Anhörungsrüge nach §152a VwGO als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller reichte eine Eingabe ein, die der Senat als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO wertet. Prüfungspunkt war, ob die Rüge die gesetzlich geforderte Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes enthält. Das Gericht verwirft die Rüge als unzulässig, da sie lediglich inhaltlich abwegige Behauptungen wiederholt und nicht konkret aufzeigt, wie das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist gemäß § 152a Abs. 4 S. 1 VwGO unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben ist.
Zu der gesetzlichen Form der Anhörungsrüge gehört nach § 152a Abs. 2 S. 6 VwGO die Darlegung des Vorliegens eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes im Sinne des § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VwGO.
Wiederholte oder inhaltsleere Vorbringen, die nicht konkret darlegen, in welcher Hinsicht das Gericht das rechtliche Gehör verletzt haben soll, genügen nicht den Anforderungen an eine zulässige Anhörungsrüge.
Bei Verwerfung der Anhörungsrüge trifft den Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 7 L 178/12
Tenor
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Senat versteht die als "Zurückweisung, Rechtsbeschwerde und Gegenvorstellung" bezeichnete Eingabe des Antragstellers in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO. Ob daneben eine Gegenvorstellung noch statthaft ist, lässt der Senat offen, weil auch eine solche erfolglos bliebe.
Nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Hierzu gehört nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO, dass sie das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO darlegt. Diese Voraussetzung erfüllt die Eingabe des Antragstellers nicht. Er wiederholt darin vielmehr lediglich seine Auffassungen über den angeblichen Fortbestand des "2ten Deutschen Reiches", welche der Senat bereits im angefochtenen Beschluss als juristisch abwegig gewertet hat. Mit welchen Ausführungen oder in welcher sonstigen Weise der Senat das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt haben soll, geht daraus nicht hervor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).