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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 882/22·08.08.2022

Beschwerde gegen Ablehnung der Grundschulaufnahme wegen erschöpfter Kapazität zurückgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eltern beantragen die einstweilige Anordnung, ihren Sohn zum Schuljahr 2022/23 an der Grundschule K. aufzunehmen. Streitpunkt ist, ob ein Aufnahmeanspruch besteht bzw. die Aufnahmekapazität bereits erschöpft ist. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die Antragsteller die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht haben und die kommunale Vorrangregel der AO‑GS nicht offensichtlich verfassungswidrig ist. Eine umfassende Kenntnis aller Wohnanschriften hielt das Gericht ohne konkrete Anhaltspunkte für fehlerhafte Sachverhaltsermittlungen nicht für erforderlich.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtaufnahme in die Grundschule K. als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf vorläufige Aufnahme im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft macht; bloße Vermutungen genügen nicht.

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Eine landesweit geltende Verordnungsregelung, die Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde bei der Schulaufnahme bevorzugt (§ 1 Abs. 3 Satz 3 AO‑GS in Verbindung mit § 46 SchulG NRW), ist nicht schon deshalb mit höherrangigem Recht unvereinbar, wenn sie nicht konkret verfassungsrechtlich substantiiert angegriffen wird.

3

Der Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG auf effektiven Rechtsschutz gebietet keine allumfassende Überprüfung; das Verwaltungsgericht hat sein Aufklärungsermessen (§ 86 Abs. 1 VwGO) fehlerfrei auszuüben und nur bei konkreten Anhaltspunkten weitergehende Feststellungen zu treffen.

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Zur Ermittlung des für die Aufnahmeentscheidung maßgeblichen Sachverhalts ist die Offenlegung der Wohnanschriften anderer angemeldeter Kinder nicht erforderlich, solange keine konkreten Hinweise auf eine fehlerhafte Sachverhaltsaufklärung durch die Schule vorliegen.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 146 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 770/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

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Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Sohn I.     der Antragsteller zum Schuljahr 2022/2023 vorläufig in eine Eingangsklasse der „Grundschule K.        “, einer Gemeinschaftsgrundschule der Stadt F.     , aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). Es bestehe kein Aufnahmeanspruch nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS, weil die Aufnahmekapazität für das Schuljahr 2022/2023 nach der Aufnahme derjenigen Schülerinnen und Schüler, für welche die „Grundschule K.        “ die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart ihrer Gemeinde ist, einerseits sowie der Kinder mit Wohnsitz in der Stadt F.     andererseits bereits erschöpft sei.

4

Diese Würdigung stellen die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage.

5

Ihren Einwand, dass die in § 1 Abs. 3 Satz 3 AO-GS vorgesehene Bevorzugung von Kindern mit Wohnsitz in der Gemeinde nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sei, begründen die Antragsteller nur unter Hinweis auf „§ 46 Abs. 6 SchulG NRW“ (gemeint ist ‑ auch im angefochtenen Beschluss ‑ Abs. 5). Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass § 1 Abs. 3 Satz 3 AO-GS eine landesweit für alle Grundschulen geltende Verordnungsbestimmung sei, die ihre gesetzliche Grundlage in § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW finde, setzen sich die Antragsteller nicht auseinander.

6

Vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller gegen die Vereinbarkeit des § 1 Abs. 3 Satz 3 AO-GS mit höherrangigem Recht keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken erhoben haben, kommt es auch nicht, wie die Antragsteller unter Ziff. 3. ihres Beschwerdevorbringens meinen, auf die Nichtberücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles an, die eine Ermessensfehlentscheidung begründen würden. Denn nach der genannten Vorschrift sind Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde, in der sich die Schule befindet, vorrangig zu berücksichtigen, ohne dass es auf einen Härtefall oder weitere Ermessenserwägungen nach Satz 4 ankommt.

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Zudem legen die Antragsteller in Bezug auf den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht dar, dass die Sachverhalte bei der aktuellen Entscheidung über die Aufnahme ihres Sohnes in die „Grundschule K.        “ mit denen bei der Aufnahme seiner Schwester M.    vor zwei Jahren vergleichbar wären.

8

Entgegen der Auffassung der Antragsteller gebietet der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle der streitigen Ablehnungsentscheidung schließlich keine „allumfassende Überprüfung“ und auch nicht unabhängig von den Umständen des Einzelfalls „die Kenntnis der vollständigen Adressen sämtlicher angemeldeter und angenommenen Kinder.“ Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG von seinem Aufklärungsermessen nach § 86 Abs. 1 VwGO fehlerfrei Gebrauch gemacht und zutreffend entschieden, dass auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung keine Kenntnis der Wohnanschriften erforderlich ist, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine insoweit fehlerhafte Sachverhaltsermittlung des Schulleiters bei mindestens 18 vorrangig aufgenommenen F.     er Kindern bestehen. Auch in ihrer Beschwerdebegründung benennen die Antragsteller keine solchen Anhaltspunkte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).