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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 720/25·17.12.2025

Eilanordnung: erneute Einstellung in Vorbereitungsdienst und Wiederholung Lehramtsprüfung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPrüfungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren seine erneute Einstellung in einen verlängerten Vorbereitungsdienst sowie die erneute Zulassung zur Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung (unterrichtspraktische Prüfung). Das OVG NRW änderte den erstinstanzlichen Beschluss und gab dem Antrag statt. Es sah die Prüfungsbewertung als rechtsfehlerhaft an, weil die Prüfungskommission den Beurteilungsspielraum überschritten und substantiierte Einwendungen im Überdenkensverfahren nicht tragfähig entkräftet habe. Ein Anordnungsgrund liege wegen ausgeschöpfter Prüfungsversuche und drohender unzumutbarer Verzögerung der Berufsausübung vor; eine Befangenheit der Prüfer verneinte der Senat.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; einstweilige Anordnung auf erneute Einstellung und vorläufige Prüfungszulassung erlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus.

2

Das Überdenkensverfahren dient als Ausgleich für den nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum und verpflichtet die Prüfer, sich innerhalb ihres Bezugssystems substantiiert mit den Einwendungen des Prüflings auseinanderzusetzen.

3

Der prüfungsrechtliche Beurteilungsspielraum ist überschritten, wenn die Bewertung auf einem unrichtigen Sachverhalt beruht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder anzuwendendes Recht verkannt wird; vertretbare und folgerichtig begründete Lösungen dürfen nicht als falsch bewertet werden.

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Bleiben substantiierte fachliche Einwendungen im Überdenkensverfahren ohne tragfähige ergänzende Begründung der Prüfer, kann dies im Eilverfahren die vorläufige Zulassung zu einer erneuten Wiederholungsprüfung und die (erneute) Einstellung in einen verlängerten Vorbereitungsdienst rechtfertigen.

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Die Besorgnis der Befangenheit im Prüfungsrecht erfordert objektive, nachvollziehbare Tatsachen; die (auch gerichtlich festgestellte) Unzulänglichkeit einer Stellungnahme im Überdenkensverfahren begründet für sich genommen noch keine Befangenheit.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 8 L 468/25

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen An­ordnung verpflichtet, den Antragsteller erneut in einen angemessen verlängerten Vorbereitungsdienst von mindestens drei Monaten einzustellen und ihn vor­läufig zu einer (erneuten) Wiederholung der Zweiten Staats­prüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik durch er­neute Ablegung der Unterrichtspraktischen Prü­fung im Fach 1 (Förderschwerpunkt geistige Entwick­lung) zuzu­lassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig und begründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die frist­gerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe gebieten es, dem Antrag des Antragstel­lers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Än­derung des ange­fochtenen Beschlusses stattzugeben. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraus­setzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs (A.) als auch eines Anord­nungsgrundes (B.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, §§ 294 Abs. 1, 920 Abs. 2 ZPO).

3

A. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf erneute Ein­stellung in einen angemessen verlängerten Vorbereitungsdienst und erneute Wie­derholung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik durch Ablegung der Unterrichtspraktischen Prüfung im Fach 1 (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung) aus dem gerichtlichen Vergleich vom 5. September 2023 (Aktenzeichen VG Minden: 8 L 678/22 und 8 K 1399/23) zusteht. Die nachholende Berücksichtigung des nach der Beschwerde von dem Verwaltungsgericht nicht ausreichend beachte­ten Vorbringens des Antragstellers aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 5. Juni 2025 führt zum Erfolg der Beschwerde.

4

Vgl. zur „Heilung“ von Verfahrensfehlern im Be­schwerdeverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2023 ‑ 19 B 69/23 ‑ juris Rn. 12, m. w. N.

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Die Bewertung der Wiederholungsprüfung vom 11. Juni 2024 ist wegen Überschrei­tung des Beurteilungsspielraums durch die Prüfungskommission rechtsfehlerhaft erfolgt.

6

Der Antragsteller hat mit seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 6. März 2025 und 5. Juni 2025 substantiierte fachliche Einwendungen gegen die Bewertung seiner Leistungen in der Unterrichtspraktischen Prüfung vom 11. Juni 2025 mit „mangelhaft (5.0)“ erhoben, die der Antragsgegner im Überdenkensverfahren nicht entkräftet hat.

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Das Überdenkensverfahren eröffnet den Prüfern innerhalb des ihnen zustehen­den prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums die Möglichkeit, ihre frühere Be­wertung in fachlicher Hinsicht und in Bezug auf die prüfungsspezifischen Wer­tungen anhand der substantiiert erhobenen Einwendungen des Prüflings zu überdenken. Das Überdenkensverfahren stellt den mit Blick auf den effektiven Schutz der Berufsfreiheit erforderlichen Ausgleich dafür dar, dass den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen ein gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierba­rer Spielraum eingeräumt ist.

8

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 ‑ 6 C 19.18 ‑ juris Rn. 25.

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Prüfungsspezifische Wertungen sind solche, die sich damit befassen, wie ein Prüfling die Anforderungen der konkreten Prüfungsaufgabe bewältigt hat; sie beruhen auf dem autonomen Bezugssystem des jeweiligen Prüfers. Hierzu zählen die Bestim­mung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe, die Bewertung der Überzeugungskraft der Argumente, des Aufbaus der Darstellung und der Folgerichtigkeit des Begrün­dungsgangs sowie die Gewichtungen der einzelnen fachlichen und prüfungsspezifi­schen Wertungen; d. h. die Bestimmung ihrer Bedeutung für die Notenvergabe.

10

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 ‑ 6 C 19.18 ‑ juris Rn. 31.

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Das Überdenken dient nicht dazu, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen. Vielmehr handelt es sich um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung: Der Prüfer darf das komplexe, im Wesentlichen auf seinen Einschätzungen und Erfahrungen beruhende Bezugssystem, das er der Bewertung zugrunde gelegt hat, nicht ändern. Er hat sich auf der Grundlage dieses Bezugssystems mit Blick auf die vom Prüfling erhobenen Einwendungen lediglich mit den beanstandeten Einzelwertungen aus­einanderzusetzen. Der Umfang und die Begründungstiefe, die eine im Überdenkens­verfahren abgegebene Stellungnahme aufweisen muss, hängen von der Substanz der im konkreten Fall vorgebrachten Einwendungen des Prüflings ab.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 ‑ 6 C 19.18 ‑ juris Rn. 26.

13

Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn den Prüfungsbehörden Verfahrens­fehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungs­frage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspiel­raum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss.

14

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 ‑ 2 B 57.17 ‑ juris Rn. 7.

15

Dies vorausgesetzt hat der Antragsteller schlüssig begründete Einwände gegen die Bewertung der Prüfungskommission vorgebracht. Diesen hat der Antrags­gegner keine tragfähige ergänzende Begründung der Bewertung durch die Prü­fungskommission entgegengesetzt, obwohl diese sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Eilverfahren Gelegenheit zur ergänzenden Stellung­nahme hatte. Eine nochmalige ‑ dritte ‑ Gelegenheit zur Stellungnahme würde dem Charakter des Eilverfahrens und dem Rechtsschutzanspruch des Antragstel­lers nicht gerecht.

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Gegen die Kritik der Prüfungskommission, der Einsatz der Lesestrategie zur Texter­schließung (Markieren von Schlüsselwörtern) sei zum Teil durch visuelle Unterstüt­zungsmaßnahmen z. T. obsolet geworden (keine kognitive Aktivierung bei der Visua­lisierung von Signalwörtern im Lesetext für I. und P.), hat der Antrag­steller eine sub­stantiierte Einwendung („3 c“) erhoben: Die Prüfungskommission ge­he von einem falschen Sachverhalt aus. Er habe nicht die konkreten, relevanten Sig­nalwörter visu­alisiert, sondern aufgezeigt, welche Signalwörter vorkommen könnten. Die konkreten Signalwörter in dem zu bearbeitenden Text hätten von den Schülern selbst erfasst werden müssen. Die Schülerin I. sei in der Unterrichtsstunde nicht anwesend gewe­sen. Mit dem Einwand hat sich die Prüfungskommission nicht vollständig und plausi­bel auseinandergesetzt. In ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2025 (im erstinstanzli­chen Eilverfahren) hat die Prüfungskommission nur erklärt, sie habe die Namen I. und F. verwechselt. Zu dem Kern der Rüge, dass und weshalb die Prüfungskommis­sion von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegan­gen sei, hat die Prüfungskommis­sion keine Stellung bezogen. Auch nachdem der Antragsteller im Schriftsatz vom 5. Juni 2025 ausdrücklich bemängelt hat, die Prü­fungskommission habe sich mit dem ersten wesentlichen Teil seines Einwands nicht auseinandergesetzt, hat die Prü­fungskommission in ihrer weiteren Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 (im zweitin­stanzlichen Eilbeschwerdeverfahren) diese Ein­wendung nicht aufgegriffen. Sie hat zu den Rügen des Antragstellers „3 c – 3 f“ ledig­lich zusammengefasst knapp und stich­punktartig die von ihr festgestellten Mängel wiederholt („Didaktische Reserve ohne Bezug zur Lektüre, fehlende Impulse für Schüler:innen mit sonderpädagogi­schem Unterstützungsbedarf, unklare Bewertungs­kriterien [z. B. Emojis als Maß­stab], unzu­reichende Reflexion der Lesestrategien“) und erklärt, diese Punkte beträ­fen die Un­terrichtsqualität gemäß § 12 Abs. 2 OVP NRW und seien prüfungsrechtlich relevant. Damit hat der Antragsgegner ferner das anzuwendende Recht verkannt, denn § 12 Abs. 2 OVP NRW enthält keine Aussage über die Unterrichtsqualität als Bewertungs­maßstab oder überhaupt zu dem Bewer­tungsmaßstab für Staatsprüfun­gen, sondern betrifft die Einsichtnahme von Lehr­amtsanwärtern in Aufgaben anderer Schulformen oder Schulstufen. Vielmehr erge­ben sich die Kompetenzen und Stan­dards, die den Bewertungsmaßstab für Staats­prüfungen bilden, aus Anlage 1 zur OVP NRW. Das Kriterium „Unterrichtsqualität“ lässt sich auch keiner der dort aufge­führten Kompe­tenzen eindeutig zuordnen, so­dass überdies der Bewertungsmaßstab nicht nachvoll­ziehbar ist.

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Gegen die Kritik der Prüfungskommission, der Antragsteller habe für die Lesezeit in Einzelarbeit 25 min eingeräumt, wobei einzelne Lernende nach 7 Minuten fertig ge­wesen seien und an einer didaktischen Reserve gearbeitet hätten, die keinen Bezug zum Drama habe und deren Arbeitsergebnisse unbesprochen geblieben seien, hat der Antragsteller ebenfalls eine substantiierte Rüge („3 d“) vorgebracht, die von der Prüfungskommission im Überdenkensverfahren nicht nachvollziehbar ausgeräumt wurde. Der Antragsteller hat (u. a.) geltend gemacht, er habe für die didaktische Re­serve Aufgaben außerhalb der Geschichte gewählt, bei denen die Schülerinnen und Schüler ihre Fähigkeiten bei der Anwendung der geübten Lesestrategien hätten an­wenden und vertiefen können. Das Thema der Unterrichtsreihe sei die Anwendung von Lesestrategien und nicht das Lesen des Dramas gewesen. Hiermit hat er seine Wahl der didaktischen Reserve für die Unterrichtspraktische Prüfung mit dem The­ma: „Schülerinnen und Schüler üben und vertiefen den Einsatz von Lesestrategien, anhand des Dramas ‘Nathan der Weise‘ “ plausibel als eine bewusste und fachlich vertretbare Entscheidung dargestellt. Dem hat die Prüfungskommission im Überden­kensverfahren nichts entgegengesetzt, was ihre negative Bewertung der Wahl einer didaktischen Reserve ohne Bezug zur Lektüre stützen würde. In der Stellungnahme vom 8. Mai 2025 hat sie nur ihre Ausgangskritik wiederholt, ohne den Einwand des Antragstellers aufzugreifen, dass die Anwendung von Lesestrategien gerade Thema seiner Unterrichtsreihe gewesen sei. Auch auf die nachfolgende ausdrückliche Rüge des Antragstellers, die Prüfungskommission sei nicht auf sein Vorbringen eingegan­gen, hat die Prüfungskommission in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 le­diglich wiederum die Ausgangskritik wiederholt, die didaktische Reserve sei ohne Bezug zur Lektüre. Sie hat aber in keiner Weise ihre negative Bewertung der Aus­wahl einer didaktischen Reserve ohne Bezug zur Lektüre weiter begründet. Die Be­zugnahme auf die prüfungsrechtliche Relevanz der Unterrichtsqualität gemäß § 12 Abs. 2 OVP NRW führt aus den bereits genannten Gründen ebenfalls nicht weiter, sondern stützt die Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch die Prüfungs­kommission.

18

Schließlich hat der Antragsteller auch substantiiert die Kritik der Prüfungskommission angegriffen („3 f“), die Kriterien zur Bewertung der Arbeitsergebnisse hätten sich le­diglich auf die Anzahl der verwendeten Gestaltungselemente (Emojis!) bei der Erstel­lung der Collage bezogen. Fachliche Kriterien bezogen auf den Einsatz der Lesestra­tegie und zur Erstellung einer Collage seien nicht reflektiert worden und eine Bewer­tung individueller Lernfortschritte bezüglich des fachlichen Anliegens (Lesestrate­gien) ausgeblieben. Der Antragsteller hat insoweit eingewandt, die Prüfungskommis­sion habe ihrer Bewertung einen falschen Sachverhalt zugrundegelegt. Die Schüler hätten für die Collage Bilder, Wörter, Sätze und Emojis nutzen und ‑ abgesehen von zwei Schülern ‑ eine Überschrift formulieren müssen, um das Thema des Kapitels darzustellen. In der Vorstellung habe der Antragsteller die Schüler gefragt, welche Signalwörter sie gefunden und wie sie diese bildlich dargestellt hätten. Nach seiner Erinnerung habe er die Formulierung des Feedbacks so gestaltet, dass die Schüler hätten erkennen können, dass sie Fortschritte in den fachlichen Lernzielen erzielt hätten. Die Stellungnahme der Prüfungskommission vom 8. Mai 2025, der Antrag­steller habe weder zu Beginn noch im Verlauf der Unterrichtsstunde auf Lesestrate­gien zur inhaltlichen Erschließung der Lektüre hingewiesen, geht an der auf die Be­wertungskriterien bezogenen Einwendung des Antragstellers vorbei. Auf die nach­vollziehbare Rüge des Antragstellers, die Stellungnahme der Prüfungskommission sei unzureichend, da sie keinen Bezug zu dem Inhalt seiner Einwendung aufweise, hat die Prüfungskommission in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 ohne wei­tere Erläuterung nur ergänzt, sie bemängele „Unklare Bewertungskriterien (z. B. Emojis als Maßstab)“. Diese Aussage steht zudem in Widerspruch zur vorherigen Kritik, die Bewertung habe sich lediglich auf die Anzahl der verwendeten Gestal­tungselemente bezogen. Auch insoweit hilft der Verweis auf die „Unterrichtsqualität“ als Bewertungskriterium nicht weiter.

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Nicht durchgreifend ist dagegen die von dem An­tragsteller mit dem Schriftsatz vom 5. Juni 2025 geltend gemachte und im Beschwerdeverfahren weiter vertiefte Rüge der Befangenheit der Prüfungskommission.

20

Die Besorgnis der Befangenheit ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW berech­tigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist objektiv aus der Sicht eines verständigen Prüflings in der gegebenen Situation zu beurteilen. Es reicht nicht die bloß subjektive Besorg­nis der Befangenheit, die den Prüfling ohne vernünftigen und objektiv fassba­ren Grund überkommen hat. Es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die ohne Rück­sicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachli­che Neu­tralität aufbringen wird und nicht (mehr) offen ist für eine nur an der wirkli­chen Leis­tung des Prüflings orientierten Bewertung.

21

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2025 ‑ 19 B 153/25 ‑ juris Rn. 8, vom 14. Oktober 2022 ‑ 19 A 339/22 ‑ juris Rn. 14, vom 23. Juli 2019 ‑ 14 A 354/19 ‑ juris Rn. 10; Jeremias in: Fischer/Jeremias/ Dietrich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 338 ff.

22

Dabei kann sich die Befangenheit von Prüfern auch aus der Art und Weise ihres Umgangs mit eigenen Fehlern bei späteren Nachkorrekturen ergeben. Eine Befan­genheit kann nicht nur vorliegen, wenn sich die Prüfer von vornherein darauf festge­legt haben, ihre Benotung nicht zu ändern, sondern auch dann, wenn es ihnen an der Fähigkeit gebricht, eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen, oder auch nur, diese mit dem ihnen objektiv gebührenden Gewicht zu bereinigen.

23

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 ‑ 6 C 13.98 ‑ juris Rn. 58.

24

Dies vorausgesetzt hat der Antragsteller keine tatsächlichen Umstände vorgebracht, die gemessen an den dargestellten Anforderungen die Besorgnis der Befangenheit der Prüfungskommission begründen könnten. Das Verhalten der Prüfer im Überden­kensverfahren und ihr Umgang mit den Einwendungen des Antragstellers rechtfertigt nicht den Schluss, sie könnten für eine rein an den Leistungen des Antragstellers ausgerichtete Bewertung nicht offen sein. Entgegen dem Vorbringen des Antragstel­lers haben sie weder einer Auseinandersetzung mit seinen Einwendungen verweigert noch sich einer solchen entzogen, sondern zu diesen inhaltlich Stellung genommen. Dass der Antragsteller die Stellungnahme(n) als unzureichend ansieht, ist ‑ auch wenn diese Einschätzung der Rechtsauffassung des Senats entspricht ‑ für sich kein Umstand, der objektiv eine Befangenheit der Prüfungskommission begründet.

25

B. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Da er be­reits alle Prüfungsversuche ausgeschöpft hat, müsste er bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens abwarten und solange sein Wissen präsent halten. Mit Blick auf die zu erwartende Dauer des Hauptsacheverfahrens ist mit einem Verlust des bislang erworbenen Prüfungswissens und einem Hinausschieben einer etwaigen späteren Berufstätigkeit auf unabsehbare Zeit zu rechnen.

26

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2023 ‑ 14 B 511/23 - juris Rn. 17, vom 22. Juni 2022 ‑ 19 B 233/21 - juris Rn. 15, vom 8. Januar 2010 ‑ 19 B 1004/09 ‑ juris Rn. 8 ff., jeweils m. w. N.

27

Das ist dem Antragsteller nicht zumutbar.

28

Wegen des Erfolgs des Hauptantrags kommt es auf die Hilfsanträge nicht mehr an.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staatsprüfung für den An­tragsteller, auf die es für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat An­lehnung an Nr. 36.2 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwal­tungsgerichtsbarkeit mit der Hälfte des pauschalierten Jahresbetrags des zu erwar­tenden Verdienstes in Höhe von 40.000,00 Euro, also 20.000,00 Euro.

31

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).