Sofortvollzug Schulüberweisung: Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO und Interessenabwägung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller wandten sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Überweisung ihres Sohnes in eine Schule für Erziehungshilfe. Streitpunkt war u.a., ob die Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 3 VwGO einzelfallbezogen begründet ist und ob der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Das OVG hielt die Begründung für formell ausreichend, sah aber die Offensichtlichkeit der Rechtmäßigkeit wegen unzureichender Gutachtenbasis zur Fördermöglichkeit an allgemeinen Schulen als zweifelhaft an. Da der Bescheid jedoch nicht offensichtlich rechtswidrig sei, überwog im offenen Ausgang das öffentliche Interesse an geordnetem Unterricht und dem Schutz der Mitschüler; die Beschwerde blieb erfolglos.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen; Sofortvollzug bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist erfüllt, wenn die Behörde die aus ihrer materiell-rechtlichen Sicht maßgeblichen Gründe für das besondere Vollzugsinteresse einzelfallbezogen und nachvollziehbar darlegt; die inhaltliche Richtigkeit dieser Gründe betrifft nicht die formelle Begründung, sondern die materielle Rechtmäßigkeit.
Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Beschwerdegründe; nicht gerügte Gesichtspunkte bleiben außer Betracht.
Ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Eilverfahren weder offensichtlich zu bejahen noch offensichtlich zu verneinen, ist eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen.
Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs wegen Erziehungsschwierigkeit erfordert eine tragfähige, sachverständig abgesicherte Klärung, ob der Schüler an einer allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden kann; bloße schulische Stellungnahmen können ein fehlendes belastbares Gutachten regelmäßig nicht ersetzen.
Bei massiven und anhaltenden Unterrichtsstörungen sowie Gefährdungen von Mitschülern kann das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug einer schulorganisatorischen Maßnahme zum Schutz des geordneten Unterrichtsbetriebs überwiegen, wenn eine anderweitige geeignete Beschulung kurzfristig nicht ersichtlich ist.
Zitiert von (8)
6 zustimmend · 2 neutral
- Verwaltungsgericht Düsseldorf23 L 1277/1614.07.2016Neutraljuris Rn. 2
- Verwaltungsgericht Düsseldorf23 L 905/1613.07.2016Zustimmendjuris Rn. 2
- Verwaltungsgericht Düsseldorf23 L 66/1517.03.2015Zustimmendjuris Rn. 2
- Verwaltungsgericht Arnsberg10 L 459/0901.09.2009Zustimmend
- Verwaltungsgericht Köln10 L 942/0917.08.2009ZustimmendBeschluss vom 11.08.2003 - 19 B 898/03, m.w.N.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 408/03
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht prüft im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die Gründe, die der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Auffassung dargelegt hat, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben sei. Die von den Antragstellern hierzu dargelegten Gründe greifen nicht durch.
Das gilt zunächst für die Rüge der Antragsteller, die Begründung der Vollziehungsanordnung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auf den Einzelfall ihres Sohnes L. X. bezogen und genüge daher nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Kern bestreitet die Beschwerde insoweit lediglich die Selbstverletzungen und Gefährdungen von Mitschülern durch L. X. , mit denen die Antragsgegnerin ihre Vollziehungsanordnung auch begründet hat. Auf die Frage, ob diese tatsächlich geschehen sind, kommt es jedoch unter dem Gesichtspunkt des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an. Dem Begründungserfordernis genügt die Behörde schon dadurch, dass sie die nach ihrem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt maßgeblichen Gründe für das Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses einzelfallbezogen und hinreichend nachvollziehbar benennt. Ob diese Gründe inhaltlich zutreffen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung.
Die Beschwerdegründe zur Sache selbst greifen nur insoweit durch, als sie die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 4. März 2003 betreffen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dieser Bescheid nicht offensichtlich rechtmäßig. Dieser Umstand führt indessen nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil der genannte Bescheid auch nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die deshalb gebotene rechtmäßigkeitsunabhängige Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausfällt.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. März 2003 ist nicht offensichtlich rechtmäßig. Insoweit machen die Antragsteller zu Recht geltend, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 VO-SF durch die bisher angefertigten sonderschulpädagogischen Gutachten und schulischen Stellungnahmen nicht vollständig belegt werden. Nach § 5 Abs. 3 VO-SF liegt Erziehungsschwierigkeit vor, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist. Die Beschwerde rügt der Sache nach zu Recht, dass die zweite dieser drei Voraussetzungen, nämlich die nicht hinreichende Förderungsmöglichkeit für den Sohn der Antragsteller an einer allgemeinen Schule, durch die eingeholten Gutachten und Stellungnahmen nicht ausreichend belegt sei.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist sehr zweifelhaft, ob § 5 Abs. 3 VO-SF und der insoweit inhaltsgleiche § 7 Abs. 1 Satz 1 SchpflG die Einweisung eines in der allgemeinen Schule zumindest ausreichende Leistungen erbringenden, aber aggressiven und verhaltensauffälligen Schülers in eine Sonderschule für Erziehungshilfe allein wegen seines störenden oder Mitschüler gefährdenden Verhaltens rechtfertigen.
OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 19 B 993/96 -.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 SchpflG setzt in seiner geltenden Fassung einen - an der allgemeinen Schule nicht hinreichend befriedigten - individuellen Förderbedarf voraus und lässt nicht allein andere Schutzgüter wie die körperliche Unversehrtheit der Mitschüler oder den ungestörten Unterricht genügen. Insoweit unterscheidet sie sich von § 7 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SchpflG in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Schulen vom 24. April 1995, GV. NRW. S. 376, geltenden Fassung, wonach Schulpflichtige, die "am Unterricht einer Grundschule oder Hauptschule nicht teilnehmen" konnten, u. a. zum Besuch einer ihrer Behinderung entsprechenden Sonderschule verpflichtet waren. In Anwendung dieser Normalternative hatte der Senat in seiner früheren Rechtsprechung aggressives, den ungestörten Unterricht und die körperliche Unversehrtheit der Mitschüler beeinträchtigendes Verhalten als Grund für die Einweisung des betreffenden Schülers in eine Schule für Erziehungshilfe ausreichen lassen. Zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und Bestimmung einer Schule für Erziehungshilfe als Förderort ist durch ein sonderpädagogisches Gutachten (§ 11 VO-SF), nötigenfalls in Anwendung von §§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 24, 26 Abs. 1 VwVfG NRW auch durch ein schulpsychologisches Gutachten oder weitere Gutachten abzuklären, ob es sich bei den Verhaltensauffälligkeiten des betreffenden Schülers um eine "Behinderung" (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SchpflG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VO-SF) handelt, der nur durch sonderpädagogische Förderung zu begegnen ist, oder um ein steuerbares Fehlverhalten, das durch erzieherische Einwirkung (§ 13 ASchO) oder durch Schulordnungsmaßnahmen (§ 14 ASchO) beeinflussbar ist.
Vgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 19 B 993/96 -.
Gemessen daran bestehen erhebliche Bedenken gegen die Annahme der Antragsgegnerin, L. X. könne im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden, soweit es um die schulische Aufgabe gehe, Schüler im Sinne von § 1 Abs. 3 SchOG geistig und körperlich zu bilden und ihnen das für Leben und Arbeit erforderliche Wissen und Können zu vermitteln. L. X. hat im Schuljahr 2001/2002 die Erprobungsstufe an der Realschule F. erfolgreich absolviert und besuchte im Schuljahr 2002/2003 die Jahrgangsstufe 7. Nach den im sonderpädagogischen Gutachten vom 27. März 2002 wiedergegebenen Aussagen der Klassenlehrerin ist er durchaus in der Lage, die Anforderungen der Realschule zu bewältigen. Gegenteilige Anhaltspunkte haben die Gutachterinnen bei der Unterrichtsbeobachtung und in der Testphase, in der ein durchschnittlicher IQ von 101 festgestellt wurde, nicht gefunden. Sie sind vielmehr zu der Schlussfolgerung gelangt, dass er an der Realschule von der möglichen Leistungsfähigkeit her richtig aufgehoben sei und man ihm an der Schule für Erziehungshilfe, an der nach Hauptschulrichtlinien unterrichtet werde, nicht gerecht werden könne; diese sei als Förderort wegen Unterforderung auszuschließen, weil er an der Realschule zur Zeit befriedigende Leistungen erbringe. Bereits im Bericht der schule vom 29. Oktober 2001 war L. X. "fachlich" eine Realschuleignung bescheinigt worden. Im Gutachten der Realschule F. vom 10. Juli 2002 ist angeführt, dass seine Leistungen in den Fächern Deutsch und Englisch ausreichend und in Mathematik befriedigend seien und in den mündlichen Fächern mit befriedigend bis ausreichend bewertet würden. Schließlich bescheinigt ihm seine Klassenlehrerin der Klasse 7 a, Frau w. C. , in ihrem nicht datierten, wahrscheinlich aus Januar/Februar 2003 stammenden Gutachten, dass er auch in der Klasse 7 befriedigende bis ausreichende Leistungen erbringe.
Diese schulischen Stellungnahmen vermitteln ein kontinuierliches Leistungsbild, das die Annahme nahe legt, dass L. X. von seiner Leistungsfähigkeit her im Unterricht der allgemeinen Schulen hinreichend gefördert werden kann. Es bestehen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass dieses Leistungsbild durch sein Sozialverhalten so sehr gemindert ist, dass er an einer allgemeinen Schule nicht mehr angemessen beschult werden könnte: Sowohl im Bericht der schule vom 29. Oktober 2001 als auch in dem erwähnten undatierten Gutachten der Klassenlehrerin w. C. der Realschule F. aus Januar/Februar 2003 ist lediglich von solchen sozialverhaltensbedingten Leistungsminderungen die Rede, die die Realschuleignung unberührt lassen. So heißt es im Bericht der schule vom 29. Oktober 2001, sein tatsächliches Leistungsvermögen leide stark unter seinem Verhalten und bei Verbesserung seines Arbeits- und Sozialverhaltens könne er durchaus in allen Fächern mindestens befriedigende, überwiegend sogar gute Ergebnisse erzielen. Frau w. C. schreibt, dass L. X. häufig hinter seinen Möglichkeiten zurückbleibe. Dieses Gutachten, in dem auch eine "seelische Behinderung" angesprochen ist, endet mit der Empfehlung, dem Schüler zu helfen und die Anmeldung an einer seinen individuellen Fähigkeiten und Interessen entsprechenden Schule mit kleinen Lerngruppen zu forcieren; es verweist insofern inhaltlich auf das an den Leiter der Realschule gerichtete Schreiben der sonderpädagogischen Lehrkraft im gemeinsamen Unterricht vom 21. Januar 2003, worin diese darauf hinweist, dass die Antragsteller für einen Antrag an das Jugendamt "nach § 35 KJHG auf alternative Beschulung mit Internatsunterbringung" eine Stellungnahme der Realschule benötigten, aus der hervorgehe, dass ihr Sohn wegen des festgestellten ADS von Behinderung bedroht sei, obwohl er die nötigen intellektuellen Fähigkeiten habe und die Schwierigkeiten mit den Möglichkeiten der Realschule nicht zu bewältigen seien. Ob das dem Sohn der Antragsteller erteilte Zeugnis vom 6. März 2003, nachdem er in den Fächern Englisch, Geschichte und Politik die Noten mangelhaft, im Übrigen aber die Zensuren befriedigend und ausreichend erhalten hat, für die gegenteilige Annahme spricht, dass er von seiner Leistungsfähigkeit her im Unterricht der allgemeinen Schulen nicht (hinreichend) gefördert werden kann, ist angesichts der angeführten, ein kontinuierliches Leistungsbild vermittelnden schulischen Stellungnahmen durchaus zweifelhaft.
Ob die genannte Voraussetzung der fehlenden Förderungsmöglichkeit für L. X. in einer allgemeinen Schule vorliegt, muss daher im anhängigen Widerspruchsverfahren durch weitere sonderpädagogische Begutachtung aufgeklärt werden. Die bisher eingeholten Gutachten und Stellungnahmen bieten dafür keine ausreichende Basis. Das sonderpädagogische Gutachten vom 27. März 2002 enthält keine eigenständigen Feststellungen dazu, dass der Sohn der Antragsteller im Unterricht der allgemeinen Schule nicht oder nicht hinreichend wegen Erziehungsschwierigkeit gefördert werden kann. In das Gutachten ist die Diagnose aus dem schulärztlichen Gutachten vom 8. Februar 2002 übernommen worden, dass beim Sohn der Antragsteller eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens kombiniert mit einer Störung der Emotionen und Teilleistungsstörungen im visuomotorischen Bereich vorliege; ferner sind der Bericht der schule und die Aussagen der Klassenlehrerin ausgewertet worden. Den Ausführungen zur Unterrichtsbeobachtung, zur Testphase und zum Eltern- und Schülergespräch lassen sich keine für den sonderpädagogischen Förderbedarf aussagekräftigen Anhaltspunkte entnehmen. Die Schlussfolgerung der Gutachterinnen, der Sohn der Antragsteller brauche mit Blick auf die gezeigten Störungen dringend "sonderpädagogischer Hilfe", ist so nicht aus eigenen Erhebungen abgeleitet; ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne von § 5 Abs. 3 VO- SF lässt sich mit dem Gutachten nicht schlüssig begründen. Dem gemäß hat auch die Antragsgegnerin am 17. Mai 2002 auf Grund dieses Gutachtens festgestellt, dass beim Sohn der Antragsteller "zur Zeit" kein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe. In der Folgezeit ist ein weiteres sonderpädagogisches Gutachten im Sinne des § 11 VO-SF nicht erstellt worden. Dieser Mangel wird durch die nachfolgenden schulischen Stellungnahmen nicht behoben. Diese zeigen zwar - nach den Aussagen verstärkt in den letzten Monaten - erhebliche Verhaltensauffälligkeiten wie nachhaltige Störungen des Unterrichts, Beschimpfungen und Belästigungen der Mitschüler, Handgreiflichkeiten und Gewalttätigkeiten und ferner auf, dass sich das Verhalten des Sohnes der Antragsteller trotz Ordnungsmaßnahmen und vielfältiger erzieherreicher Einwirkungen und Fördermaßnahmen im Zusammenwirken mit der sonderpädagogischen Lehrkraft nicht gebessert habe; sie mögen daher gewichtige Anhaltspunkte für das Bestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs bieten, sind aber allein keine hinreichende Grundlage für den Schluss, dass anders als noch gegen Ende des Schuljahres 2001/2002 nunmehr der sonderpädagogische Förderbedarf im Sinne von § 5 Abs. 3 VO-SF gesichert anzunehmen sei. So wird in dem unter dem 10. Juli 2002 gefertigten Gutachten der Klassenlehrerin, die noch zum sonderpädagogischen Gutachten angegeben hatte, die jetzige Klasse sei in der Lage, den Sohn der Antragsteller "auszuhalten", wie auch in dem oben angesprochenen, von Ende Januar/Anfang Februar 2002 stammenden Gutachten ohne Datum hervorgehoben, dass der Sohn der Antragsteller durch sein störendes Verhalten für die Lerngruppe eine außergewöhnliche Belastung darstelle, sein Verhalten außerhalb des Unterrichts aber eine noch viel stärkere Belastung für die Mitschüler sei; insofern bleibt offen, ob "im Unterricht" trotz außergewöhnlicher Belastung der Lerngruppe eine hinreichende Fördermöglichkeit bestand. Lediglich indiziellen Beweiswert für das Vorliegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs hat die in der Stellungnahme des Schulamts für den Kreis T. -X. vom 12. Februar 2003 zu dem am 22. Januar 2003 geführten Gespräch angeführte Einschätzung der sonderpädagogischen Lehrkraft, dass dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Sohnes der Antragsteller im gemeinsamen Unterricht an der Realschule nicht entsprochen werden könne, wie auch das Gutachten der H. -T. -Schule, Schule für Erziehungshilfe, vom 24. Juni 2003, in dem der sonderpädagogische Förderbedarf (wohl) zugrundegelegt, aber nicht durch nachvollziehbare und belastbare sachverständige Aussagen begründet wird.
Weiterer sachverständiger Aufklärung bedarf ferner, inwieweit das bei L. X. bisher lediglich verdachtsweise diagnostizierte Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS) Ursache für die aufgetretenen schulischen Probleme sein kann. Dasselbe gilt für die festgestellte Winkelfehlsichtigkeit, die sich nach den Aussagen im ergänzenden Gutachten der Schule für Blinde und Sehbehinderte in P. vom 8. Mai 2002 u.a. in Konzentrationsstörungen und einer ausgeprägten Hypermotorik auswirken kann. Insbesondere das angeführte ADS hat die Antragsgegnerin bisher offenbar nicht ernsthaft als Ursache für die aufgetretenen schulischen Probleme in Betracht gezogen, obwohl eine Vielzahl der Verhaltensbesonderheiten von L. X. (z.B. das "unkontrollierte" Verhalten im Sportunterricht) typisch für ADS-Kinder ist. Nach Aktenlage ist schon nicht festzustellen, dass bei L. X. ein ADS hinreichend bestimmt diagnostiziert worden ist; aus der allein vorliegenden ärztlichen Stellungnahme von Dr. P. , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie, aus E. vom 4. April 2001 ergibt sich lediglich die Diagnose: Hinweise auf ein ADS. Es ist nicht ersichtlich, vielmehr gegebenenfalls im Rahmen einer sonderpädagogischen oder weitergehend einer fachlichen Begutachtung abzuklären, ob L. X. mit Blick auf das angeführte ADS bei Einsatz spezifischer Therapiemaßnahmen und schulischer Fördermaßnahmen und Hilfestellungen im Unterricht der allgemeinen Schule hinreichend gefördert werden kann.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. März 2003 ist auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Denn es spricht Überwiegendes dafür, dass die sonstigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 VO-SF im vorliegenden Fall erfüllt sind, weil sich L. X. an der Realschule F. der Erziehung nachhaltig verschlossen oder widersetzt hat und dadurch die Entwicklung jedenfalls der Mitschüler erheblich gestört worden ist. Dies erschließt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Stellungnahmen der Realschule vom 7. Februar 2001 bis 12. Februar 2003 und der Zusammenstellungen der Vorkommnisse ab dem 5. Schuljahr, der Schreiben der im gemeinsamen Unterricht für L. X. ab Oktober 2002 eingesetzten sonderpädagogischen Lehrkraft vom 2. Dezember 2002 und 25. Januar 2003 sowie des Berichts der schule vom 29. Oktober 2001, die er während seines stationären Aufenthalts in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters " " in I. im August und September 2001 besuchte. Danach fiel L. X. im schulischen Unterricht - nach zwischenzeitlicher Besserung seines Verhaltens im Laufe des Schuljahres 2001/2002 wieder verstärkt im Schuljahr 2002/2003 - durch nahezu ständiges Stören des Unterrichts, Belästigungen der Mitschüler und sonst regelwidriges Verhalten und außerhalb des Unterrichts durch die Mitschüler gefährdendes Verhalten, Beschimpfungen, Handgreiflichkeiten und Gewalttätigkeiten gegen Mitschüler auf. Er stellte für die Lerngruppe eine außergewöhnliche Belastung und durch sein Verhalten außerhalb des Unterrichts eine noch stärkere Belastung für die Mitschüler dar. Er zeigte keine Einsicht in sein konfliktträchtiges Verhalten und seine Verantwortlichkeit. Schulordnungsmaßnahmen wie die Überweisung in die Parallelklasse, der Ausschluss vom Unterricht für eine Woche und die Androhung der Entlassung von der Realschule sowie umfangreiche erzieherische Maßnahmen und Einwirkungen führten nicht zu einer positiven Verhaltensänderung. Seine eigene Entwicklung und die seiner Mitschüler wurden nach Einschätzung der Realschule durch seine Verhaltensauffälligkeiten erheblich gestört. Die hierzu im Einzelnen angeführten Tatsachen und die Bewertungen sind eine im Grundsatz taugliche und für die Prüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs maßgebliche Beurteilungsgrundlage; denn sie beziehen sich auf das (Lern- und) Sozialverhalten des Schülers im Unterricht der von ihm bislang besuchten allgemeinen Schule und in der sozialen Gemeinschaft mit anderen Schülern.
OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2001 - 19 B 1351/01 -.
Sie werden durch das Beschwerdevorbringen der Antragsteller - wie auch im Übrigen durch ihr erstinstanzliches Vorbringen, das die Konzentrationsschwierigkeiten, auffälliges schulisches Verhalten und "massive Probleme" auf das bei ihrem Sohn festgestellte ADS zurückführt - nicht in Frage gestellt. Sie werden vielmehr bestätigt durch das Gutachten der H. -T. -Schule, Schule für Erziehungshilfe des Kreises P. , vom 24. Juni 2003, wonach der Sohn der Antragsteller von Beginn seines dortigen Schulbesuchs am 6. Mai 2003 an (zunächst) ein konfliktträchtiges Verhalten gezeigt habe und "absolut respektlos" sogar dem Schulleiter gegenüber sei; Regelakzeptanz, -verständnis und -umsetzung seien ihm auch bei Spielsituationen auf dem Schulhof völlig fremd.
Die somit angesichts des offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende allgemeine, d.h. von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Regelungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. März 2003 überwiegt das Interesse der Antragsteller daran, dass ihr Sohn vorläufig die Realschule oder eine andere weiterführende allgemeine Schule besuchen darf.
Die in den Berichten und Stellungnahmen der Realschule F. wie auch aktuell in dem Gutachten der Schule für Erziehungshilfe vom 24. Juni 2003 enthaltenen Feststellungen und Angaben zu massiven Auffälligkeiten des Sohnes der Antragsteller im Unterricht und sonst in der schulischen Situation, die die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert in Zweifel gezogen haben, machen deutlich, dass durch sein Verhalten die Lernsituation in der von ihm besuchten Realschule nachhaltig in einer seinerzeit nicht hinnehmbaren Weise beeinträchtigt worden ist, ohne dass die Schule dem durch sonderpädagogische Fördermaßnahmen ab Oktober 2002, durch erzieherische Einwirkung und mit Schulordnungsmaßnahmen entgegenwirken konnte. Schon das öffentliche Interesse daran, einen geordneten und störungsfreien Unterricht und Schulbetrieb im Interesse der Mitschüler wieder zu ermöglichen und zu gewährleisten (vgl. auch § 5 Abs. 3 letzter Halbsatz VO-SF), erfordert es, die Überweisung von L. X. in eine Schule für Erziehungshilfe sofort und zunächst für eine Übergangszeit wirksam werden zu lassen. Dass er in eine andere aufnahmebereite und - unter Berücksichtigung der aufgetretenen Probleme und des möglichen sonderpädagogischen Förderbedarfs wegen Erziehungsschwierigkeit - geeignete allgemeine Schule hätte alsbald aufgenommen werden können, machen die Antragsteller nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Dieses öffentliche Vollzugsinteresse besteht fort. Es spricht nichts dafür und wird auch von den Antragstellern nicht angeführt, dass ihr Sohn in vertretbarer Weise wieder an der Realschule F. beschult werden könnte. Die Aufnahme des dortigen Schulbesuchs entspricht nach dem Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht mehr ihrem Interesse. Danach hat sich ihr Vorhaben, ihren Sohn auf eine andere Schule zu schicken, zunächst dahin konkretisiert, ihn im Rahmen einer in Aussicht gestellten jugendhilferechtlichen Hilfegewährung in einem Internat in Bad G. unterzubringen. Mit den Schriftsätzen vom 18. und 24. Juli 2003 haben sie angeführt, ihr Sohn könne in das für ihn noch besser geeignete Förderschulinternat T. I. aufgenommen werden, in dem speziell ADS-Kinder betreut würden und von dem aus ihr Sohn zunächst die Hauptschule besuchen könne; das Jugendamt habe inzwischen die Übernahme der Kosten für die dortige Unterbringung unbedingt zugesagt.
Es kann auch unter Berücksichtigung der nachhaltigen massiven Verhaltensauffälligkeiten, die der Sohn der Antragsteller ab Mai 2003 auch an der Schule für Erziehungshilfe gezeigt hat, nicht davon ausgegangen werden, dass er derzeit an einer anderen Realschule oder einer sonstigen weiterführenden allgemeinen Schule schulisch hinreichend gefördert werden kann; das Interesse der Antragsteller daran, durch eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung den Weg zu einer schulischen Förderung an einer allgemeinen Schule überhaupt freizugeben, ist daher derzeit gering zu veranschlagen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die in Aussicht genommene Unterbringung in den angesprochenen Internaten. Zwar wird unter der Voraussetzung, dass der Sohn der Antragsteller an einem ADS leidet, ein beachtliches Interesse seiner Eltern daran anzuerkennen sein, ihn im Rahmen der zugesagten bzw. eingeleiteten jugendhilferechtlichen Maßnahme in einem der Internate unterzubringen, die nach den angaben der Antragsteller bzw. nach einer vom Senat beim Regionalen Sozialdienst für Familien- und Jugendhilfe des Kreises T. -X. eingeholten Auskunft auf die Betreuung und außerschulische Förderung von Schülern mit ADS spezialisiert sind. Die Aussicht, dass der Sohn der Antragsteller bei Unterbringung in einem der Internate in einer weiterführenden allgemeinen Schule hinreichend schulisch gefördert werden kann, erscheint derzeit aber zu vage. Zudem ist nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich, dass die Unterbringung in einem der genannten Internate daran scheitert, dass der Sohn der Antragsteller auf Grund der angeordneten sofortigen Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 4. März 2003 mit sofortiger Wirkung eine Schule für Erziehungshilfe besuchen muss. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Internat T. I. oder dasjenige in Bad G. einer bestimmten Schule angegliedert ist und dort untergebrachte Schüler nicht die jeweils geeignete Schule, also sowohl eine allgemeine als auch eine Schule für Erziehungshilfe besuchen können. Es erscheint daher durchaus möglich, dass der Sohn der Antragsteller sowohl vom Förderinternat T. I. als auch vom Internat in Bad G. aus eine Schule für Erziehungshilfe besuchen kann. Dem steht auch nicht der Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. März 2003 entgegen, weil durch ihn nicht die - lediglich als nächstgelegen bezeichnete - Schule für Erziehungshilfe des Kreises P. in X. verbindlich als Förderort festgelegt, vielmehr eine Schule für Erziehungshilfe lediglich allgemein dem Schultyp nach als Förderort bestimmt worden ist. Schließlich hat das Interesse der Antragsteller daran, dass die Zuweisung ihres Sohnes zu einer Schule für Erziehungshilfe wegen des angenommenen sonderpädagogischen Förderbedarfs einstweilen ausgesetzt wird, auch nicht mit Blick auf die weitere Schullaufbahn und die Schulformwahlfreiheit ein das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegendes Gewicht. Denn durch die sofort vollziehbaren Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides, also durch den fortdauernden Besuch einer Schule für Erziehungshilfe wird der weitere Bildungsweg des Schülers nicht auf eine von den Antragstellern nicht gewünschte Schulform festgelegt. Nach den "Richtlinien für die Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule) in Nordrhein-Westfalen" gemäß dem Runderlass des Kultusministers vom 20. Juni 1978 (veröffentlicht in der Schriftenreihe des Kultusministers "Die Schule in Nordrhein-Westfalen", Heft 6051), von deren Beachtlichkeit weiterhin ausgegangen werden kann, ist nämlich vorrangiges Ziel der Schule für Erziehungshilfe die Rückführung der Schüler in die allgemeine Schule; dieser Zielsetzung muss durch eine angemessene Berücksichtigung der für die Rückführung unabdingbaren Lernziele und Lerninhalte Rechnung getragen werden, so dass dem Unterricht in der Schule für Erziehungshilfe grundsätzlich die Lehrpläne der dem Bildungsgang des Schülers entsprechende Schulstufen und Schulformen zugrundegelegt werden (vgl. Nr. 1.4.2 des Runderlasses).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).