Beschwerde: Kein Anspruch auf Wiederholung der Klasse 9 nach §24 APO‑S I
KI-Zusammenfassung
Ein Schüler beantragte einstweilig die Wiederholung der Klasse 9 einer Gesamtschule nach §24 Abs.1 Satz1 APO‑S I. Streitpunkt war, ob er durch Versetzung in Klasse 10 die Berechtigung zum Besuch der Klasse 10 Typ B der Hauptschule verfehlt habe. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die Typ‑B‑Berechtigung an Gesamtschulen nicht generell erwerbbar ist und die Chance auf die Fachoberschulreife durch Wechselmöglichkeiten in Klasse 10 erhalten blieb.
Ausgang: Beschwerde des Schülers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Wiederholung der Klasse 9 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schüler, der bereits einen Abschluss erworben hat, hat eine angestrebte weitere Berechtigung i.S.v. §24 Abs.1 Satz1 APO‑S I nur dann von vornherein verfehlt, wenn der Erwerb dieser Berechtigung an der von ihm besuchten Schulform nach den für diese Berechtigung geltenden Erwerbsbedingungen generell möglich war.
An Gesamtschulen ist die Klasse 10 einheitlich zu führen; eine der Hauptschule entsprechende Aufteilung in Klasse 10 Typ A und Typ B besteht nicht, sodass die spezifische Berechtigung zum Besuch der Klasse 10 Typ B der Hauptschule an Gesamtschulen regelmäßig nicht generell erworben werden kann.
Die Möglichkeit, in Klasse 10 an einer Gesamtschule in mindestens zwei Kursen oder in mindestens zwei Fächern auf die Erweiterungsebene zu wechseln, erhält die Chance auf den späteren Erwerb der Fachoberschulreife nach §42 Abs.3 APO‑S I auch nach Versetzung in Klasse 10.
Die Berechtigung zum Besuch der Klasse 10 Typ B der Hauptschule ist als "Berechtigung" i.S.v. §24 Abs.1 Satz1 und §44 Abs.1 APO‑S I zu verstehen; die Streichung einer Aufzählung in §44 Abs.1 nimmt diesen Status nicht weg.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 5504/17
Leitsatz
Ein Schüler, der einen Abschluss erworben hat, kann eine angestrebte weitere Berechtigung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 APO-S I von vornherein nur dann verfehlt haben, wenn der Erwerb dieser Berechtigung an einer Schule der Schulform, die er besucht, nach den für diese Berechtigung geltenden Erwerbsbedingungen generell möglich war.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO).
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Der Antragsteller hat den von ihm geltend gemachten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Er kann nicht beanspruchen, die Klasse 9 der Gesamtschule zu wiederholen.
Sein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 APO-S I. Nach dieser Vorschrift kann die Klasse 9 einmalig freiwillig wiederholen, wer zwar einen Abschluss erworben, aber eine angestrebte weitere Berechtigung verfehlt hat. Der Antragsteller hat als Schüler der Gesamtschule mit seiner Versetzung in die Klasse 10 am Ende des Schuljahres 2016/2017 den Hauptschulabschluss erworben (§ 40 Abs. 3 APO-S I). Er macht hingegen ohne Erfolg geltend, im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 APO-S I die Berechtigung zum Besuch der Klasse 10 Typ B der Hauptschule im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 APO-S I und damit die Chance auf einen späteren Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) „verfehlt“ zu haben.
Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Ein Schüler, der einen Abschluss erworben hat, kann eine angestrebte weitere Berechtigung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 APO-S I von vornherein nur dann verfehlt haben, wenn der Erwerb dieser Berechtigung an einer Schule der Schulform, die er besucht, nach den für diese Berechtigung geltenden Erwerbsbedingungen generell möglich war. Die Berechtigung zum Besuch der Klasse 10 Typ B der Hauptschule ist keine Berechtigung, deren Erwerb an einer Gesamtschule im Schuljahr 2016/2017 generell möglich war (und ebenso wenig heute möglich ist). Denn die Klasse 10 wird an der Gesamtschule einheitlich geführt. Der den Unterricht in der Schulform Gesamtschule regelnde § 19 APO-S I enthält keine dem § 14 Abs. 3 Satz 1 APO-S I entsprechende Bestimmung, nach welcher die Klasse 10 auch an der Gesamtschule in zwei Formen, Klasse 10 Typ A und Klasse 10 Typ B, geführt wird. § 19 Abs. 4 Satz 2 APO-S I sieht für die Gesamtschule vielmehr vor, dass die Fachleistungsdifferenzierung in einzelnen Fächern in Form der Binnendifferenzierung in gemeinsamen Lerngruppen oder in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung (Grundkurse, Erweiterungskurse) erfolgen kann. An der Gesamtschule ist der Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) folgerichtig im Gegensatz zur Hauptschule nicht an den Besuch einer bestimmten Form der Klasse 10, nämlich des Typs B, geknüpft, sondern an die Erfüllung der Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 APO-S I. Demgegenüber erwirbt ein Schüler der Klasse 10 Typ B der Hauptschule diesen Abschluss nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 mit dem Erfüllen der Versetzungsanforderungen des § 26 APO-S I (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 APO-S I).
Zu Unrecht legt der Antragsteller hiernach seinem Begehren zudem die Rechtsauffassung zugrunde, mit seiner Versetzung in die Klasse 10 die Chance auf einen späteren Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) verloren zu haben. Der Antragsteller hatte die genannte Chance auch nach seiner Versetzung in die Klasse 10 weiterhin, weil er eine Gesamtschule besucht. § 19 APO-S I schließt nicht aus, auch noch in der Klasse 10 in mindestens zwei Kursen oder in dem Unterricht in mindestens zwei Fächern auf die Erweiterungsebene zu wechseln und damit die Voraussetzung des § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 APO-S I zu erfüllen. Dies haben die Vertreter des Antragsgegners im Erörterungstermin vom 5. Juni 2018 ausdrücklich bestätigt, auch wenn sie dabei deutlich gemacht haben, welche erheblichen schulpraktischen Schwierigkeiten ein so später Wechsel auf die höhere Anspruchsebene der Gesamtschule regelmäßig mit sich bringt.
Aus Anlass der Erwägungen des Verwaltungsgerichts weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Berechtigung zum Besuch der Klasse 10 Typ B der Hauptschule eine „Berechtigung“ im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 APO-S I ist. Das ergibt sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte des § 44 Abs. 1 APO-S I, der den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen durch das Ablegen einer Nachprüfung regelt. In ihrer bis zum 1. Juni 2015 geltenden Fassung sah diese Vorschrift in Nr. 2 ausdrücklich vor, dass ein Schüler in Klasse 9 der Hauptschule eine Nachprüfung ablegen kann, um nachträglich die „Berechtigung zum Besuch der Klasse 10 Typ B“ zu erwerben. Mit der Streichung der Aufzählung von Abschlüssen und Berechtigungen in den Nrn. 1 bis 6 des § 44 Abs. 1 APO-S I in der bis zum 1. Juni 2015 geltenden Fassung hat der Verordnungsgeber lediglich auf die Feststellung reagiert, dass die bisherige Aufzählung unvollständig war. Anstelle einer Vervollständigung der Aufzählung hat er sich für deren Aufhebung entschieden, weil er meinte, dass „durch die Aufhebung der Auflistung der Tatbestände eine erhebliche Normstraffung“ erfolge.
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Entwurf der Änderungsverordnung zur APO-S I vom 10. Februar 2015, LT-Vorlage 16/2657, S. 16.
Diese Begründung belegt, dass der Verordnungsgeber keine inhaltliche Änderung des § 44 Abs. 1 Nr. 2 APO-S I in der bis zum 1. Juni 2015 geltenden Fassung beabsichtigte, er die Berechtigung zum Besuch der Klasse 10 Typ B vielmehr nach wie vor zu den Berechtigungen im Sinne der §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 APO-S I zählt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).