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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 783/25·18.08.2025

Beschwerde gegen Ablehnung der Schulaufnahme: Entscheidungskompetenz der Schulleiterin

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweilige Aufnahme in Klasse 5 eines Gymnasiums und rügt, die Schulleiterin habe die Entscheidung nicht eigenständig getroffen, da Bescheide und Protokoll mitunterzeichnet seien. Das OVG bestätigt die Alleinzuständigkeit der Schulleiterin nach §46 SchulG NRW, verneint eine unzulässige Delegation und wertet dienstliche Erklärungen als beweiskräftig. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Schulaufnahme als unbegründet abgewiesen; Kosten und Streitwertfestsetzung zu 2.500,00 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Schulleiterin entscheidet nach §46 Abs.1 SchulG NRW allein über Schulaufnahmen; sie darf sich zwar unterstützen lassen, nicht aber die wesentliche Entscheidungsbefugnis vollständig delegieren.

2

Die Mitunterzeichnung eines Protokolls oder die Verwendung der ‚Wir-Form‘ in einem Bescheid begründet allein keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass eine stellvertretende Lehrkraft als Entscheidungsträgerin mitgewirkt hat.

3

Dienstliche Stellungnahmen von Amtsträgern gegenüber der vorgesetzten Aufsichtsbehörde haben erhöhte Beweiskraft, weil der Beamte disziplinarische Konsequenzen bei falschen Angaben zu gewärtigen hat.

4

Zur Feststellung, wer in einer protokollarischen ‚Ich-Erklärung‘ spricht, sind konkrete Namensnennungen und inhaltliche Hinweise auf eigenverantwortliches Handeln maßgeblich.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 6 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW§ 1 Abs. 2 Nr. 6 APO-S I§ 46 Abs. 6 SchulG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 2043/25

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2025/2026 vorläufig in Klasse 5 des Gymnasiums P. in X. aufzunehmen, hilfsweise über seinen Aufnahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

3

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen erstinstanzlich erhobenen Einwand weiter, die Schulleiterin habe rechtswidrig das Aufnahmeverfahren nicht eigenständig durchgeführt, sondern gemeinsam mit ihrer Stellvertreterin. Das belege der Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2025, der in der "Wir-Form" verfasst und nicht nur von der Schulleiterin, sondern auch von der stellvertretenden Schulleiterin unterschrieben sei. Zudem hätten auch beide das "Protokoll zum Losverfahren" vom selben Tag unterschrieben. Das Verwaltungsgericht habe das in der "Ich-Form" formulierte Protokoll zu Unrecht als eine dienstliche Erklärung mit einer erhöhten Beweiskraft eingeordnet, die eine eigenständige Entscheidung der Schulleiterin belege. Es habe verkannt, dass angesichts der beiden Unterschriften unter dem Protokoll unklar bleibe, wer "ich" sei.

4

Diese Rüge bleibt erfolglos.

5

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet allein die Schulleiterin über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers (im Folgenden: Schüler) in die Schule. Die Vorschrift schließt jedoch nicht aus, dass sie sich bei einzelnen Verfahrensschritten der Unterstützung beamten- und/oder dienstrechtlich weisungsabhängiger anderer Lehrkräfte bedient. Die Vorschrift steht nur einer vollständigen Delegation der Entscheidungszuständigkeit entgegen, ebenso wie einer über Beratung, Unterstützung und Kontrolle hinausgehenden Mitwirkung anderer Lehrkräfte oder etwaig dritter Personen am Aufnahmeverfahren. Die Schulleiterin muss alle wesentlichen Entscheidungen als einzelne Amtsträgerin selbst und allein treffen.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2024 - 19 B 701/24 - juris Rn. 8 ff., m. w. N.

7

Allein der Umstand, dass eine Hilfsperson das Protokoll des Aufnahmeverfahrens mitunterzeichnet, rechtfertigt indes nicht die Annahme, sie hätte als Entscheidungsträger an der Schulaufnahme mitgewirkt.

8

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 - juris Rn. 18.

9

In Anwendung dieser Maßstäbe bestehen vorliegend keine Zweifel, dass die Schulleiterin das Aufnahmeverfahren eigenverantwortlich durchgeführt und auch das herangezogene Aufnahmekriterium "Losverfahren" (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) selbst festgelegt hat. Das ergibt sich unmissverständlich aus dem Inhalt des Schriftstücks "Protokoll zum Losverfahren" vom 26. Februar 2025. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist eindeutig erkennbar, dass darin die Schulleiterin und nicht ihre Stellvertreterin in der "Ich-Form" spricht, denn erstere ("ich") benennt ihre Stellvertreterin in dem Protokoll namentlich ("Frau K."). Die Schulleiterin erklärt in dem Protokoll ausdrücklich, das Aufnahmeverfahren einschließlich der Wahl des Aufnahmekriteriums selbst vorgenommen zu haben und schildert die Durchführung des Losverfahrens einschließlich der lediglich unterstützenden Mitwirkung ihrer Stellvertreterin konkret: Die Schulleiterin sei "gezwungen, eine Auswahl zu treffen", habe "nach Berücksichtigung von Härtefällen das Losverfahren (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 APO-S I) zugrunde gelegt", die Nummern auswärtiger Schüler im Sinn von § 46 Abs. 6 SchulG NRW "vor der Auslosung aus dem Lostopf entnommen" und habe "Schüler-Nummern, die damit als abgelehnt gelten, […] in der folgenden Reihenfolge ausgelost". Letztere habe "Frau K. in der Liste als gezogen markiert". Die Mitunterzeichnung des Protokolls für sich indiziert wie ausgeführt nach der Senatsrechtsprechung nicht, dass die stellvertretende Schulleiterin an den verbindlichen Entscheidungen beteiligt war. Zudem hat die Schulleiterin mit an die Bezirksregierung Düsseldorf gerichtetem Schreiben vom 5. Mai 2025 die eigenständige Durchführung des Aufnahmeverfahrens nochmals bekräftigt. In dem Schreiben bestätigt die Schulleiterin, sie habe die Kriterien für das Losverfahren eigenständig festgelegt und das Verfahren eigenständig durchgeführt. Die stellvertretende Schulleiterin habe mit ihr die Formulare und Terminierung für die Anmeldungen vorbereitet, selbst auch Gespräche geführt und sei bei dem Losverfahren anwesend gewesen.

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Es bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärung vom 5. Mai 2025. Einer - wie hier - dienstlichen Stellungnahme eines Schulleiters gegenüber der vorgesetzten Schulaufsichtsbehörde kommt erhöhte Beweiskraft zu, denn ein Beamter setzt sich dem Risiko dienst- und disziplinarrechtlicher Konsequenzen aus, wenn seine dienstliche Erklärung nicht vollständig der Wahrheit entspricht.

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Vgl. dazu genauer: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2016 - 19 B 894/16 - n. v. (Beschlussabdruck, S. 3 f.), vom 11. Januar 2010 ‑ 19 A 3316/08 ‑ juris Rn. 6 f, und vom 29. Dezember 2008 ‑ 19 B 1581/08 ‑ juris Rn. 13 ff.

12

Dass die Stellungnahme dem Antragsteller im Rahmen der Akteneinsichtsgewährung im März 2025 nicht vorgelegt werden konnte, versteht sich von selbst, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht existent gewesen ist. Sie ist aber Teil der Beiakte 1a ‑ Seite 7 ‑ (gewesen), die der Antragsgegner am 18. Juni 2025 an das Verwaltungsgericht übersandt und die das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren an den Senat weitergeleitet hat.

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Der in der "Wir-Form" verfasste und von der Schulleiterin und ihrer Stellvertreterin unterschriebene Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2025 rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Die Verwendung des Personalpronomens "wir" ist angesichts der ansonsten klaren Sachlage ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass beide Führungskräfte das Aufnahmeverfahren organisatorisch durchgeführt haben, ohne dass die stellvertretende Schulleiterin als Entscheidungsträgerin beteiligt war. Der Antragsgegner hat zudem im Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2025 (S. 4) nachvollziehbar erläutert, die zusätzliche Unterschrift der stellvertretenden Schulleiterin habe noch einmal den Aufgaben und der Funktion des Anmeldeteams Rechnung tragen sollen.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro.

15

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).