Beschwerde gegen Ablehnung der Aufnahme in Klasse 5 der IGS O. zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Aufnahme in Klasse 5 der IGS O. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Eine mögliche unzulässige Kapazitätsbegrenzung hätte die Platzvergabe nicht zugunsten der Antragstellerin verändert. Als Härtefall vorgebrachte Umstände wurden erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
Ausgang: Beschwerde auf einstweilige Aufnahme in Klasse 5 als unbegründet abgewiesen; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren nach § 146 VwGO prüft das Gericht nur die fristgerecht und substantiiert dargelegten Gründe des Beschwerdeführers.
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft machen; bloße oder erstmals in der Gerichtsinstanz vorgetragene Behauptungen genügen nicht.
Ansprüche auf vorrangige Aufnahme als Härtefall sind grundsätzlich nur dann durchsetzbar, wenn die maßgeblichen Tatsachen rechtzeitig im Aufnahmeverfahren gegenüber der Schule vorgebracht wurden; ein erst nach Abschluss des Verfahrens erstmals vorgetragenes Härtefallvorbringen rechtfertigt bei erschöpfter Aufnahmekapazität regelmäßig keine nachträgliche Aufnahme.
Eine behauptete rechtswidrige Begrenzung der Aufnahmekapazität führt nur dann zu einem Aufnahmeanspruch, wenn daraus kausal ein konkreter zusätzlicher Platz für die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler resultiert hätte.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 1345/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin zum Schuljahr 2025/26 in Klasse 5 der Integrierten Gesamtschule (IGS) O. vorläufig aufzunehmen. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs.1, 920 Abs. 2 ZPO).
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre erstinstanzlich erhobenen Einwände weiter, der Schulleiter habe keine eigene Ermessensentscheidung hinsichtlich der Reduzierung der Aufnahmekapazität auf 27 Kinder pro Klasse getroffen, sondern nur einen (rechtswidrigen) Beschluss der Inklusionsrunde umgesetzt (I.), er habe sie zu Unrecht nicht als Härtefall anerkannt (II.) und schließlich habe das Verwaltungsgericht es entgegen ihrer Forderung rechtswidrig unterlassen, zu überprüfen, ob der Schulleiter zu Unrecht Kinder aus sog. „Patchwork-Familien“ als Geschwisterkinder aufgenommen habe (III.). Diese Rügen führen nicht zum Erfolg der Beschwerde.
I. Auf die Frage, ob der Schulleiter rechtsfehlerfrei entschieden hat, den Bandbreitenhöchstwert pro Eingangsklasse von 29 (6 x 29 = 174) wegen der Anmeldung von 18 Kindern mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf um den Wert zwei zu unterschreiten und er insgesamt nur 162 (6 x 27) Schülerinnen und Schüler aufnehmen durfte, kommt es für die Entscheidung nicht an. Eine rechtswidrig erfolgte Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW hätte sich nicht zum Nachteil der Antragstellerin ausgewirkt. Ginge man zugunsten der Antragstellerin von einer Aufnahmekapazität von 174 statt der der Ablehnungsentscheidung zugrundeliegenden 162 Plätze aus, hätte der Schulleiter lediglich zwölf weitere Kinder aufnehmen müssen. Er hat nach den von ihm angewandten Aufnahmekriterien - „Leistungsheterogenität“ nach § 1 Abs. 2 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I), „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) - drei Lostöpfe (Leistungsgruppe 1 bis 3) gebildet. Die weiteren zwölf Plätze hätte er demnach gleichmäßig auf diese drei Gruppen verteilen müssen, mit der Folge, dass rechnerisch nur vier Schülerinnen bzw. Schüler mehr pro Lostopf aufzunehmen gewesen wären. Die Antragstellerin steht indes in ihrer Leistungsgruppe 3 auf Platz 22 der (ausgelosten) Warteliste.
II. Der Schulleiter war auch nicht verpflichtet, die Antragstellerin im Aufnahmeverfahren als Härtefall nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I vorrangig zu berücksichtigen. Der Antragsgegner durfte seine entsprechende Ablehnung tragend darauf stützen, dass die Antragstellerin die aus ihrer Sicht einen Härtefall begründenden Tatsachen erstmals im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gegenüber der Schule geltend gemacht hat, obwohl sie ihr bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zur IGS O. vorlagen und bekannt waren. Einer nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens begehrten Aufnahme der Antragstellerin als Härtefall steht daher bereits die rechtsfehlerfreie Erschöpfung der Aufnahmekapazität entgegen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2024 - 19 B 746/24 juris Rn. 12, und vom 4. August 2023 - 19 B 858/23 - juris Rn. 6.
Ob es im Einzelfall gerechtfertigt sein könnte, einen Schüler trotz Erschöpfung der Aufnahmekapazität aufgrund nachträglich vorgetragener und/oder eingetretener Umstände (überkapazitär) als Härtefall aufzunehmen, wenn es andernfalls vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs des Schülers auf Erziehung und Bildung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 und 12 GG) und des Rechts seiner Eltern auf Erziehung und Bildung ihres Kindes in der Schule (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und des hieraus folgenden Rechts auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen zu unerträglichen Ergebnissen kommen würde, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung.
Vgl. zu einem für die geringfügige Überschreitung der Bandbreitenobergrenze erforderlichen besonderen Ausnahmefall OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 ‑ 19 A 2303/17 - juris Rn. 93.
Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine solche extreme Ausnahmesituation vorliegen könnte.
Unabhängig davon bestehen auch ganz erhebliche Zweifel, dass der Schulleiter aufgrund der erstinstanzlich sowie im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Umstände verpflichtet wäre, im Falle der Antragstellerin von einem Härtefall im Sinne § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I auszugehen.
III. Die Ablehnungsentscheidung erweist sich schließlich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Schulleiter rechtswidrig vorrangig sog. „Patchwork-Kinder“ als Geschwisterkinder aufgenommen hätte. Ausweislich der Mitteilung der Bezirksregierung L. vom 30. Juli 2025 sind keine „Patchwork-Kinder“, also Kinder, die im gleichen Haushalt wohnen, ohne dass zwischen ihnen eine verwandtschaftliche Beziehung besteht, aufgenommen worden. Ein Kind sei ein Halbgeschwisterkind, d. h. es habe nach den vorgelegten Daten die gleiche Mutter wie das schon an der Schule befindliche Kind und somit eine Verwandtschaftsbeziehung zu diesem. Es lebe auch an der gleichen Wohnadresse. Diese Aussage wird bestätigt durch die von der Bezirksregierung im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Aufnahmelisten, wonach bei dem Kind auf Platz 20 der aufgenommenen Kinder in der Leistungsgruppe 3 der Zusatz „Halbg.“ (kurz für Halbgeschwister) angebracht ist, während ein solcher Zusatz bei allen anderen als Geschwister aufgenommenen Kindern fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragstellerin, auf die es nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).