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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 901/16·10.08.2016

Versetzung in die gymnasiale Oberstufe: Auslegung des §27 APO-S I bei Minderleistungen

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweilige Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. Zentral ist die Auslegung des §27 APO‑S I, ob bei Minderleistungen zugleich in der Fächergruppe Deutsch/Mathematik/Sprachen und in übrigen Fächern Ausgleichsvoraussetzungen kumulativ gelten. Das OVG NRW gewährt die einstweilige Anordnung und legt §27 APO‑S I dahin aus, dass bei Minderleistungen in beiden Gruppen sowohl Nr.1 als auch entweder Nr.2 oder Nr.3 erfüllt sein müssen. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus dem bevorstehenden Schuljahresbeginn.

Ausgang: Einstweilige Anordnung: Antrag auf vorläufige Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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§27 APO‑S I ist als besondere Ausgleichs‑ und Nichtberücksichtigungsregelung in Bezug auf §22 Abs.1 Nr.2 APO‑S I anzuwenden.

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Ergibt sich eine mangelhafte Leistung in einem Fach der Gruppe Deutsch/Mathematik/erste und zweite Fremdsprache zugleich mit ein oder zwei nicht ausreichenden Leistungen in den übrigen Fächern, setzt Versetzung voraus, dass der Ausgleich nach Nr.1 und daneben entweder die Voraussetzungen von Nr.2 oder von Nr.3 erfüllt sind.

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Die Nummern 1 bis 3 des §27 APO‑S I sind bei Überschneidung der beiden Fächergruppen so auszulegen, dass bei Minderleistungen in beiden Gruppen eine kumulative Erfüllung bestimmter Varianten erforderlich ist; eine rein alternative Auslegung führt zu unvernünftigen Ergebnissen und ist zu vermeiden.

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Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Versetzung genügt, dass ein Anspruch aus der einschlägigen Schulrechtregelung besteht und aufgrund des bevorstehenden Schuljahresbeginns ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) vorliegt.

Relevante Normen
§ 27 APO-S I§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO§ 22 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Nr. 1 und 3 APO-S I§ 25 bis 29 APO-S I§ 22 Abs. 1 Nr. 2 APO-S I§ 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 APO-S I

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 1152/16

Leitsatz

Sind die Leistungen eines Schülers am Gymnasium sowohl in einem Fach der Fächergruppe Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft als auch in einem oder zwei Fächern der Gruppe der übrigen Fächer nicht ausreichend, wird er nach § 27 APO-S I nur versetzt, wenn ihm sowohl der Ausgleich nach Nr. 1 gelingt als auch in der Gruppe der übrigen Fächer entweder die Nr. 2 oder die Nr. 3 erfüllt ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zu versetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig und begründet. Für sein Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zu versetzen, steht dem Antragsteller sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund zu.

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Für den Antragsteller ergibt sich ein Anordnungsanspruch aus § 22 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Nrn. 1 und 3 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I vom 2. November 2012, GV. NRW. S. 488 (APO-S I). Nach den allgemeinen Versetzungsanforderungen in § 22 Abs. 1 APO-S I wird ein Schüler der Sekundarstufe I versetzt, wenn seine Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder besser sind (Nr. 1) oder nicht ausreichende Leistungen gemäß §§ 25 bis 29 ausgeglichen werden können oder unberücksichtigt bleiben (Nr. 2). Nach den besonderen Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium in § 27 APO-S I wird ein Schüler auch dann in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird (Nr. 1), in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind (Nr. 2) oder zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird (Nr. 3).

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Nach dieser Verordnungssystematik ist § 27 APO-S I eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 2 APO-S I ausdrücklich in Bezug genommenen Ausgleichs- und Nichtberücksichtigungsbestimmungen. Jene Vorschrift regelt schulformbezogen für Versetzungsentscheidungen am Gymnasium die Frage, unter welchen Voraussetzungen nicht ausreichende Leistungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 APO-S I ausgeglichen werden oder unberücksichtigt bleiben. Das ergibt sich auch aus den Normüberschriften der §§ 25 bis 29 APO-S I („besondere“ Versetzungsbestimmungen).

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Innerhalb der besonderen Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium differenziert § 27 APO-S I zwischen der in Nr. 1 geregelten Fächergruppe Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache einerseits und der in den Nrn. 2 und 3 geregelten Gruppe der übrigen Fächer andererseits. Diese Differenzierung entspricht im Grundsatz derjenigen in § 25 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 APO-S I für die Hauptschule und § 26 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 APO-S I für die Realschule. Sind die Leistungen eines Schülers am Gymnasium ausschließlich in einem Fach der in § 27 Nr. 1 APO-S I geregelten Fächergruppe mangelhaft, wird er versetzt, wenn er diese Minderleistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgleicht. Bei dieser Fallgestaltung kommt es auf die Nrn. 2 und 3 nicht an. Sind seine Leistungen ausschließlich in einem oder zwei Fächern der Gruppe der übrigen Fächer nicht ausreichend, wird er versetzt, wenn entweder nur eine Minderleistung vorliegt, die nach Nr. 2 unberücksichtigt bleibt, oder wenn er eine weitere Minderleistung nach Nr. 3 durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgleicht. Bei dieser Fallgestaltung kommt es auf die Nr. 1 nicht an.

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Sind seine Leistungen hingegen sowohl in einem Fach der in Nr. 1 geregelten Fächergruppe mangelhaft als auch in einem oder zwei Fächern der Gruppe der übrigen Fächer nicht ausreichend, wird er nur versetzt, wenn ihm sowohl der Ausgleich nach Nr. 1 gelingt als auch in der Gruppe der übrigen Fächer entweder die Nr. 2 oder die Nr. 3 erfüllt ist. Bei dieser Fallgestaltung müssen also die Nr. 1 einerseits und in der Gruppe der übrigen Fächer die Nr. 2 oder die Nr. 3 anderseits kumulativ erfüllt sein. Genügte hingegen auch bei dieser Fallgestaltung entweder der Ausgleich nach Nr. 1 oder in der Gruppe der übrigen Fächer die Erfüllung von Nr. 2 oder Nr. 3, wäre auch ein Schüler mit mangelhaften oder sogar ungenügenden Leistungen in allen Fächern der in Nr. 1 geregelten Fächergruppe Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache zu versetzen, wenn er in den übrigen Fächern entweder nur eine Minderleistung aufweist, die nach Nr. 2 unberücksichtigt bleibt, oder wenn er eine weitere Minderleistung in dieser Fächergruppe nach Nr. 3 ausgleicht. Diese abwegige Rechtsfolge steht einem Verständnis des § 27 APO-S I zwingend entgegen, wonach alle drei Ausgleichs- und Nichtberücksichtigungsvarianten in den Nrn. 1 bis 3 in einem ausschließlich alternativen Verhältnis zueinander stehen. Der genannten Differenzierung in zwei Fächergruppen entspräche vielmehr eine Gliederung des § 27 APO-S I, welche diese beiden Fächergruppen kumulativ verknüpft (Nrn. 1 und 2 mit Und-Verknüpfung), und die beiden Varianten der Nichtberücksichtigung oder des Ausgleichs in der Fächergruppe der übrigen Fächer unter Nr. 2 alternativ mit „oder“ verknüpft (Nr. 2 Buchstaben a) und b)). Der heutige Wortlaut der Vorschrift, insbesondere die Oder-Verknüpfung am Ende der Nr. 2, mag danach den Regeln der Rechtsförmlichkeit genügen, schulprüfungsrechtlich ist er hingegen in diesem Punkt offensichtlich missglückt. Das gilt erst recht für die Vorgängerbestimmung in § 26 Buchstabe a) APO-S I 2005, welche die offensichtlich unzutreffende Oder-Verknüpfung sogar ausdrücklich auch für die heute in Nr. 1 geregelte Fächergruppe Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache enthielt.

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Unzutreffend ist die hiervon abweichende Auslegung des § 27 APO-S I, die das Verwaltungsgericht vorgenommen hat. Es hat aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 22 Abs. 1 Nr. 1 APO-S I einerseits (Regel) und den §§ 22 Abs. 1 Nr. 2, 27 APO-S I andererseits (Ausnahme) abgeleitet, die Versetzungsbedingungen in § 27 APO-S I seien nicht erfüllt, „wenn die Voraussetzungen mehrerer Ziffern kumulativ vorliegen“ (S. 6 des Beschlussabdrucks). Bei der hier vorliegenden Fallgestaltung von Minderleistungen in beiden Fächergruppen ist nach dem oben Ausgeführten das Gegenteil richtig: Die Voraussetzungen der Nr. 1 einerseits und entweder der Nr. 2 oder der Nr. 3 andererseits müssen kumulativ vorliegen, und wenn dies, wie hier, der Fall ist, ist der Versetzungsanspruch gegeben. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 22 Abs. 1 Nr. 1 APO-S I einerseits und den §§ 22 Abs. 1 Nr. 2, 27 APO-S I andererseits ändert daran nichts. Auch eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung ist nicht enger auszulegen als ihr Sinn und Zweck es rechtfertigen oder gebieten.

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Am Maßstab dieser Auslegung des § 27 Nr. 1 und 3 APO-S I ist der Antragsteller zu versetzen. Seine Leistungen sind sowohl in einem Fach der in § 27 Nr. 1 APO-S I geregelten Fächergruppe, nämlich in Mathematik, mangelhaft als auch in zwei Fächern der Gruppe der übrigen Fächer nicht ausreichend (jeweils mangelhaft in Biologie und Chemie). In Mathematik gelingt ihm der Ausgleich nach Nr. 1 durch seine befriedigende Leistung in Englisch, in Biologie und Chemie gelingt ihm der Ausgleich nach Nr. 3 durch seine befriedigende Leistung etwa in Politik.

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Der erforderliche Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Schulbetrieb im neuen Schuljahr in Kürze beginnt. Dem Antragsteller ist vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).