Beschwerdeverfahren eingestellt nach Rücknahme der Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller hat seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 23.9.2021 zurückgenommen. Das OVG NRW stellte daraufhin das Beschwerdeverfahren gemäß den einschlägigen Vorschriften der VwGO ein. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde für beide Instanzen auf jeweils 50.000 € festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerdeverfahren nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt; Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert je Instanz 50.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Beschwerde durch den Beschwerdeführer zurückgenommen, ist das Beschwerdeverfahren durch den Berichterstatter nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO einzustellen.
Bei Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert kann bei Maßnahmen im Zusammenhang mit einem festgesetzten Zwangsgeld nach den Vorschriften des GKG und unter Zugrundelegung des Streitwertkatalogs bemessen werden; eine Festsetzung in Höhe eines Viertels des festgesetzten Zwangsgeldes ist geboten.
Beschlüsse über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens sind, soweit gesetzlich bestimmt, unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 7/21
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 50.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend § 87a Abs. 1 und 3, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen, nachdem der Antragsteller seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 23. September 2021 zurückgenommen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht einem Viertel des festgesetzten Zwangsgeldes (vgl. Nrn. 1.5 Satz 1, 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 4)). Der Senat folgt insoweit der Streitwertpraxis des 4. Senats des beschließenden Gerichts.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 ‑ 19 B 5/19 -, juris, Rn. 24, und vom 8. Oktober 2018 ‑ 4 B 1181/18 ‑, NWVBl. 2019, 42, juris, Rn. 10 ff.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).