Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 801/09·29.06.2009

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung: Teilnahme am Schwimmunterricht

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beschwerten sich gegen die Ablehnung eines Eilantrags, mit dem die Schülerin von der Teilnahme am Schwimmunterricht befreit werden sollte. Zentral war, ob die zuvor abgegebene Einverständniserklärung die Befreiung ausschließt. Das OVG wies die Beschwerde zurück: Es lagen keine wesentlichen Änderungen vor, die ein Festhalten an der Einverständniserklärung unzumutbar machten; die Schule durfte verbindliche Regelungen im Schulprogramm treffen. Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung (Befreiung vom Schwimmunterricht) als unbegründet abgewiesen; Kosten bei den Antragstellern

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Befreiungsanspruch von schulischen Unterrichtsveranstaltungen nach § 43 Abs. 3 SchulG NRW ist ausgeschlossen, wenn die Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung des Kindes der Teilnahme ausdrücklich zugestimmt haben und seitdem keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die ein Festhalten an der Erklärung unzumutbar macht.

2

Eine bei Aufnahme des Kindes abgegebene schriftliche Einverständniserklärung wirkt nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht auch für andere sorgeberechtigte Personen und kann damit die Teilnahme des Kindes am Unterricht verbindlich begründen.

3

Die Schule kann im Rahmen ihres Schulprogramms (§§ 3, 29, 65 SchulG NRW) verbindliche schuleigene Unterrichtsvorgaben – etwa koedukativen Schwimmunterricht – treffen; die Einholung einer entsprechenden Einverständniserklärung im Aufnahmeverfahren liegt im Ermessen der Schule (§ 46 Abs. 1 SchulG NRW).

4

Die Verständigung zwischen Schule, Eltern und Schülern über Erziehungsziele und -pflichten ist nach § 42 Abs. 5 SchulG NRW zulässig und rechtfertigt bereits bei Aufnahme die Regelung konkreter Pflichten zur Vermeidung künftiger Konflikte.

Zitiert von (7)

4 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 43 Abs. 3 SchulG NRW§ 242 BGB§ 46 Abs. 1 SchulG NRW§ 2 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW§ 42 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 695/09

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das Veraltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat.

3

Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Befreiung der Antragstellerin zu 1. vom Schwimmunterricht glaubhaft gemacht. Einem Befreiungsanspruch gemäß § 43 Abs. 3 SchulG NRW steht im vorliegenden Fall (schon) der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Die Geltendmachung eines Befreiungsanspruchs verstößt materiell-rechtlich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Eltern einer minderjährigen Schülerin bei der Anmeldung ihres Kindes zu einer weiterführenden Schule sich damit einverstanden erklärt haben, dass ihr Kind am Schwimmunterricht der Schule teilnimmt, und nach Abgabe dieser Erklärung kein beachtlicher Sinneswandel oder eine sonst relevante Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die ein Festhalten an der Einverständniserklärung als unzumutbar erscheinen lässt. So liegt es hier.

4

Die Teilnahme der Antragstellerin zu 1. am Schwimmunterricht der besuchten Schule war nach dem Schreiben der Antragsgegnerin an die Bezirksregierung E. vom 17. 2. 2009 „Gegenstand eines längeren Gespräches" zwischen ihr und der Antragstellerin zu 2. im Rahmen des Antrags auf Aufnahme in die besuchte Schule. Die Antragsgegnerin hatte die Antragstellerin zu 2. darauf hingewiesen, dass eine Mitschülerin „eine spezielle körperbedeckende Kleidung anzöge". Die Antragstellerin zu 2. sei „damit dann auch einverstanden" gewesen. Ihrer schriftlichen Einverständniserklärung vom 11. 2. 2008 ist der handschriftliche Zusatz, Teilnahme am Sport- und Schwimmunterricht „mit spezieller Kleidung", hinzugefügt worden. Diese Einverständniserklärung wirkt nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht auch für den Vater der Antragstellerin zu 1. und damit auch für sie selbst. Anhaltspunkte dafür, dass sich nach Abgabe der Einverständniserklärung eine Änderung ergeben hat, die ein Festhalten an der Einverständniserklärung als unzumutbar erscheinen lässt, sind auch in dem zum vorliegenden Eilverfahren eingereichten Schriftsatz der Prozessbevollmächtigtender Antragsteller vom 16. 6. 2009, den das Verwaltungsgericht dem Senat übersandt und den der Senat als Beschwerdebegründung versteht, nicht substantiiert vorgetragen worden oder sonst erkennbar.

5

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die in ihrem Ermessen stehende Aufnahme der Antragstellerin zu 1. (§ 46 Abs. 1 SchulG NRW) fehlerhaft von der Abgabe der Einverständniserklärung der Antragstellerin zu 2. abhängig gemacht hat. Die Einholung einer solchen Einverständniserklärung ist insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn sie dem Zweck dient, im Interesse der Verpflichtung zur partnerschaftlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern (§ 2 Abs. 3 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW) und einer störungsfreien Erziehung und Bildung in der Schule die Eltern und ihr minderjähriges Kind bereits bei der Aufnahme des Kindes auf die Einhaltung des im Schulprogramm vorgesehenen koedukativen Schwimmunterrichts zu verpflichten. Die Schule kann im Rahmen ihres von der Schulkonferenz (§ 65 Abs. 2 Nr. 1 SchulG NRW) zu beschließenden Schulprogramms (§ 3 Abs. 2 SchulG NRW) schuleigene Unterrichtsvorgaben bestimmen (§ 29 Abs. 2 SchulG NRW). In diesem Rahmen kann sie auch einen für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen koedukativen Schwimmunterricht vorsehen. Das ist hier bei summarischer Prüfung der Fall. Das H. -Gymnasium hat offenbar auf der Grundlage ihres auf der Website der Schule (www.H. -gymnasium.de) nicht vollständig abgedruckten Schulprogramms unter anderem ein „Schulinternes Curriculum Sport" beschlossen. Danach ist in den Klassen 5 und 6 koedukativer Sportunterricht vorgesehen. Hierzu gehört auch der Schwimmunterricht als Teil des Faches Sport.

6

Selbst wenn der koedukative Schwimmunterricht nicht Bestandteil der verbindlichen schuleigenen Unterrichtsvorgaben im Schulprogramm sein sollte, ist die Einholung der Einverständniserklärung der Antragstellerin zu 2. nicht zu beanstanden. Nach § 42 Abs. 5 SchulG NRW sollen sich Schule, Schülerinnen und Schüler und Eltern auf gemeinsame Erziehungsziele und -grundsätze verständigen und wechselseitige Rechte und Pflichten in Erziehungsfragen festlegen. In diesem Sinne ist auch die Einverständniserklärung der Antragstellerin zu 2. zu verstehen. Sie hat sich in dem Aufnahmegespräch mit der Antragsgegnerin darauf verständigt, verbindlich festzulegen, dass die Antragstellerin zu 1. - unter anderem - am koedukativen Schwimmunterricht „mit spezieller Kleidung" teilnimmt. Eine solche Verständigung zwischen der Schule und den Eltern einer minderjährigen Schülerin oder eines minderjährigen Schülers bereits bei der Entscheidung über die Aufnahme in eine weiterführende Schule ist unter Ermessensgesichtspunkten und auch sonst nicht zu beanstanden, weil sie für die am Schulverhältnis Beteiligten Klarheit über die Erziehungsziele und -grundsätze in der Schule sowie (auch) über konkrete Pflichten von Eltern und Schülern schafft und dadurch die schulische Erziehungs- und Bildungsarbeit von möglichen künftigen (Rechts-) Streitigkeiten entlastet.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 3 GKG. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats in (Eil-) Verfahren der vorliegenden Art.

9

OVG NRW, Beschluss vom 20. 5. 2009 - 19 B 1362/08 -.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).