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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 804/08·08.07.2009

Einstellung nach Erledigung: Schulträger musste Teilstandortregelung (§ 82 SchulG NRW) beachten

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren ein und regelte die Kosten. Das Gericht sprach dem Antragsgegner die Kosten beider Instanzen zu, da er bei streitiger Entscheidung voraussichtlich unterlegen wäre. Es stellte fest, dass der Schulentwicklungsplan die Teilstandortmöglichkeit des § 82 Abs. 3 SchulG NRW nicht berücksichtigt hatte und wertete dies als schulorganisationsrechtlichen Abwägungsfehler. Streitwertfestsetzung: 2.500 €.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmiger Erledigung eingestellt; Antragsgegner trägt die Kosten, Streitwert 2.500 €

Abstrakte Rechtssätze

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Erklären die Parteien einen Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, entscheidet das Gericht über die Kosten beider Instanzen nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

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Die Kostenlast kann dem Antragsgegner auferlegt werden, wenn bei summarischer Prüfung überwiegend anzunehmen ist, dass er in einem streitigen Verfahren unterlegen wäre.

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Bei der Anwendung von § 82 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SchulG NRW ist nicht allein auf die gegenwärtig tatsächlich gebildeten Klassen, sondern auf die schulplanerisch maßgebliche Planung (z. B. Klassenfrequenzrichtwert) abzustellen; maßgeblich ist, ob die Schule unter schulplanerischen Gesichtspunkten mit weniger als zwei Klassen pro Jahrgang geführt werden soll.

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Eine schulorganisationsrechtliche Entscheidung ist fehlerhaft, wenn die Schulbehörde die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Einbindung von Bekenntnis- oder Weltanschauungsschulen als Teilstandort in einen Grundschulverbund nicht berücksichtigt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO§ 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchulG NRW§ 82 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW§ 6 Abs. 4 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW§ 82 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW§ 82 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SchulG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 1143/07

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der angefochtene Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens beider Instanzen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

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Hier entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens beider Instanzen aufzuerlegen. Denn er wäre bei streitiger Durchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen. Bei summarischer Prüfung liegt der schulorganisationsrechtlichen Entscheidung des Antragsgegners, die Katholische Grundschule F.---------straße beginnend ab dem Schuljahr 2008/09 auslaufend aufzulösen, ein beachtlicher Abwägungsfehler zugrunde.

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Die Entscheidung des Antragsgegners beruht auf dem Schulentwicklungsplan 2005 – 2011, Teilplan Grundschulen -, der nicht die in § 82 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SchulG NRW vorgesehene Möglichkeit berücksichtigt, auch Bekenntnis- oder Weltanschauungsschulen als Teilstandort in einen Grundschulverbund einzubringen. Diese Möglichkeit ist in das 2. Schulrechtsänderungsgesetz vom 27. Juni 2006, GVBl. NRW S. 278, auf Wunsch der katholischen und evangelischen Kirche in der Anhörung am 24. 5. 2006 aufgenommen worden (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Schule und Weiterbildung, LT-Drs. 14/2112, Anlage 1, S. 5). Mit dieser Änderung ist das 2. Schulrechtsänderungsgesetz am 1. 8. 2006 in Kraft getreten. Bei seiner Beschlussfassung am 14. 9. 2006 lag dem Antragsgegner aber weiterhin der unveränderte Schulentwicklungsplan 2005 – 2011 vor. Dass der Antragsgegner in Bezug auf die Katholische Grundschule F.---------straße  gleichwohl auch über die schulorganisationsrechtliche Möglichkeit gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW beraten hat, lässt sich nach den Erklärungen der Vertreter des Antragsgegners in dem Erörterungstermin am 8. 5. 2009 nicht belegen.

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Bei summarischer Prüfung unzutreffend ist die Auffassung des Antragsgegners, die Teilstandortmöglichkeit gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW sei nicht zu berücksichtigen gewesen, weil sie nur in Betracht komme, wenn die betreffende Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule im Sinne des § 82 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW weniger als zwei Klassen pro Jahrgang habe; dies sei bei der Katholischen Grundschule F.---------straße  nicht der Fall, weil die dort im Schuljahr 2008/09 noch vorhandenen Jahrgänge 2 bis 4 jeweils zweizügig geführt würden.

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Es spricht - auch nach Vorberatung im Senat -  Überwiegendes dafür, dass § 82 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SchulG NRW nicht nur dann anwendbar ist, wenn die Grundschule tatsächlich mit weniger als zwei Klassen pro Jahrgang geführt wird, sondern auch dann, wenn die Grundschule unter schulplanerischen Aspekten gemessen an der für die Klassenbildung maßgeblichen Schülerzahl mit weniger als zwei Klassen  pro Jahrgang geführt werden soll. Eine andere Auslegung würde den Handlungsspielraum des Schulträgers ohne erkennbar rechtfertigenden Grund weitgehend einengen. Soweit die Grundschule etwa, wie die Katholische Grundschule F.---------straße  im Schuljahr 2008/09, in drei Jahrgängen noch zweizügig geführt wird, könnte der Schulträger erst dann eine Entscheidung über ihre Einbringung als Teilstandort in einen Grundschulverbund treffen, wenn auch diese drei Jahrgänge tatsächlich mit weniger als zwei Klassen geführt werden. Das trifft auf die Katholische Grundschule F.---------straße , an der seit dem Schuljahr 2008/09 keine neuen Eingangsklassen gebildet werden, erst im Schuljahr 2011/12 und damit zu einem Zeitpunkt zu, in dem in jedem Jahrgang keine Klasse mehr vorhanden ist. Dies steht mit dem Sinn und Zweck des § 82 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SchulG NRW, dem Schulträger eine sinnvolle, effektive und vor allem auch frühzeitige Schulentwicklungsplanung zu ermöglichen, nicht in Einklang. Für die Anwendbarkeit des § 82 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SchulG NRW kommt es deshalb bei summarischer Prüfung entscheidend darauf an, ob die Grundschule unter Zugrundelegung des auch vom Antragsgegner im Schulentwicklungsplan 2005 – 2011 (z. B. S. 8 unter 4.2. und S. 121) als schulplanerisch maßgeblichen Klassenfrequenzrichtwertes für Grundschulen von 24 Schülern (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) mit weniger als zwei Klassen pro Jahrgang geführt werden soll. Letzteres ist nach der im Schulentwicklungsplan 2005 – 2011 dargelegten Entwicklung der Schülerzahlen in Bezug auf die Katholische Grundschule F.---------straße  der Fall.

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Der Antragsgegner verweist weiter ohne Erfolg darauf, dass er im Sinne des § 82 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW die Fortführung der Katholischen Grundschule F.---------straße  nicht für erforderlich halte. Diese Entschließung des Antragsgegners ist schulplanerisch fehlerhaft, weil sie ohne Berücksichtigung der Teilstandortmöglichkeit in einem Grundschulverbund gefasst worden ist.

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Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass offen ist, ob eine nachträgliche Beschlussfassung des Antragsgegners unter Berücksichtigung des § 82 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SchulG NRW in das beim Verwaltungsgericht laufende Klageverfahren einbezogen werden kann.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).