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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 686/14, 19 E 657/14·07.07.2014

Zurückweisung der Beschwerde gegen Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Anmeldeaufforderung, SchulG NRW)

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Anmeldeaufforderung vom 10.2.2014 sowie Prozesskostenhilfe. Das OVG weist die Beschwerden zurück, weil die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Gründe keine substantiierten Einwendungen gegen die Vorinstanz enthalten. Die Anmeldeaufforderung ist nach §41 SchulG NRW rechtmäßig, da keine Anmeldung und keine aktuelle Ausnahmegenehmigung nach §34 SchulG vorliegen. Prozesskostenhilfe wurde mangels hinreichender Erfolgsaussichten versagt.

Ausgang: Beschwerden gegen Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und gegen Versagung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anmeldeaufforderung nach §41 SchulG NRW ist rechtmäßig, wenn die Pflicht zur Anmeldung nach §41 Abs.1 S.1 nicht erfüllt ist und keine bestehende oder verfolgte Ausnahmegenehmigung nach §34 Abs.5 S.2 vorliegt.

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller innerhalb der Begründungsfrist substantiiert darlegt, warum die ablehnende Entscheidung fehlerhaft ist; bloße Verweise auf erstinstanzliches Vorbringen genügen nicht.

3

Die Überprüfung des Oberverwaltungsgerichts nach §146 Abs.4 VwGO ist auf die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Gründe beschränkt.

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung voraus; fehlen solche, ist Prozesskostenhilfe zu versagen (vgl. §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 6 VwGO§ 41 Abs. 5 SchulG NRW§ 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW§ 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 150/14

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anmeldeaufforderung vom 10. Februar 2014 ‑ 19 B 686/14 ‑ wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

2. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ‑ 19 E 657/14 ‑ wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

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1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anmeldeaufforderung im Bescheid vom 10. Februar 2014 hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung innerhalb der mit dem 23. Juni 2014 abgelaufenen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1, 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das innerhalb der Begründungsfrist vorgetragene Vorbringen ist ungeeignet, die Erwägungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen, weil insoweit jede nähere Auseinandersetzung mit ihnen ausbleibt: Die Antragsteller haben innerhalb jener Frist lediglich geltend gemacht, ihrer Auffassung nach sei die Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2014 rechtswidrig, und auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verwiesen. Abgesehen davon rechtfertigt auch das ergänzende Vorbringen im Schriftsatz vom 3. Juli 2014 keine abweichende Bewertung. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargetan hat, ist die Anmeldeaufforderung gemäß § 41 Abs. 5 SchulG NRW schon deshalb rechtmäßig, weil die Antragsteller unstreitig ihrer Verpflichtung aus § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW zur Anmeldung ihrer Tochter bei einer Schule in Deutschland nicht nachgekommen sind und sie über eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW weder verfügen noch deren Erteilung aktuell verfolgen. Vielmehr hat der Antragsgegner die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung für ihre Tochter mit Bescheid vom 21. Januar 2014 (wiederum) abgelehnt. Zu diesen Gegebenheiten verhält sich auch das weitere Vorbringen der Antragsteller nicht.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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2. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ‑ soweit es auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Anmeldeaufforderung vom 10. Februar 2014 gerichtet ist ‑ ist gleichfalls unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).