Beschwerde gegen einstweilige Zuerkennung der Fachoberschulreife zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten im einstweiligen Rechtsschutz die Verpflichtung der Schulbehörde, ihrer Tochter die Fachoberschulreife in das Abschlusszeugnis einzutragen. Das OVG hält die Beschwerde zwar für zulässig, sieht aber keinen Anordnungsgrund: Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, für welchen konkreten weiteren schulischen/beruflichen Schritt der sofortige Abschluss notwendig ist. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss, die Schulbehörde einstweilig zur Zuerkennung der Fachoberschulreife zu verpflichten, wird zurückgewiesen, weil der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiliger Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; bloße pauschale Verweise auf allgemeine Unwägbarkeiten des weiteren Bildungswegs genügen nicht.
Der Senat prüft im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO nur die fristgerecht und substantiiert vorgetragenen Beschwerdegründe.
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, welche konkreten, entscheidungserheblichen Umstände den Eilrechtsschutz rechtfertigen.
Bei der Streitwertfestsetzung in Eilverfahren kann die Bedeutung der Zuerkennung eines Schulabschlusses nach dem örtlichen Streitwertkatalog bemessen und insoweit der für den Regelstreit anzusetzende Auffangwert halbiert werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 432/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, der Tochter H. der Antragsteller unter Änderung des Abschlusszeugnisses der N. -N1. -Gesamtschule B. vom 24. Juni 2022 den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) zuzuerkennen.
Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdegründe durchgreifen, mit welchen sich die Antragsteller gegen die Verneinung des Anordnungsanspruchs durch das Verwaltungsgericht wenden (Nr. 1 der Beschwerdebegründung). Denn die Beschwerde bleibt jedenfalls wegen Fehlens eines Anordnungsgrunds erfolglos, den die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass das Vorbringen der Antragsteller nicht erkennen lasse, für welchen konkreten weiteren (Schul-)Ausbildungsschritt ihre Tochter einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf den begehrten Abschluss benötige, da sie sich insoweit lediglich allgemein auf die Unwägbarkeiten hinsichtlich der weiteren (berufs‑)schulischen Laufbahn beriefen (S. 8 des Beschlusses). Ihre Beschwerdebegründung zum Anordnungsgrund erschöpft sich in der sinngemäßen Wiederholung dieses pauschalen Vorbringens mit der Aussage, dass der „weitere schulische bzw. berufliche Werdegang“ „maßgeblich von dem Umstand bestimmt“ werde, ob die Tochter die Fachoberschulreife erhalte (Nr. 2 der Beschwerdebegründung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) für einen Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.6 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, im Eilverfahren mit der Hälfte dieses Betrags.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).