Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 990/17·05.09.2017

Beschwerde zurückgewiesen: Kein Anspruch auf Zuweisung zu Fachschule nach SchulG NRW

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Verpflichtung der Bezirksregierung, sie während ihres Berufspraktikums einer Fachschule nach SchulG NRW zuzuweisen. Streitpunkt war, ob § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW einen Anspruch auf Zuweisung begründet und ob erschöpfte Aufnahmekapazitäten einen Anordnungsanspruch ausschließen. Das OVG hält die Beschwerde für unbegründet: Die Vorschrift ist eine Ermessensermächtigung, die Ablehnung wegen erschöpfter Kapazitäten war nicht rechtsfehlerhaft und ein vorrangiger Art.12-GG-Anspruch liegt nicht vor. Die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Die Beschwerde gegen die Nichtzuweisung zu einer Fachschule nach SchulG NRW wird als unbegründet abgewiesen; Antrag auf einstweilige Anordnung erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW begründet keinen einklagbaren Anspruch auf Zuweisung, sondern eine Ermessensermächtigung der Schulaufsichtsbehörde.

2

Hat die Behörde die Aufnahmekapazitäten erschöpft, ist die Ablehnung einer Zuweisung nicht schon deshalb ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde dies hinreichend berücksichtigt hat.

3

Ein verfassungsrechtlicher Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG, der einer behördlichen Kapazitätsbeschränkung vorgeht, besteht nur, wenn der Zugang zum Beruf endgültig verwehrt wäre.

4

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch im Beschwerdeverfahren glaubhaft machen; bloße pauschale Einwände gegen die Entscheidung genügen nicht.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW§ 6 Abs. 9 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW§ 22 Abs. 1 SchulG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 1 L 1337/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Sie hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie kann nicht beanspruchen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie für die Dauer ihres Berufspraktikums bei der katholischen Kirchengemeinde St. N.      und St. K.      in O.                     vorläufig einer Fachschule im Sinne von § 22 Abs. 1 SchulG NRW zuzuweisen.

3

Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts enthält § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW keine strikte Anspruchsgrundlage, sondern lediglich eine Ermessensermächtigung an die Schulaufsichtsbehörde. Die demnach erforderliche Reduzierung des Ermessens der Bezirksregierung auf die Zuweisung zu einer Fachschule als einzig rechtmäßige Ermessensentscheidung hat das Verwaltungsgericht zu Recht ebenso verneint wie das Vorliegen eines Ermessensfehlers. Die Bezirksregierung hat die beantragte Zuweisung rechtsfehlerfrei mit der Erwägung abgelehnt, die Aufnahmekapazität der einschlägigen Fachschulen in ihrem Bezirk sei erschöpft. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin hiergegen ein, es bestünden „hinsichtlich der Kapazitäten der Berufskollegs keine bindenden Klassenbildungswerte“ (S. 6 der Beschwerdeschrift). Dieser Einwand ist unzutreffend. § 6 Abs. 9 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 9. Mai 2016 (GV. NRW. S. 243) enthält auch für die einzelnen Bildungsgänge des Berufskollegs verbindliche Klassenbildungswerte, insbesondere auch für diejenigen der Fachschule (Buchstabe a)). Auch der von der Antragstellerin geltend gemachte Ausnahmefall, in dem ein Ausbildungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG trotz erschöpfter Aufnahmekapazität bestehen soll, liegt hier nicht vor. Ihr ist der Zugang zum Beruf der staatlich geprüften Erzieherin nicht endgültig verwehrt. Die Antragstellerin hat vielmehr bei Freiwerden eines Schülerplatzes, spätestens im kommenden Schuljahr nach wie vor eine Aufnahmechance.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).