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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 871/08·15.09.2008

Beschwerde gegen einstweilige Anordnung: Anwendung von §39 Nr.5 AufenthV bei ausgesetzter Abschiebung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die stattgebende einstweilige Anordnung, mit der der Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet eröffnet wurde, wurde vom OVG NRW abgewiesen. Zentrale Frage war, ob §39 Nr.5 AufenthV bei aussetzender Abschiebung (§60a AufenthG) auch für mit Schengen-Visum Eingereiste oder unerlaubt Eingereiste gilt. Das Gericht bestätigte die Anwendbarkeit von §39 Nr.5 AufenthV unabhängig von der Einreisemodalität und sah daher Ermessenstatbestände des §5 AufenthG sowie ausweisungsrechtliche Erwägungen nicht als entgegenstehend an. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen; Kosten- und Streitwertfestsetzung getroffen.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen Gewährung einstweiliger Anordnung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§39 Nr.5 AufenthV ermöglicht geduldeten Ausländern, deren Abschiebung nach §60a AufenthG ausgesetzt ist, die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet unabhängig von der Art der Einreise (z. B. Schengen-Visum oder unerlaubte Einreise).

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Hat ein Ausländer durch Eheschließung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§27, 29, 30 Abs.1 AufenthG erworben, erfüllt dies die Voraussetzungen des §39 Nr.5 AufenthV und begründet das Recht auf Einholung des Aufenthaltstitels im Inland.

3

Ist §39 Nr.5 AufenthV auf den Sachverhalt anwendbar, schließen dessen Voraussetzungen die Anwendung der Ermessensvorschriften des §5 Abs.2 AufenthG und die Berücksichtigung abstrakter Ausweisungsgründe (vgl. §27 Abs.3 AufenthG) hinsichtlich der Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels aus.

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Bei der Beschwerde nach §146 VwGO ist die Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht auf die vom Antragsgegner innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist vorgetragenen Gründe beschränkt (§146 Abs.4 VwGO).

Zitiert von (4)

1 zustimmend · 1 ablehnend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 60a AufenthG§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG§ 39 Nr. 5 AufenthV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 445/07

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsgegner innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Beschlusses teilweise zu ändern und auch den Hilfsantrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Duldung nach § 60 a AufenthG abzulehnen.

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Der Antragsgegner wendet sich ohne Erfolg gegen die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts zu seiner stattgebenden Entscheidung über diesen Hilfsantrag, die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sei auf die Antragstellerin zu 1. nicht anwendbar, weil diese nach § 39 Nr. 5 AufenthV berechtigt sei, die Aufenthaltserlaubnis vom Inland aus einzuholen (Buchstabe b) der Beschlussgründe (S. 5, 7 f.)). Nach § 39 Nr. 5 AufenthV kann ein Ausländer über die im AufenthG geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel auch dann im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er unter anderem auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat.

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Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht hier zutreffend bejaht: Die Antragstellerin zu 1. konnte eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug im Bundesgebiet einholen, als sie im Mai 2007 bei der Ausländerbehörde der G. und I. I1. sinngemäß den dahin gehenden Antrag gestellt hat. Ihre Abschiebung war zu diesem Zeitpunkt seit dem Ergehen der Abschiebungsandrohung der G. und I. I1. vom 5. Dezember 2006 ununterbrochen nach § 60a AufenthG ausgesetzt, und sie hatte auf Grund ihrer Eheschließung mit dem Antragsteller zu 2. am 10. Mai 2007 vor dem Standesamt I1. -I2. einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 27 Abs. 1, 29, 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erworben. Dieser Anspruchserwerb ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, soweit es allein um die speziellen familiären Erteilungsvoraussetzungen in den vorgenannten Vorschriften geht. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner nicht in Frage gestellt, dass die Antragstellerin zu 1. am Maßstab der §§ 27 Abs. 1, 29, 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat und damit die Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV nach dessen Wortlaut erfüllt.

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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist § 39 Nr. 5 AufenthV auf die Antragstellerin zu 1. auch nicht deshalb unanwendbar, weil sie trotz beabsichtigten Daueraufenthalts lediglich mit einem Schengen-Visum für Besuchszwecke in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seitdem ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält. § 39 Nr. 5 AufenthV erfasst geduldete Ausländer, die im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt eingereist sind, ebenso wie solche, die mit dem nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen nationalen Visum eingereist sind. Das ergibt sich schon daraus, dass der Wortlaut des § 39 Nr. 5 AufenthV nicht zwischen diesen beiden unterschiedlichen Arten der Einreise differenziert. Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners lässt sich eine derartige Einschränkung auch nicht aus einem systematischen Vergleich mit den anderen Tatbeständen des § 39 AufenthV ableiten. Unzutreffend ist insbesondere seine Behauptung, „sämtlichen anderen Tatbestandsalternativen [liege] ersichtlich entweder eine zuvor erfolgte legale Einreise oder aber ein[en] legalisierte[r] Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 39 Nr. 4 AufenthV) zugrunde." Dass § 39 AufenthV im Gegenteil auch bei illegaler Einreise eingreifen kann, hat das beschließende Gericht bereits für § 39 Nr. 3 Alternative 2 AufenthV entschieden: Auch in den Anwendungsfällen dieser Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer bei der Einreise mit einem nur für kurzfristige Aufenthalte bestimmten Schengen-Visum schon einen dauerhaften Aufenthaltszweck anstrebte.

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OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 18 B 1535/07 -, juris, Rdn. 6.

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Aus der Überschrift des § 39 AufenthV „Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke" ergibt sich nichts Anderes. Sie nimmt nur auf einen nicht näher eingegrenzten „Aufenthalt im Bundesgebiet" Bezug, nicht hingegen auf einen erlaubten Aufenthalt und auch nicht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt.

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Unzutreffend ist ferner die Rechtsauffassung des Antragsgegners, § 39 Nr. 5 AufenthV setze den Erwerb eines gesetzlichen Anspruchs voraus, der hier nicht bestehe, weil § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG das Absehen von dem Visumverstoß in sein Ermessen stelle. Hierzu hat das Verwaltungsgericht unter zutreffender Bezugnahme auf den zitierten Beschluss des 18. Senats bereits ausgeführt, dass § 5 Abs. 2 AufenthG wegen des Eingreifens von § 39 Nr. 5 AufenthV auf den Fall der Antragstellerin zu 1. nicht anwendbar ist und dass ihr auch nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die abstrakte Verwirklichung eines Ausweisungstatbestandes entgegen gehalten werden kann. Aus diesem Grund hat der Antragsgegner über den Antrag der Antragstellerin zu 1. auf Familiennachzug auch nicht etwa wegen Erfüllung eines Ausweisungsgrundes nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden. Vielmehr sind die §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf ihren Antrag nicht anwendbar, weil § 39 Nr. 5 AufenthV auch einer Bewertung des Visumverstoßes als Ausweisungsgrund entgegensteht. Auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).