Inklusion: Koordinierungskonferenz erfordert Einvernehmen mit Schulträger; Eilverfahren erledigt
KI-Zusammenfassung
Im Beschwerdeverfahren eines zehnjährigen gehörlosen Schülers um die Fortsetzung des Schulbesuchs an einer Gesamtschule erörterte der Senat die rechtlichen Vorgaben zur „Koordinierung“ von Förderschülern und die Beteiligung der Schulträger. Er beanstandete, dass die Schulaufsicht Koordinierung rechtsfehlerhaft als einseitiges Bestimmungsrecht verstanden und die Schulträger nicht ordnungsgemäß einbezogen hatte. In der Sitzung hob der Antragsgegner den Rücknahmebescheid auf, erklärte sein Einverständnis zur Fortsetzung der Schullaufbahn und sagte eine künftige Einladung der Schulträger sowie dokumentierte Zustimmungen zu. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt; das Eilverfahren wurde eingestellt und die Kosten überwiegend dem Antragsgegner auferlegt.
Ausgang: Eilverfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Kosten überwiegend dem Antragsgegner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
In Koordinierungskonferenzen nach Nr. 1.4 Satz 2 InklNeuausrErl hat die Schulaufsicht die erforderlichen Mitwirkungshandlungen von Schule und Schulträger mit dem Ziel eines Einvernehmens zu koordinieren; ein einseitiges Zuweisungs- oder Bestimmungsrecht folgt daraus nicht.
Der Zustimmungsvorbehalt des Schulträgers nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW gilt auch dann, wenn eine allgemeine Schule einen Förderschüler außerhalb förmlich eingerichteten Gemeinsamen Lernens im Wege der Einzelintegration fördern soll.
Die Zustimmung des Schulträgers zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens bzw. zur Einzelintegration darf nur zur Wahrung von Belangen nach § 79 SchulG NRW verweigert werden; erforderlich ist eine konkrete Darlegung fehlender personeller oder sächlicher Ausstattung, die nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann.
Zielt Koordinierung darauf, für jeden einzelnen Förderschüler einen positiven Schulvorschlag zu ermöglichen, sind die Beteiligungs- und Abstimmungsprozesse so auszugestalten, dass Ablehnungen einzelner Stellen nicht dazu führen, dass Schülerinnen und Schüler „auf der Strecke bleiben“.
Wird ein Rechtsstreit im Eilverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist das Verfahren einzustellen; die Entscheidung über die Kosten erfolgt nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 1532/23
Leitsatz
1. In den Koordinierungskonferenzen für die Schulamtsbezirke nach Nr. 1.4 Satz 2 InklNeuausrErl koordiniert die Schulaufsicht die erforderlichen Mitwirkungshandlungen (Zustimmung, Anhörung usw.) eines oder mehrerer Schulleiter einerseits sowie eines oder mehrerer Schulträger andererseits mit dem Ziel des Einvernehmens zur Ermöglichung eines positiven Schulvorschlags für jeden einzelnen Förderschüler im Bezirk.
2. Ein Schulträger kann seine Zustimmung zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens und zu einer Einzelintegration nur verweigern, um Belange nach § 79 SchulG NRW zur Geltung zu bringen, weil in Bezug auf die äußeren Schulangelegenheiten die personelle und sächliche Ausstattung an der konkret betroffenen allgemeinen Schule fehlt und auch nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann.
Tenor
nicht vorhanden
Rubrum
Zu Beginn ruft der Vorsitzende den erschienenen Behördenvertretern mit Nachdruck in Erinnerung, dass für den zehnjährigen Antragsteller wegen seiner Gehörlosigkeit rechts sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf festgestellt ist. Der Senat hat diesen Erörterungstermin mit dem Ziel anberaumt, über den formalen Streitgegenstand hinaus den zugrundeliegenden Kernkonflikt zwischen Schulaufsicht und Schulträgerin zu regeln und nach Möglichkeit zu verhindern, dass sich dieser Hintergrundkonflikt weiterhin zum Nachteil des Antragstellers, seiner Eltern und der Schulleiterin auswirkt sowie sich in den kommenden Schuljahren wiederholt.
Frage des Senats an Leitende Regierungsdirektorin X. : Wer waren die Beteiligten in der 3. Regionalkonferenz am 14. Dezember 2022, in welcher die Schulaufsicht den Antragsteller an die Städtische Gesamtschule Z. „koordiniert“ hat?
Antwort von Leitender Regierungsschuldirektorin C. : Es handelte sich um eine Konferenz für den Schulaufsichtsbezirk des Kreises V. . Anwesend waren alle schulfachlichen Aufsichtsbeamten für die verschiedenen Schulformen, sowohl der unteren als auch der oberen Schulaufsichtsbehörde. Zusätzlich waren auch die Fachberater für Inklusion anwesend. Schließlich waren auch alle Leiter von Schulen des Gemeinsamen Lernens anwesend.
Frage: Warum hat die Schulaufsicht die Schulträger erst nachträglich und nur in Abwesenheit schriftlich beteiligt?
Antwort von Leitender Regierungsschuldirektorin C. : Wir sahen keine weitere Beteiligung der Schulträger als erforderlich an, weil wir am 8. Dezember 2022 allen Schulträgern die Vorschläge schriftlich übermittelt hatten mit dem Zusatz, dass, sollten von dort bis zur Konferenz keine Einwände kommen, wir von der Zustimmung der Schulträger ausgehen. In den Wochen zuvor hatten wir zudem alle Schulträger in das Schulamt für den Kreis V. eingeladen, um die einzelnen inklusionsspezifischen Aufnahmekapazitäten zu ermitteln und zu prüfen, ob wir gegebenenfalls noch für weitere Schulen Gemeinsames Lernen einrichten müssen.
Frage: Hat also keine Konferenz stattgefunden, in der Sie darauf hingewirkt haben, dass die Schulträger ihre Zustimmungen zu Schulvorschlägen für einzelne Förderschüler für bestimmte einzelne Förderorte erteilen?
Antwort von Leitender Regierungsschuldirektorin C. : Nein, die Verteilung nimmt ausschließlich die untere Schulaufsichtsbehörde vor, weil sie die Bedarfe vor Ort genau kennt. Sie ermittelt zunächst, wie viele Kinder mit welchem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf einen Schulvorschlag erhalten müssen, welche Schulen sich die Eltern für ihre Kinder wünschen, welche einzelnen inklusionsspezifischen Aufnahmekapazitäten diese Schulen haben, wie sie im Hinblick auf die inklusionsbedingten Anforderungen ausgestattet sind und wie wir die Schulwege der Kinder möglichst optimieren können.
Frage: Was verstehen Sie unter dem Begriff Koordinierung?
Antwort von Leitende Regierungsdirektorin X. : Das, was Frau C. gerade erklärt hat. Wir schauen auf die von ihr genannten Verteilungskriterien.
Wegen einer technischen Panne unterbricht der Vorsitzende den Erörterungstermin um 14.30 Uhr.
Nach Behebung setzt der Vorsitzende den Erörterungstermin um 14.34 Uhr fort.
Der Vorsitzende weist die Vertreter der Bezirksregierung auf den Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Schulträgers in § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW und die Klarstellung des Schulministeriums in Nr. 1.9 Satz 1 InklNeuausrErl (BASS 13-41 Nr. 5) hin, dass dieser Zustimmungsvorbehalt auch gilt, wenn eine allgemeine Schule einen Förderschüler mit einem bestimmten Förderschwerpunkt außerhalb förmlich eingerichteten Gemeinsamen Lernens in diesem Förderschwerpunkt im Weg der Einzelintegration fördern soll. In den Regierungsbezirken werden „Koordinierungskonferenzen für die Schulamtsbezirke“ durchgeführt (Nr. 1.4 Satz 2 InklNeuausrErl). Diese haben zum Ziel, das Angebot des Gemeinsamen Lernens dem Bedarf anzupassen und eine ausreichende Zahl an Plätzen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an Schulen des Gemeinsamen Lernens zur Verfügung zu stellen (Satz 3). In den Koordinierungskonferenzen koordiniert die Schulaufsicht die erforderlichen Mitwirkungshandlungen (Zustimmung, Anhörung usw.) eines oder mehrerer Schulleiter einerseits sowie eines oder mehrerer Schulträger andererseits mit dem Ziel des Einvernehmens (wie bei der Einrichtung Gemeinsamen Lernens nach Nr. 1.10 Satz 2 InklNeuausrErl und wie bei der Koordinierung von Anmeldeüberhängen nach § 6 Abs. 7 Satz 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW). Dabei geht es vor allem darum, für jeden einzelnen Förderschüler einen positiven Schulvorschlag zu ermöglichen, also auszuschließen, dass er „auf der Strecke bleibt“, d. h. alle in Betracht kommenden Schulen und/oder deren Schulträger auch nur einen einzigen Förderschüler ablehnen und die Schulaufsicht diesen dann nach § 46 Abs. 7 SchulG NRW einer bestimmten Schule zuweisen muss. Aus der Sicht des Senats liegt nahe, auch die Förderschüler mit Einzelintegration in diese Koordinierung einzubeziehen, auch wenn Nr. 1.4 Satz 3 InklNeuausrErl diese nur insoweit ausdrücklich vorschreibt, als Förderschüler für ihren Förderschwerpunkt eine Schule des Gemeinsamen Lernens besuchen, also keine Einzelintegration erhalten sollen („an Schulen des Gemeinsamen Lernens“, vgl. auch Nr. 1.6 Satz 2, Nr. 2.5.3 InklNeuausrErl).
Abweichend von diesen rechtlichen Vorgaben hat die Schulaufsicht hier keine Koordinierung im Rechtssinn vorgenommen, sondern aus dem Rechtsbegriff der Koordinierung rechtsfehlerhaft ein einseitiges Bestimmungsrecht der Schulaufsicht gegenüber der Beigeladenen zu 1. abgeleitet und entsprechend gehandhabt (vgl. etwa die Darstellung im Schriftsatz vom 29. Juni 2023, dass die Regionalkonferenz in Bezug auf Förderschüler „die Verteilung an die … Schulen … vornimmt“ und im Anschluss dann „das Votum der jeweiligen Schulträger eingeholt“ werde). Auch die Beigeladene zu 2. hat noch am 31. Januar 2023 zu Recht moniert, dass der Übergang des Antragstellers in die weiterführende Schule „seitens der Koordinierung durch den Kreis uns zu keiner Zeit thematisiert“ worden sei (Beiakte_002, S. 45 f.).
Gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1. weist der Vorsitzende andererseits darauf hin, dass der Schulträger seine Zustimmung zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens und zu einer Einzelintegration nur verweigern kann, um Belange nach § 79 SchulG NRW zur Geltung zu bringen (Nr. 1.10 Satz 4 InklNeuausrErl). Er muss also konkret darlegen, dass in Bezug auf die äußeren Schulangelegenheiten die personelle und sächliche Ausstattung an der konkret betroffenen allgemeinen Schule fehlt und auch nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. § 20 Abs. 5 SchulG NRW). Hingegen ist sehr zweifelhaft, ob die allgemeinen Kostenerwägungen der Beigeladenen zu 1. eine Verweigerung der Zustimmung rechtfertigen. Zur Kostentragung nimmt der Senat Bezug auf die Hinweise des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen zu 2. auf das Schulträgerprinzip nach § 92 Abs. 3 SchulG NRW, das die Kostentragung für gemeindefremde Schüler grundsätzlich einschließt. Die grundsätzliche Verpflichtung der kommunalen Schulträger zur Errichtung und Fortführung von Schulen knüpft nach § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW daran an, dass „in ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht“. Dieses Bedürfnis kann sich nach Satz 3 nicht nur aus Anmeldungen gemeindeansässiger Kinder, sondern auch aus solchen gemeindefremder Kinder ergeben („in zumutbarer Entfernung“, vgl. zur 2004 beabsichtigten, aber kein Gesetz gewordenen „Gastschülerpauschale“ OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 ‑ 19 A 160/12 u. a. ‑, NWVBl. 2013, 448, juris, Rn. 96 ff.). Bis heute berücksichtigt das Land die Kosten der kommunalen Schulträger für die Beschulung gemeindeansässiger und auswärtiger Schüler im kommunalen Finanzausgleich über den Beschultenansatz nach § 8 Abs. 2 und 4 GFG 2023 (früher Schüleransatz).
Frage an Rechtsassessor D. : Stehen Sie zu Ihrem Angebot an die Beigeladene zu 1. aus der Mail von Städtischer Oberverwaltungsrätin I. vom 31. Januar 2023, ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht für diesen sehr besonderen Einzelfall einmalig Schulkosten in Höhe von 5.000,00 Euro zu übernehmen?
Antwort von Rechtsassessor D. : Ja, dazu stehen wir.
Der Vorsitzende unterbreitet den Vertretern der Beteiligten die Vorschläge des Senats zur einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreits. Er unterbricht den Erörterungstermin um 15.09 Uhr erneut, um ihnen außerhalb des Sitzungssaals Gelegenheit zur internen Beratung über diese Vorschläge zu geben.
Nach Rückkehr setzt der Vorsitzende den Erörterungstermin um 15.30 Uhr fort.
Auf Vorschlag des Senats erklärt die Vertreterin des Antragsgegners:
Ich gebe dem sinngemäßen Widerspruch des Antragstellers vom 12. Juni 2023 statt und hebe den Rücknahmebescheid der Schulleiterin der Städtischen Gesamtschule Z. vom 26. Mai 2023 auf. Ich erkläre mein Einverständnis, dass der Antragsteller seine Schullaufbahn an dieser Schule fortsetzt.
Unabhängig davon verpflichte ich mich, künftig die Schulträger zu den Koordinierungskonferenzen nach Nr. 1.4 Sätze 2 und 3 InklNeuausrErl einzuladen und insbesondere auch die Förderschüler mit Einzelintegration in diese Koordinierung einzubeziehen. Ich verpflichte mich gegenüber der Beigeladenen zu 1., keine Aufnahme eines Förderschülers mit Einzelintegration in eine städtische Schule mehr zu veranlassen oder zu dulden, für den keine aktenmäßig dokumentierte (vorbehaltlose) Zustimmung der Beigeladenen zu 1. vorliegt.
Ich erkläre den Rechtsstreit in beiden Instanzen für in der Hauptsache erledigt und übernehme die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits sowie zwei Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Vorgelesen und genehmigt.
Der Vertreter der Beigeladenen zu 2. erklärt:
Für diesen sehr besonderen Einzelfall verpflichte ich mich gegenüber der Beigeladenen zu 1. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, für den Schulbesuch des Antragstellers an der Städtischen Gesamtschule Z. einmalig Schulkosten in Höhe von 5.000,00 Euro zu übernehmen. Zudem überträgt die Beigeladene zu 2. das Eigentum an der Lautsprechersäule „Soundfield Digimaster 5000“, die sich bereits im Schulgebäude befindet, an die Beigeladene zu 1.
Vorgelesen und genehmigt.
Auf Empfehlung des Senats erklärt der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1.:
Auch ich erkläre mein Einverständnis, dass der Antragsteller seine Schullaufbahn an der Städtischen Gesamtschule Z. fortsetzt.
Ich schließe mich der Erledigungserklärung des Antragsgegners an und übernehme ein Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Vorgelesen und genehmigt.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers erklärt:
Ich schließe mich den Erledigungserklärungen an.
Vorgelesen und genehmigt.
Die erschienenen Vertreter der Beteiligten erklären übereinstimmend:
Wir stimmen zu, dass der Senat eine anonymisierte Fassung des Protokolls dieses nichtöffentlichen Erörterungstermins in der juristischen Datenbank juris veröffentlicht, um seine Protokollhinweise der interessierten Fachöffentlichkeit zugänglich zu machen.
Vorgelesen und genehmigt.
Es ergeht der
Beschluss:
Das Eilverfahren wird eingestellt (entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 92 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2023 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
Der Antragsgegner trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ‑ mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. ‑ sowie zwei Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das verbleibende Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene zu 1. (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Das Protokoll ist durch Aufzeichnung auf Datenträger nach § 105 VwGO i. V. m. § 130b Satz 1, § 160a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO erstellt.