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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 975/22·10.08.2023

Anhörungsrüge stattgegeben: Berichterstatterentscheidung und Gehörsverletzung im Eilverfahren

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller erhoben eine Anhörungsrüge nach §152a VwGO gegen einen Senatsbeschluss vom 10. August 2022, der im Einvernehmen der Beteiligten vom Berichterstatter ergangen war. Der Senat befand die Rüge für zulässig und begründet, weil das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Er gewährte Abhilfe nach §152a Abs.5 VwGO und setzte das Eilbeschwerdeverfahren 19 B 875/22 fort. Die Entscheidung über die Kosten folgt der Entscheidung im fortgeführten Verfahren.

Ausgang: Anhörungsrüge nach §152a VwGO stattgegeben; Eilbeschwerdeverfahren 19 B 875/22 wird fortgeführt wegen Gehörsverletzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wurde eine Entscheidung im Einvernehmen der Beteiligten nach §87a Abs.2 und Abs.3 VwGO durch den Berichterstatter getroffen, entscheidet der Berichterstatter auch über eine gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge nach §152a VwGO.

2

Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist begründet, wenn das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

3

Erfolgt Erfolg der Anhörungsrüge, ist dem Antrag durch Abhilfe nach §152a Abs.5 Satz 1 VwGO zu entsprechen; dadurch wird das angegriffene Verfahren in den Zustand vor der angefochtenen Entscheidung zurückversetzt.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens kann der Kostenentscheidung im fortgeführten Verfahren folgen, wenn das Verfahren entsprechend fortgeführt wird.

Relevante Normen
§ VwGO § 152a§ 152a Abs. 2 Satz 4 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 6 VwGO§ 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 152a Abs. 5 Sätze 2 und 3 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 875/22

Leitsatz

Hat das Gericht die mit einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO angegriffene Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter getroffen, entscheidet dieser auch über die Anhörungsrüge (wie OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2019 4 E 551/19 , juris, Rn. 1).

Tenor

Das Eilbeschwerdeverfahren 19 B 875/22 wird fortgeführt.

Die Entscheidung über die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens folgt der Kostenentscheidung im fortgeführten Verfahren.

Rubrum

1

Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 VwGO durch den Berichterstatter, weil auch der angegriffene Beschluss vom 10. August 2022 eine Entscheidung des Berichterstatters ist. Hat das Gericht die mit einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO angegriffene Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter getroffen, entscheidet dieser auch über die Anhörungsrüge.

2

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2019 ‑ 4 E 551/19 ‑, juris, Rn. 1, Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 152a, Rn. 38; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 152a, Rn. 20 (zur Einzelrichterübertragung nach § 6 VwGO).

3

Die Anhörungsrüge der Antragsteller nach § 152a VwGO ist zulässig und begründet. Der Senat hilft ihr nach § 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO ab, indem er das Eilbeschwerdeverfahren 19 B 875/22 fortführt. Hierdurch versetzt er dieses Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Ergehen des Senatsbeschlusses 19 B 875/22 vom 10. August 2022 befand (§ 152a Abs. 5 Sätze 2 und 3 VwGO).

4

Der Senat hat in diesem Beschluss im Sinn des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.