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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 706/05·26.05.2005

Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Kosten- und Streitwertentscheidung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das Verfahren wurde daraufhin durch den Berichterstatter einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Das Gericht verteilte die Kosten nach billigem Ermessen: der Antragsgegner trägt die Kosten der ersten Instanz, die Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach erklärter Erledigung eingestellt; erstinstanzliche Entscheidung wirkungslos (außer Streitwert); Kosten und Streitwert wie festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung wird wirkungslos; dies richtet sich nach den Vorschriften der VwGO und entsprechender Anwendung zivilprozessualer Regeln.

2

Bei Erledigung ist über die Verfahrenskosten nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; die Verteilung kann sich am bisherigen Sach- und Streitstand orientieren.

3

Kann eine Partei im Beschwerdeverfahren Unterlagen vorlegen, die sie nach eigenen Angaben bereits in erster Instanz vorlegen konnte, können ihr nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden.

4

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des GKG, insbesondere §§ 47, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1 und 3 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 125 Abs. 1 VwGO§ 173 VwGO§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 161 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 149/05

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 5. April 2005 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz; die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2500,- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren nach §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen. Die erstinstanzliche Entscheidung ist wirkungslos (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

3

Über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens entsprechend dem Tenor dieses Beschlusses zu verteilen.

4

Dem Antragsgegner sind die Kosten des Verfahrens erster Instanz aufzuerlegen, weil die Antragsteller vor Hauptsacheerledigung im Beschwerdeverfahren in Bezug auf den geltend gemachten wichtigen Grund für einen Schulwechsel mit der Vorlage der fachärztlichen Bescheinigung des Arztes für Neurologie/Psychiatrie und Umweltmedizin Dr. med. S. aus H. vom 16. März 2005 einen wesentlichen Anhalt für die Glaubhaftmachung vorgetragen und belegt haben, dass die Erkrankung des Schulkinds mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Aufenthalt in Räumen der Realschule O. zurückzuführen sein kann. Der Frage, ob Belastungen der Raumluft mit Schadstoffen nachweislich für Erkrankungen von Schülern (mit-) ursächlich sind, braucht nach der Hauptsacheerledigung sowie aus den zutreffenden Gründen in den Entscheidungen, durch die das Verwaltungsgericht den Anordnungsbegehren bezüglich anderer Schüler stattgegeben hat, nicht nachgegangen zu werden.

5

Den Antragstellern sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen, weil sie nach ihrem eigenen Vortrag das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Attest schon im Verfahren erster Instanz vorlegen konnten. In diesem Fall hätte das Verwaltungsgericht voraussichtlich dem Begehren stattgegeben, weil es nach dem angefochtenen Beschluss an der Glaubhaftmachung des Ursachenzusammenhangs fehlte.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).