Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 790/03·11.09.2003

Beschwerde gegen Fahrerlaubnisentziehung wegen Drogenkonsums als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin richtet sich mit einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Entziehung der Fahrerlaubnis und deren sofortiger Vollziehung. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen des §146 Abs.4 VwGO nicht genügt. Die Antragstellerin hat nicht schlüssig die entscheidungstragenden Gründe des Verwaltungsgerichts angegriffen (Cannabiskonsum, Anlage 4 FeV, Blutwert). Die Kosten trägt die Antragstellerin; Streitwert 2.000 EUR.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin mangels schlüssiger Beschwerdebegründung gemäß §146 Abs.4 VwGO als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zugunsten des Antragsgegners

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist unzulässig, wenn die vom Oberverwaltungsgericht nur zu prüfenden Vorbringen die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht erfüllen und nicht schlüssig auf die entscheidungstragenden Gründe der Vorinstanz eingehen.

2

Die Beschwerdebegründung muss mit schlüssigen Gegenargumenten darlegen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung zu ändern oder aufzuheben ist; bloße Verweise auf frühere Vorbringen genügen nicht.

3

Nach Nr. 9.1 sowie 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung kann die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unabhängig von einer zum Zeitpunkt der Fahrt festgestellten Fahruntüchtigkeit festgestellt werden.

4

Ein erhöhter THC‑Carbonsäure‑Wert in einer Blutprobe kann vom Verwaltungsgericht als Indiz für regelmäßigen Cannabiskonsum herangezogen werden; dem Betroffenen obliegt es, hierfür schlüssige Gegenargumente vorzubringen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 GKG§ 14 GKG§ 20 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 238/03

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Beschwerde ist unzulässig, weil das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht nur zu prüfende Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt.

3

Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander setzen. Dies erfordert, dass die Antragstellerin in ihrem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des angefochtenen Beschlusses eingeht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Argumente der Antragstellerin von ihrem Standpunkt aus folgerichtig sind und auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts bezogen sind.

4

Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht, soweit sie geltend macht, bei ihr sei anlässlich der Verkehrskontrolle am 24. März 2002 eine Fahruntüchtigkeit nicht festgestellt worden. Das Argument ist nicht schlüssig, weil die Antragstellerin sich nicht damit auseinander setzt, dass nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unabhängig von einer etwaigen Fahruntüchtigkeit am 24. März 2002 nicht gegeben ist. Das Verwaltungsgericht stützt die angenommene Ungeeignetheit der Antragstellerin auf Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (Einnahme von Amfetamin) und auf Cannabiskonsum der Antragstellerin, wobei das Verwaltungsgericht offen gelassen hat, ob sie wegen des Cannabiskonsums schon nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (regelmäßiger Einnahme von Cannabis) oder jedenfalls nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 (gelegentliche Einnahme von Cannabis) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Sowohl nach Nr. 9.1 als auch nach Nrn. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung kommt es nach der - zutreffenden - Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob die Antragstellerin am 24. März 2002 im Zustand der Fahruntüchtigkeit ein Kraftfahrzeug führte.

5

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2003 - 19 B 430/03 -.

6

Den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt auch nicht der Vortrag der Antragstellerin, es sei nicht nachgewiesen, dass sie regelmäßig Cannabis oder andere Betäubungsmittel zu sich nehme. Abgesehen von allen weiteren Darlegungsmängeln setzt die Antragstellerin sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht den Nachweis regelmäßigen Cannabiskonsums auf den bei der Untersuchung der am 24. März 2002 entnommenen Blutprobe ermittelten THC-Carbonsäure-Wert von 78 ng/ml stützt. Ob dieser Wert unter den hier gegebenen Umständen den Schluss auf regelmäßigen Cannabiskonsum rechtfertigt, kann dahinstehen; schlüssige Argumente hiergegen macht die Antragstellerin jedenfalls nicht geltend.

7

Unschlüssig ist auch der Vortrag der Antragstellerin, ihr Fahrverhalten am 24. März 2002 und das Ergebnis der Blutuntersuchung rechtfertigten nicht den Schluss, dass sie nicht zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trenne. Abgesehen von allen weiteren Darlegungsmängeln ist der Vortrag nicht folgerichtig, weil die Antragstellerin selbst am 24. März 2002 gegenüber PK T. angegeben hat, vor und während der Fahrt Drogen konsumiert zu haben. Aus diesem Eingeständnis, das die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht widerrufen hat, ergibt sich, dass sie am 24. März 2002 nicht zwischen Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges getrennt hat.

8

Unschlüssig ist weiter der Vortrag der Antragstellerin, die erhobenen Beweise ließen nicht die Schlussfolgerung zu, dass ihre weitere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken verbunden sei. Der Vortrag ist nicht folgerichtig, weil die Antragstellerin nicht konkret dargestellt hat, warum ihre weitere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr nicht mit unkalkulierbaren Risiken für so wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer verbunden sein soll, obwohl sie nach der im Beschwerdeverfahren nicht mit beachtlichen Argumenten in Abrede gestellten Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Der bloße Verweis darauf, dass bei Verkehrsteilnehmern, bei denen "Ständiger Alkoholgenuss bekannt" sei, "regelmäßig und ausschließlich" darauf abgestellt werde, "ob und wie viel" Alkohol der Betroffene vor Fahrtantritt zu sich genommen habe, ist schon deshalb kein schlüssiges Gegenargument, weil die Antragstellerin sich nicht damit auseinander setzt, dass es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts in den - hier einschlägigen - Fällen der Nrn. 9.1, 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung auf eine etwaige Fahruntüchtigkeit der Antragstellerin bei ihrer Fahrt am 24. März 2002 und damit auch nicht darauf ankommt, wie stark ihre Beeinflussung durch Drogen war.

9

Unschlüssig ist auch der Vortrag der Antragstellerin, es erscheine "mutwillig", ohne vorherige Entscheidung über ihren Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 30. Dezember 2002 ein Zwangsgeld festzusetzen. Die Zwangsgeldfestsetzung durch den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Februar 2003 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das vorliegenden Verfahren betrifft allein die in der Ordnungsverfügung vom 30. Dezember 2002 enthaltenen Maßnahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis, der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung sowie die - aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses rechtmäßige - Androhung eines Zwangsgeldes.

10

Soweit die Antragstellerin rügt, der Antragsgegner habe nicht "vorbeugend" eine "Empfehlung zur Begutachtung zur Kraftfahreignung" gegeben, ist entgegen den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht dargelegt, inwiefern die Antragsteller Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners und der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses herleitet.

11

Ein schlüssiges Gegenargument ergibt sich schließlich nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, für sie habe der Besitz der Fahrerlaubnis existentielle Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Gesichtspunkt auseinander gesetzt und ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr schwerer wiege als das Interesse der Antragstellerin an der (vorläufigen) Beibehaltung der Fahrerlaubnis. Mit dieser - zutreffenden - Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin sich im Beschwerdeverfahren nicht näher auseinander gesetzt.

12

Soweit die Antragstellerin Bezug auf ihr Vorbringen in der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Antragsschrift nimmt, genügt ihr Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil nach dieser Vorschrift die Gründe, aus denen die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben ist, mit der Beschwerdebegründung darzulegen sind.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).