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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 730/25·12.08.2025

Beschwerde gegen Ablehnung einer vorläufigen Auskunftssperre im Melderegister zurückgewiesen

Öffentliches RechtMelderechtVerwaltungsprozessrecht (Eilrechtsschutz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten per einstweiliger Anordnung die Eintragung einer vorläufigen Auskunftssperre im Melderegister gemäß § 51 BMG. Das OVG hielt die Beschwerde gemäß § 146 VwGO für zulässig, aber unbegründet, weil keine hinreichenden konkreten Gefahrgründe vorgetragen wurden. Pauschale Behauptungen zur beruflichen Tätigkeit genügen nicht zur Tragweite einer Auskunftssperre. Die Kosten trägt die Beschwerdeführer.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Auskunftssperre im Melderegister als unbegründet zurückgewiesen; Antragsteller legen keine konkreten Gefahrgründe dar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat prüft im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO nur die innerhalb der Monatsfrist fristgerecht dargelegten und substantiiert begründeten Beschwerdegründe.

2

Eine einstweilige Anordnung zur Eintragung einer vorläufigen Auskunftssperre im Melderegister nach § 51 BMG setzt hinreichende Tatsachen voraus, die eine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit oder ähnlich schutzwürdige Interessen belegen.

3

Pauschale oder generalisierende Angaben zur berufsbedingten Gefährdung genügen nicht; erforderlich sind konkrete, entscheidungserhebliche Tatsachen und eine substantielle Auseinandersetzung mit den Feststellungen der Vorinstanz.

4

Die bloße Bezugnahme auf den bisherigen erstinstanzlichen Sachvortrag und das Fehlen neuer, innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgetragener Umstände rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 1, 6 VwGO§ 51 Abs. 1 Satz 1 BMG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 985/25

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Sie ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine vorläufige Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Das Verwaltungsgericht hat in Würdigung des erstinstanzlichen Vorbringens der Antragsteller im Einzelnen begründet, weshalb sie keine hinreichenden Tatsachen geltend gemacht hätten, die die Annahme rechtfertigten, dass ihnen oder den in ihrem Haushalt lebenden Kindern ‑ auch aufgrund der konkreten beruflichen Tätigkeit der Antragsteller als Bereitschaftspflegestelle bzw. Notplatzstelle ‑ eine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen im Sinn des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG erwachsen könne. Die Antragsteller legen auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keine Gründe für die Annahme einer solchen Gefahr dar. Sie haben innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Begründung ihrer Beschwerde lediglich auf ihren bisherigen Sachvortrag verwiesen und im Übrigen schlicht behauptet, ihre Tätigkeit bringe einen durch konkrete Tatsachen begründeten Verdacht einer Gefahr mit sich, ohne sich mit den gegensätzlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss auseinanderzusetzen.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).