Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zur Fortsetzung des Promotionsverfahrens zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung zur Fortsetzung seines Promotionsverfahrens und zur erneuten Entscheidung über die Annahme seiner Dissertation. Das OVG hat die Beschwerde zurückgewiesen, da Anordnungsgrund und -anspruch nicht glaubhaft gemacht wurden. Insbesondere sei das Abwarten der Hauptsacheentscheidung zumutbar; eigenes Zuwarten habe die Dringlichkeit beseitigt. Zudem sei die Annahmeentscheidung dem Promotionsausschuss vorbehalten und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Eilantrags auf einstweilige Anordnung zur Fortsetzung des Promotionsverfahrens als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist glaubhaft zu machen, dass das Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar ist; die Zumutbarkeit bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO); das Begehren ist nach dem Antragsschriftwortlaut auszulegen.
Regelungsanordnungen entfallen regelmäßig, wenn der Antragsteller erst spät Eilantrag stellt oder das Verfahren selbst nicht zügig betreibt; eigenverschuldetes Zuwarten kann die Dringlichkeit widerlegen.
Die Entscheidung des Promotionsausschusses über die Annahme einer Dissertation unterliegt einem gerichtlich eingeschränkten Prüfungsmaßstab; eine einstweilige Verpflichtung zur Annahme kommt nur in Betracht, wenn fachliche Wertungen auf einer offensichtlich falschen Tatsachengrundlage, auf sachfremden Erwägungen oder auf Willkür beruhen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 2045/24
Leitsatz
Der Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nötig, wenn dem Antragsteller ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar ist. Die Zumutbarkeit entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wobei auch vorangegangenes Verhalten des Betroffenen zu berücksichtigen ist. So fehlt ein Anordnungsgrund regelmäßig, wenn der Antragsteller mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zuwartet oder das Verfahren selbst nicht zügig betreibt. Zum anderen entfällt ein Anordnungsgrund, wenn erst das Verhalten des Antragstellers dazu geführt hat, dass Nachteile drohen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu sind sowohl die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO)
Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung ist das in der Antragsschrift zum Ausdruck kommende Begehren (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO). Dieses ist bei sachgerechter Auslegung des wörtlich auf die Fortsetzung des Promotionsverfahrens mit dem Ziel der Veröffentlichung der Dissertation gerichteten Antrags darin zu sehen, dass der Antragsteller eine vom Gericht auszusprechende Verpflichtung des Antragsgegners zur erneuten Entscheidung über die Annahme seiner Dissertation begehrt. Denn der vom Antragsteller geforderten Fortsetzung des Promotionsverfahrens, insbesondere der Anberaumung einer mündlichen Prüfung (§ 13 PO) und Durchführung der Disputation als letzte Schritte steht derzeit die im Klageverfahren angegriffene Nichtannahmentscheidung des Promotionsausschusses vom 22. Februar 2022 (vgl. § 12 Abs. 9 der Promotionsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Ruhr-Universität Bochum vom 20. Januar 2017; im Folgenden: PO ) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2022 entgegen. Erst wenn der Promotionsausschuss entschieden hat, die vom Antragsteller vorgelegte Dissertation anzunehmen (§ 12 Abs. 9 PO), liegen die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Promotionsverfahrens vor.
Eine unmittelbare (vorläufige) Verpflichtung des Promotionsausschusses im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, die Dissertation des Antragstellers anzunehmen, scheidet auch bei unterstellter Rechtswidrigkeit der streitigen Ablehnungsentscheidung aus. Denn dem Prüfungsausschuss steht bei der wertenden Entscheidung nach § 12 Abs. 9 PO, ob die Dissertation eine den Anforderungen von § 67 Abs. 1 Satz 1 HG NRW und §§ 2, 11 Abs. 1 PO genügende promotionswürdige Leistung darstellt, ein gerichtlich nur eingeschränkter Beurteilungsspielraum zu. Der Promotionsausschuss ist entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung in seinem Fall auch nicht zur Annahme seiner Dissertation verpflichtet, weil das arithmetische Mittel der Bewertungsvorschläge der drei zu seiner Dissertation erstatteten Gutachten 4,0 ergibt (Erstgutachten: 2,0/"magna cum laude"; Zweitgutachten: 5,0/"non rite"; Drittgutachten: 5,0/"non rite"), Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 PO ist die Dissertation nur – zwingend ‑ nicht bestanden, wenn unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 1 PO (Empfehlung der Ablehnung der Dissertation durch einen Gutachter) ein weiteres Gutachten eingeholt worden ist, und die Durchschnittsnote aller Gutachten schlechter als 4,0 ist. Hieraus lässt sich indes nicht der von dem Antragsteller gewollte Umkehrschluss ziehen, dass beim Erreichen einer Durchschnittsnote von mindestens 4,0 die Dissertation bestanden wäre und nur eine Annahme in Betracht käme. Die wertende Entscheidung nach § 12 Abs. 9 PO liegt im autonomen Bereich wissenschaftlicher Beurteilung der Prüfungsleistung in Gestalt der Dissertation durch den Promotionsausschuss, den die Gerichte zu respektieren und die der Annahmeentscheidung zugrunde liegenden fachlichen Wertungen nur darauf zu überprüfen haben, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage unter Beachtung allgemeingültiger Bewertungsgrundsätze und zwingender Prüfungsvorschriften sowie frei von sachfremden Erwägungen und Willkür getroffen worden sind.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage, hat der Antragsteller auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht glaubhaft gemacht, dass für ihn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar ist. Durch die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes drohen ihm keine wesentlichen Nachteile, insbesondere keine unverhältnismäßige Verfahrensverzögerung. Es liegen auch keine anderen Gründe vor, die den Erlass der Regelungsanordnung erforderlich machen (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Eine besondere Dringlichkeit für eine erneute Entscheidung des Promotionsausschusses über die Annahme oder Nichtannahme der vorgelegten Dissertation bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens kann sich zwar grundsätzlich auch aus einem drohenden Zeitverlust bei Abwarten des Ausgangs der Hauptsache ergeben. Ein Abwarten ist ‑ wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt ‑ grundsätzlich (nur) dann zumutbar, wenn weder mit der Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens noch mit einem Hinausschieben der späteren Berufstätigkeit „auf ungewisse Zeit“ zu rechnen ist.
Vorliegend ist jedoch nicht erkennbar, dass die Versagung einer unterstellt erforderlichen vorläufigen erneuten Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme der Dissertation zu einer erheblichen und nicht mehr zumutbaren Verzögerung des Promotionsverfahrens führen würde und der Antragsteller dadurch gezwungen wäre, prüfungsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand zu halten. Da es sich bei der Dissertation um eine bereits erbrachte und in schriftlicher Form vorliegende Leistung handelt, bedarf es insoweit einer Vorhaltung und Aktualisierung präsenten Wissens schon nicht. Es ist dem Antragsteller auch zumutbar, die mündliche Prüfung (§ 13 PO) nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu absolvieren, wenn sich in diesem herausstellen sollte, dass die ablehnende Entscheidung des Promotionsausschusses rechtswidrig gewesen ist. Ob ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung zumutbar ist, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wobei auch vorangegangenes Verhalten des Betroffenen zu berücksichtigen ist. So fehlt ein Anordnungsgrund regelmäßig, wenn der Antragsteller mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zuwartet oder das Verfahren selbst nicht zügig betreibt. Zum anderen entfällt ein Anordnungsgrund, wenn erst das Verhalten des Antragstellers dazu geführt hat, dass Nachteile drohen.
Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 123 Rn. 87a; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 84; Dombert in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger RS im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, § 15 Rn. 18, jeweils m. w. N.
Durch die erst am 11. Dezember 2024 ‑ mehr als zwei Jahre nach Klageerhebung ‑ erfolgte Stellung des Eilantrags hat der Antragsteller die Dringlichkeit seines Rechtsschutzbegehrens selbst widerlegt. Soweit er meint, dass die Dauer des Hauptsacheverfahrens dazu führe, dass er sich für eine unnatürlich lange Zeit in einem Prüfungsverfahren befände, in dem er sich immer wieder mit dem Prüfungsstoff auseinandersetzen müsse, begehrt er letztlich, dass sein eigenes jahrelanges Zögern nun zu seinen Gunsten berücksichtigt werden soll. Mit diesem Zuwarten hat der Antragsteller jedoch zu erkennen gegeben, dass er selbst es nicht für nötig erachtete, dem Wissensverlust durch Stellung eines zeitnahen Eilantrags vorzubeugen. Er hat vielmehr das Risiko eines solchen Verlustes bewusst in Kauf genommen. Die von dem Antragsteller geltend gemachte zeitliche Benachteiligung, die sich aus der unvermeidlichen Dauer des gerichtlichen Verfahrens ergibt, begründet angesichts dieser Sachlage für sich genommen auch keinen so schwerwiegenden Nachteil, dass seine Hinnahme dem Antragsteller nicht abverlangt werden könnte. Daher verfängt auch der Hinweis des Antragstellers auf die zeitlichen Vorgaben in § 67 Abs. 3 Satz 4 HG NRW und § 13 Abs. 1 Satz 2 PO nicht.
Weitere Gründe, die ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung als unzumutbar erscheinen ließen, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
Nicht zielführend ist der Einwand des Antragstellers, zwar werde durch den Schwebezustand der Beginn seiner Berufstätigkeit nicht auf ungewisse Zeit hinausgeschoben, jedoch der wirtschaftliche Wert seiner Promotion. Er könne sich nicht auf Stellen als promovierter Wissenschaftler bewerben, was ihm die Möglichkeit nehme, höhere Einkünfte zu erzielen und höhere Positionen zu erlangen. Denn eine vorläufige Annahmeentscheidung des Promotionsausschusses ermöglichte es dem Antragsteller infolge der Vorläufigkeit des Prüfungsergebnisses und der mangelnden Berechtigung zur Führung des Doktorgrads (vgl. § 14 Abs. 6 und § 17 Abs. 3 PO) nicht, sich als promovierter Wissenschaftler auf dem Arbeitsmarkt zu bewerben. Die längere Dauer des Promotionsverfahrens entfaltet entgegen der Behauptung des Antragstellers auch keine stigmatisierende Wirkung. Promotionsverfahren, in denen der Doktorand seine Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen hat (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 HG NRW), sind regelmäßig von längerer, oftmals jahrelanger Dauer.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 18.7 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).