Prozesskostenhilfebeschwerde im Eilverfahren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Prozesskostenhilfebeschwerde gegen die Ablehnung seines PKH-Antrags im erstinstanzlichen Eilverfahren ein. Streitgegenstand war insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis und die Erfolgsaussicht des Eilantrags. Der Senat wies die Beschwerde als unbegründet ab, da dem Antragsteller zuzumuten war, zunächst die Entscheidung der Gegenpartei abzuwarten; eine Protokollierung eines Vergleichs war zudem nicht Zuständigkeitsgegenstand des Senats. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Prozesskostenhilfebeschwerde als unbegründet abgewiesen; Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ist gerechtfertigt, wenn es dem Antragsteller zumutbar war, vorgerichtlich bzw. vor Inanspruchnahme des Gerichts die Entscheidung der Gegenpartei abzuwarten, sodass keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Ein Gericht, das nur über eine Prozesskostenhilfebeschwerde entscheidet, ist nicht zuständig, im Beschwerdeverfahren die Protokollierung eines Vergleichs im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren vorzunehmen (§278 Abs.6 ZPO bleibt dem erstinstanzlichen Verfahren zugeordnet).
Hauptsacheerledigung kann bereits durch einen Schriftsatz der Gegenpartei herbeigeführt sein, sodass ein gerichtlicher Vergleich nicht mehr erforderlich ist.
Bei erfolgloser Prozesskostenhilfebeschwerde trifft den Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten können in der Entscheidung ausgeschlossen werden (vgl. §§154 Abs.2, 166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 8 L 1142/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).
Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für das erstinstanzliche Eilverfahren im Nichtabhilfebeschluss vom 30. Oktober 2018 zu Recht mit der Begründung abgelehnt, sein Eilantrag habe wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat teilt die Würdigung der Kammer in diesem Beschluss, dass ihm gerade auch angesichts seines Zuwartens vor Schuljahresbeginn zuzumuten war, vor einer Inanspruchnahme des Gerichts zunächst über eine angemessene Frist hinweg die Entscheidung des Antragsgegners über seinen am 5. September 2018 gestellten Antrag abzuwarten. Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Für die mit Schriftsatz vom 15. November 2018 gegenüber dem Senat beantragte „Protokollierung“ der inzwischen erzielten vorläufigen Einigung im erstinstanzlichen Eilverfahren als gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO ist der Senat unzuständig, da bei ihm nur die Prozesskostenhilfebeschwerde anhängig ist. Abgesehen davon dürfte im erstinstanzlichen Eilverfahren schon allein durch den Schriftsatz des Antragsgegners vom 28. September 2018 Hauptsacheerledigung eingetreten sein, ohne dass es noch eines gerichtlichen Vergleichs bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Bei Prozesskostenhilfebeschwerden sieht der Senat am Maßstab des § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG von einer Streitwertfestsetzung ab. Die Gerichtsgebühren richten in diesen Verfahren nicht nach einem Streitwert, sondern bei Erfolglosigkeit der Beschwerde fällt die Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 60,00 Euro an.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).