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Oberverwaltungsgericht NRW·19 D 66/22.A·23.03.2022

Verweisungsbeschluss: Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung begründet keine Zuständigkeit

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KI-Zusammenfassung

Die Kammer erklärt sich sachlich unzuständig und verweist das Verfahren an das Verwaltungsgericht Arnsberg. Streitgegenstand ist die Zuständigkeit in einer asylrechtlichen Angelegenheit und die Frage, ob eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung Zuständigkeit begründen kann. Das Gericht verneint dies und stützt die Verweisung auf §§ 45, 52 VwGO sowie § 83 VwGO i.V.m. §§ 17 ff. GVG. Eine Kostenentscheidung ist nicht getroffen.

Ausgang: OVG erklärt sich sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung begründet keine sachliche Zuständigkeit, die im Gesetz nicht vorgesehen ist.

2

Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht, insbesondere Asylstreitigkeiten (§ 45 VwGO).

3

In Asylsachen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Bezirk, in dem der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO).

4

Ein Verweisungsbeschluss nach § 83 VwGO i.V.m. §§ 17 ff. GVG kann innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit das instanziell zuständige Gericht bestimmen; das Oberverwaltungsgericht kann von Amts wegen und nach Anhörung verweisen.

5

Kosten, die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht entstanden sind, werden als Teil der Kosten des Gerichts behandelt, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).

Zitiert von (2)

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Relevante Normen
§ VwGO § 83§ VwGO § 58§ GVG § 17a Abs. 2 Satz 1§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO§ 87a Abs. 1 Nr. 1 bis 6, Abs. 3 VwGO§ 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG

Leitsatz

Eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung kann keine sachliche Zuständigkeit begründen, die im Gesetz selbst keine Grundlage findet.

Tenor

Das Oberverwaltungsgericht ist sachlich unzuständig. Der Senat verweist den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg.

Gründe

2

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Verweisung des Rechtsstreits nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in der Besetzung von drei Richtern. Die Verweisung gehört nicht zu den Entscheidungen im vorbereitenden Verfahren, über die nach § 87a Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet.

3

Der Senat spricht nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen aus, dass das angerufene Oberverwaltungsgericht sachlich unzuständig ist und verweist den Rechtsstreit zugleich an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann mittels eines Verweisungsbeschlusses nach Maßgabe von § 83 VwGO i. V. m. §§ 17 ff. GVG nicht nur ein örtlich zuständiges anderes Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder eines anderen Gerichtszweigs, sondern auch innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit das instanziell zuständige Gericht bestimmt werden.

4

BVerwG, Beschluss vom 17. April 2002 ‑ 3 B 137.01 ‑, NVwZ 2002, 992, juris, Rn. 14 m. w. N.

5

Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Arnsberg ergibt sich aus § 45 VwGO. Danach entscheidet das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Das ist für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz der Fall.

6

Bay. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2017 ‑ 13a A 17.31223 ‑, juris, Rn. 2.

7

Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Arnsberg ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO. Danach ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Das Verwaltungsgericht Arnsberg ist nach § 17 Nr. 2 JustG NRW unter anderem für das Gebiet des I.                    örtlich zuständig. In diesem Kreis liegt die Wohnanschrift der Klägerin, die sowohl sie in ihrer Klageschrift als auch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid angegeben haben.

8

Die diesem Bescheid beigefügte unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung, gegen den Bescheid könne Klage bei dem Oberverwaltungsgericht erhoben werden, vermag an dieser sachlichen und örtlichen Gerichtszuständigkeit nichts zu ändern. Denn die Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung ergeben sich abschließend aus § 58 Abs. 2 VwGO sowie gegebenenfalls aus § 60 VwGO. Ebenso wenig wie eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung einem unstatthaften Rechtsbehelf zur Statthaftigkeit verhelfen kann, kann sie eine sachliche Zuständigkeit begründen, die im Gesetz selbst keine Grundlage findet.

9

Zur Statthaftigkeit und sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen BVerwG, Beschlüsse vom 8. Oktober 1997 ‑ 2 B 113.97 ‑, juris, Rn. 3, und vom 6. Dezember 1982 ‑ 9 B 3520/82 ‑, BVerwGE 66, 312, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2019 ‑ 12 E 678/18 ‑, juris, Rn. 8.

10

Es bedarf keiner Kostenentscheidung, weil die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).