hat (Bescheid vom 16. November 2004). Der leibliche Vater des Klägers kommt als maßgeblicher Elternteil im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG nicht in Betracht, weil die Mutter des Klägers sich insbesondere gegenüber dem Jobcenter N. geweigert hat, dessen Identität preiszugeben.
B. Der Kläger hat auch keinen Einbürgerungsanspruch. Sein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet, ist nicht, wie von § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG im Grundsatz vorausgesetzt, seit acht Jahren rechtmäßig. Als drittstaatsangehöriger Ausländer bedarf er für den Aufenthalt im Bundesgebiet einer Aufenthaltserlaubnis (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, § 7 AufenthG). Dass die Ausländerbehörde der Beklagten ihm eine solche Erlaubnis inzwischen erteilt hat, nachdem er am 14. August 2014 einen nigerianischen Pass vorgelegt hat, ist auch seinem Beschwerdevorbringen bislang nicht zu entnehmen. Hierauf kommt es auch nicht an, weil der achtjährige rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG erst mit deren Erteilung beginnt. Auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG darf die Behörde regelmäßig an einen achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt knüpfen.
OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2010 ‑ 19 E 655/09 ‑, AuAS 2010, 197, juris, Rdn. 5.
Für eine Abweichung von dieser nach Nr. 8.1.2.2 VAH verwaltungsintern vorgegebenen Ermessensregel hat die Beklagte im vorliegenden Fall umso weniger Veranlassung, als der Kläger nach § 10 Abs. 2 StAG mit seiner Mutter eingebürgert werden könnte, auch wenn er sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhält. Sollte einer Einbürgerung der Mutter, die von der Beklagten mit UVG-Bescheid vom 20. Juni 2012 bestandskräftig festgestellte Verletzung ihrer sozialrechtlichen Obliegenheitspflichten entgegen stehen, verpflichtet auch diese die Beklagte nicht zu einer abweichenden Ermessensausübung, schließt sie aber auch nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).